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Lösungsvorschlag Fall 8 – Easy Biker
1. Lösungsskizze
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2. Formulierungsvorschlag
P könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB haben.
I. Dann müsste P den Anspruch gegenüber A erworben haben.
1. Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen den Parteien voraus.
Laut Sachverhalt haben P und A einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein Fahrrad geschlossen.
2. Weiterhin müssten nach § 280 III BGB für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung die Voraussetzungen des § 281 I 1 Alt. 2 BGB vorliegen.
Fraglich ist zunächst, ob der Anspruchsgegner A die Leistung nicht wie geschuldet erbracht hat, also ob die Leistung mangelhaft ist.
a. In Betracht käme hier ein Sachmangel i.S.d § 434 BGB.
aa. Bei dem Fahrrad könnte ein Sachmangel nach § 434 I S. 1 BGB vorliegen, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. A und P haben jedoch keine Vereinbarung bezüglich einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache getroffen. Insofern scheidet ein Mangel nach § 434 I S. 1 aus.
bb. Das Fahrrad könnte mangelhaft i.S.d. § 434 I S. 2 Nr. 1 BGB sein. Dies ist dann der Fall, wenn es sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Parteien haben eine bestimmte Verwendung der Kaufsache vertraglich nicht vorausgesetzt, somit liegt ein Mangel nach § 434 I S. 2 Nr. 1 BGB ebenfalls nicht vor.
cc. Die Kaufsache könnte jedoch mangelhaft i.S.d. § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB sein. Dann dürfte sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer erwarten darf. Das Fahrrad ist ausweislich des Sachverhalts defekt. Demnach weißt es zumindest nicht die übliche Beschaffenheit auf, die der Käufer erwarten darf.
dd. Mithin weist die Kaufsache einen Sachmangel auf.
b. Der Sachmangel müsste außerdem bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
Laut Sachverhalt lag der Mangel bei Übergabe des Fahrrads (§ 446 BGB) vor.
c. Es dürfte auch kein Ausschluss der Gewährleistung vorliegen. Ein solcher Ausschluss ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
d. Zusätzlich müsste P dem A eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt haben und diese Frist müsste erfolglos verstrichen sein, § 281 I 1 BGB.
aa. P hat A zwar zur Nacherfüllung aufgefordert, jedoch keine Frist bestimmt.
bb. Eine Fristsetzung könnte jedoch gemäß § 281 II Alt. 1 BGB entbehrlich sein. Dann müsste der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben.
A hat erklärt, er sei zur Reparatur des Fahrrads auf keinen Fall bereit.
cc. Insofern war die Fristbestimmung gemäß § 281 II Alt. 1 BGB entbehrlich.
e. Die Voraussetzungen der §§ 280 III, 281 I 1 Alt. 2 BGB liegen mithin vor.
3. Zudem müssten die Voraussetzungen des § 280 I BGB erfüllt sein.
a. Dafür müsste der Anspruchsgegner A eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben.
Aus dem Kaufvertrag resultiert die Pflicht des Schuldners A die Kaufsache mangelfrei zu übereignen. A hat das Fahrrad jedoch nicht mangelfrei übereignet. Die Pflichtverletzung liegt in der nicht mangelfreien Leistung. Folglich hat A eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.
b. Weiterhin müsste der Schuldner A diese Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein Vertretenmüssen des Schuldners wird angenommen, wenn er sich nicht exkulpieren kann, § 280 I 2 BGB. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Exkulpation, somit hat A die Pflichtverletzung auch zu vertreten.
c. Letztlich müsste der Gläubiger durch die Pflichtverletzung auch einen Schaden erlitten haben. Bei einer erfolgten Leistung, nämlich der Übereignung einer mangelfreien Sache, hätte P das Fahrrad für 1.200 € weiterveräußern können, aber nur einen Kaufpreis von 900 € gezahlt. Der entgangene Gewinn beträgt somit 300 €. P hat somit einen Schaden in dieser Höhe erlitten.
d. Somit liegen die Voraussetzungen des § 280 I BGB vor.
4. Folglich sind alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung erfüllt. Der Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB ist mithin entstanden.
II. Der Anspruch ist nicht untergegangen.
III. Er ist auch durchsetzbar.
IV. P hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 300 € gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III, 281 I 1 Alt. 2 BGB.
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