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Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherungen

Zweiter allgemeiner Teil des SGB


A. Einführung

Das SGB IV bildet neben dem SGB I den zweiten allgemeinen Teil des SGB. Das SGB IV bildet zudem die Tür zu der Sozialversicherung. Dieser enthält die gemeinsamen Vorschriften für die einzelnen Sozialversicherungszweige und kann als allg. Teil ders Sozialversiche-rungsrechts bezeichnet werden.

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich erfasst gem. § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IV die folgenden fünf Sozialversicherungszweige. Zu diesen zählen:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GemeinsameVorschriftenSozR/Sozialversicherungszweige.png)

Gem. § 1 Abs. 3 SGB IV ist dieses Gesetzbuch nur dann anzuwenden, wenn in den einzelnen Sozialversicherungsvorschriften keine spezielleren Regelungen enthalten sind.

2. Persönlicher Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich ist in SGB IV enthalten. Dieser unterscheidet zwischen Pflichtversicherten gem. § 2 Abs. 1 SGB IV sowie freiwillig Versicherten. Der räumliche Geltungsbereich vom SGB IV erstreckt sich gem. § 3 Nr. 1 SGB IV auf alle Perso-nen, die im Anwendungsbereich (Deutschland) beschäftigt oder selbstständig tätig sind, (Territorialitätsprinzip).
Ferner wird durch § 4 SGB IV der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf solche Fälle aus-geweitet, in denen der deutsche Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ins Ausland versendet. Da-mit aber die Sozialversicherungspflicht in diesem Fall bestehen bleibt ist es notwendig, dass die zeitliche Begrenzung der Entsendung vorab vertraglich festgelegt wird. Bei der Anwen-dung von § 4 SGB V ist darauf zu achten, dass sich dieser lediglich auf Entsendungen in Drittländern bezieht.
Etwas anderes gilt für die Fälle, in denen deutsche Unternehmen ausländische Arbeitnehmer einstellen. Für diese Fälle gilt § 5 SGB IV. Ebenso wie § 4 SGB IV gilt auch § 5 SGB IV nur für Einstellungen aus einem Drittland.

B. Beschäftigung

Aufgrund, dass die Beschäftigung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal in den einzelnen Sozialversicherungszweigen darstellt, soll diese im Folgenden näher beleuchtet werden.

1. Begriff

Eine Definition des Begriffs der Beschäftigung ist in § 7 Abs. 1 SGB IV zu finden. Demnach ist von einer Beschäftigung auszugehen, wenn eine nicht selbstständige Arbeit vorliegt, besonders bei einem Arbeitsverhältnis. Hieraus ergibt sich, dass die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung sich an der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und Eingliederung des Arbeitnehmers in den Organisationsbereich des Wei-sungsgebers orientiert. Zudem ergibt sich aus der Verwendung von "besonders", dass auch dann eine sozialversicherungsrelevante Beschäftigung vorliegt, wenn zwar eine vertragliche Beziehung zum Arbeitgeber vorliegt, aber keine faktische Beschäftigung erfolgt. Das gleiche gilt für solche Fälle, in denen die Arbeit faktisch erfüllt wird, allerdings besteht zwischen dem Arbeitnehmer un den Arbeitgeber kein Arbeitsvertrag.

2. Abgrenzung

Für eine Unterscheidung der gerade oben dargestellten nicht selbstständigen Beschäftigung, und der selbstständigen Tätigkeit als auch Scheinselbstständigkeit kann auf die arbeitsrechtli-chen Grundsätze verwiesen werden. Allerdings bestehen neben diesen Personengruppen auch solche, bei denen eine Unterscheidung schwierig sein kann. Dies betrifft vor allem die Perso-nen, welche zwar auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung arbeiten, sich aber in wirt-schaftlicher Abhängigkeit zum Arbeitnehmer befinden. Daneben kann die Unterscheidung auch bei den folgenden Personengruppen problematisch sein.:
  • organschaftliche Handlungen
  • vorhandene, gesellschaftsrechtliche Strukturen
  • im Bereich der familiären Verpflichtungen

Die Abgrenzung ist nur dann für die Praxis relevant, wenn es um die Frage der Beitragserhe-bung geht sowie wenn Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden und Sozialleistungen beanspruchen. Um der Problematik der Abgrenzung in einem solchen Fall gerecht zu werden, d.h. die Frage zu klären, ob eine Beschäftigung vorliegt, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 7 a SGB IV aufgenommen. Nach dieser Regelung können die Beteiligten gem. § 7a Abs. 1 SGB IV auf Antrag eine bindende Entscheidung bei der DRV über das Vorliegen einer Beschäftigung herbeiführen (Statusklärung).
Erfolgt die Antragsstellung einen Monat nach Beginn der Tätigkeit, so beginnt die Versiche-rungspflicht erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung. Beinhaltet die Entschei-dung das Ergebnis, dass seit Beginn der Tätigkeit eine Beschäftigung existierte, können die vergangen Sozialleistungen nicht rückwirkend gewährt werden.

3. geringfügige Beschäftigung

Im Vergleich zur Beschäftigung nach§ 7 § 7 SGB IV handelt es sich bei der geringfügige Be-schäftigung nach § 8 SGB IV um einen Sonderfall.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung sind in § 8 Abs. 1 SGB IV enthalten. Demnach unterscheidet § 8 Abs. 1 SGB IV das Vorliegen einer geringfü-gigen Beschäftigung danach, ob:

  • monatliches Entgelt nicht 450 € Nr. 1 übersteigt oder
  • Beschäftigung nicht länger als zwei Monate oder aufgrund ihrer Eigenart nicht länger als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufs-mäßig erfolgt sowie das monatliche Entgelt geringer als 450 € ist

Berufsmäßig erfolgt dann eine Beschäftigung, wenn derjenige seinen Lebensunterhalt zu einem wesentlichen Teil aus dieser Beschäftigung gewährleistet und diese mit einer gewissen Kontinuität ausübt.

Ist einer dieser Voraussetzungen vor, besteht für den Beschäftigen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichenArbeitslosen-Kranken- Arbeitslosen- Kranken- Pflege- und Rentenversi-cherung. Mit der Folge, dass die geringfügig Beschäftigen keinen Beitrag zu den Sozialversi-cherungen tragen müssen. Allerdings dürfen diese dann auch keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung aus eigener Versicherung nicht fordern. Ferner gilt hinsichtlich der Einbeziehung in Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversiche-rung ein Wahlrecht. Dies aber nur dann, wenn der Beschäftitge eine geringfügige Be-schäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausübt.
Entscheidet sich der Beschäftige zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-sicherung, so ist dieser verpflichtet Mindestbeiträge zu entrichten.

Lediglich in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch für diese Beschäftigen Versi-cherungspflicht. Dies resultiert aus der Überlegung, dass Beschäftigte unabhängig von der Höhe des Entgelts am Arbeitsplatz Gefahren ausgesetzt sind. Somit ist nur der Arbeitgeber zur Beitragszahlung in der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet. Daneben kann sich für den Arbeitgeber auch eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung ergeben. Diese ist davon abhängig, ob es sich bei der geringfügigen Be-schäftigung um eine pauschalbeitragspflichtige (geringfügig, entlohnte), § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder eine pauschalbeitragsfreie, (kurzfristige Beschäftigung), § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV handelt.
Handelt es sich bei der Beschäftigung um eine geringfügige, entlohnte Beschäftigung, so ist der Arbeitgeber stets verpflichtet einen Pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversiche-rung (15%) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (13%) zu leisten.
Übt der Beschäftige mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, so ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2 SGB IV zu beachten. Diese Vorschrift enthält eine Regelung nach dem mehrere geringfügige Beschäftigungen wie folgt zusammengerecht werden müssen:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GemeinsameVorschriftenSozR/ZusammenrechnunggeringfuegigeBeschaeftigung.png)

Dies Regelung des § 8 Abs. 2 SGB IV gilt zwar grundsätzlich für alle Sozialversicherungs-zweige wird jedoch in den einzelnen abgewandelt.
C. Meldepflicht des Arbeitgebers, § 28 a ff. SGB IV

D. Gesamtsozialversicherungsbeitrag, § 28 d ff. SGB IV

1. Allgemeines

2. Beitragsbemessungsgrenze, Beitragssätze, Beitragsgrundlage

Liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor, so sind aller Regel auch Beiträge zu den einzelnen Sozialversicherungen zu entrichten. Hierbei wird der Beitrag in Prozent auf Grundlage der einzelnen Beitragsbemessungsgrundlage festgelegt.

a. Beitragsbemessungsgrundlage

Unter der Beitragsbemessungsgrundlage werden alle beitragspflichtigen Einkünfte des Versi-cherten verstanden, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu beachten sind. Hierzu zählt vor allem das Arbeitsentgelt (definiert in § 14 SGB IV). Demnach umfasst das Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einkünfte. Bei diesen kommt es nicht darauf an, ob diesen ein Rechtsanspruch zugrunde liegt oder nicht. Ausgenommen vom Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV sind gem. § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV Aufwandsentschädigungen und steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG.
Übersteigen die Einkünfte des Versicherten die Beitragsbemessungsgrenze, so sind diese nicht beitragspflichtig.
Ferner sind lediglich in der gesetzlichen Krankenversicherung und der hiermit im Zusammen-hang stehenden Pflegeversicherung ein Jahresarbeitsentgeltgrenze bekannt. Beim Überschreiten dieser Grenze steht es dem Versicherten frei, sich weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung weiter versichern zu lassen.

b. Beitragssätze

3. Abgrenzung zum Steuerrecht


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