Defekte Melkmaschine Lösungsvorschlag
A. M könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 30.000 Euro wegen Verzug gem. §280 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 286 BGB BGB haben.
Gem. § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner den Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine vom Schuldner zu vertretene Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstanden ist. Gem. § 280 Abs. 2 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB verlangen.
Gem. § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner mit der Leistung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt.
A müsste mit einer Leistungspflicht aus dem Schuldverhältnis zwischen ihm und M in Verzug sein, den Verzug auch vertreten müssen und A müsste daraus der Schaden in Höhe von 30.000 Euro entstanden sein.
I. Wirksames vertragliches Schuldverhältnis
Zwischen M und A müsste ein wirksames vertragliches Schuldverhältnis bestehen.
Laut Sachverhalt hat M bei A eine Verpackungsmaschine erworben. Somit liegt zwischen A und M ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB vor. Gem. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB wird der Verkäufer durch den Kaufvertrag dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Somit besteht zwischen A und M ein wirksames vertragliches Schuldverhältnis in Form eines wirksamen Kaufvertrags gem. § 433 BGB.
II. Fälligkeit der Leistung
A müsste mit einer fälligen Leistung aus dem Schuldverhältnis zwischen ihm und M in Verzug geraten sein.
Gem. § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner mit der Leistung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt.
Eine mangelhafte Leistung führt dazu, dass die Leistung nicht wie vereinbart erbracht wurde und somit eine Verzögerung der Leistung vorliegt.
Laut Sachverhalt liefert und baut der A die Maschine am 10.01.2009 im Betrieb des M auf. Die Maschine arbeitet unregelmäßig, woraufhin M dem A dies mitteilt, A einen Ingenieur sendet der aber keinen Mangel feststellt. Die Maschine arbeitet weiterhin unregelmäßig und M fordert den A am 09.03.2011 auf den Mangel unverzüglich zu beseitigen. Anfang Mai stellt der Mechaniker des A daraufhin fest, dass der Kompressor zu gering konzipiert ist. ER tauscht ihn aus und die Maschine läuft daraufhin ab dem 09.05.2011 einwandfrei.
Somit bestand gem. § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Sachmangel, wodurch sich die Maschine nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.
Der Mangel in Form des zu kleinen Kompressors bestand bereits bei Gefahrenübergang, also bei Übergabe und Einbau der Maschine am 15.01.2009 und M hat von A Nacherfüllung verlangt. Fraglich ist aber, ob der Nacherfüllungsanspruch gem. § 437 Nr. 1 i.V.m. 3 439 Abs. 1 BGB bereits verjährt ist. Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt der Anspruch 2 Jahren, also am 15.01.2011. Laut Sacherverhalt verlangt M am 17.1.2011 Nacherfüllung also nach mehr als 2 Jahren. Allerdings ist der 15.01.2011 ein Samstag und somit läuft die Frist gem. § 193 BGB erst am nächsten Werktag, also den 17.01.2011 aus. Somit hat M den Nacherfüllungsanspruch innerhalb der Frist geltend gemacht. Das Schreiben geht dem A am 09.03.2011 zu. Somit ist die Leistung des A, die Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 433 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 3 437 Nr. 1 u. § 439 Abs. 1 BGB, am 09.03.2011 fällig. Ab dem 09.03.2011 befindet sich A somit in Verzug der Leistung aus dem Schuldverhältnis zwischen ihm und M.
III. Mahnung
M müsste den A wirksam gemahnt haben.
Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete ernsthafte Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn die Mahnung entbehrlich ist gem. §286 Abs. 2BGB.
Laut Sachverhalt verlangt M in einem Schreiben, dass dem A am 09.03.2011 zugeht, dass dieser den Mangel unverzüglich beseitig. Somit ist der A durch den M wirksam gemahnt worden und gerät ab dem 09.03.2011 in Verzug.
IV. Pflichtverletzung in Form von Nichtleistung trotz Möglichkeit gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB
A müsste nicht geleistet haben obwohl es ihm möglich war.
Gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB muss der Schuldner trotz Möglichkeit nicht geleistet haben.
Der Sachverhalt enthält keine Angabe die auf eine Unmöglichkeit seitens A schließen lassen. Somit hat A nicht geleistet, obwohl es ihm möglich war.
V. Vertretenmüssen
A müsste die Nichtleistung auch zu vertreten haben.
A hat Vorsatz und Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten.
Der Verzug ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner die Nichtleistung i.S.d. §286 Abs. 4 BGB nicht zu vertreten hat.
1. Vorsatz gem. § 276 Abs. 1 BGB
A könnte vorsätzlich gehandelt haben.
Nach §276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz zu vertreten.
Vorsatz bedeutet, dass man mit Wissen und Wollen die rechtswidrigen Folgen herbeiführen wollte.
Der Sachverhalt enthält keine Angaben die auf einen Vorsatz seitens A schließen lassen. Somit liegt kein Vorsatz seitens A vor.
2. Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB
A könnte fahrlässig gehandelt haben.
Gem. § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Fahrlässigkeit zu vertreten.
Fahrlässigkeit gem. §276 Abs. 2 BGB bedeutet, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Laut Sachverhalt schickt A nach der ersten Meldung des Mangels jemanden zu Überprüfung der Maschine zu M. Dieser kann keinen Mangel feststellen, obwohl wie später festgestellt, der Mangel schon zu dem Zeitpunkt bestand. Hätte der zur Überprüfung geschickte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt, hätte er den Fehler erkennen können. Somit hat er fahrlässig gehandelt. Fraglich ist, ob sich seine Fahrlässigkeit dem A zurechnen lässt. Gem. § 278 BGB hat der Schuldner das Verschulden der Person die er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Laut Sachverhalt hat A die Person zu M geschickt um die Maschine zu überprüfen. Somit hat A die Person zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bestellt und muss sich dessen Verschulden, hier die Fahrlässigkeit, wie sein eigenes Verschulden zurechnen lassen gem. § 278 BGB. Somit handelt A fahrlässig und muss die Nichtleistung vertreten.
3. Ausschluss Vertretenmüssen gem. § 286 Abs. 4 BGB
A müsste die Nichtleistung trotz Fahrlässigkeit nicht vertreten, wenn die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.Gem. § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, hat also die Nichtleistung nicht zu vertreten, wenn die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, der er nicht zu vertreten hat.Der Sachverhalt enthält keine Angaben, die darauf schließen lassen, dass A die Nichtleistung nicht zu vertreten hat. Somit hat A die Nichtleistung aufgrund von Fahrlässigkeit zu vertreten.
VI. Verzögerungsschaden
Dem M muss aus der Nichtleistung des A der Schaden in Höhe von 30.000 Euro entstanden sein.
Der Gläubiger muss einen Verzögerungsschaden haben gem. §280 Abs. 1 S. 1 BGB.
Zwischen dem Verzug und dem Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Nach der Äquivalenztheorie ist eine Bedingung kausal, wenn sie nicht wegzudenken ist ohne das der konkrete Erfolg nicht eintritt.
Laut Sachverhalt ist dem M durch die mangelhafte Maschine von A ein Produktionsausfallschaden von monatlich 5.000 Euro entstanden. Der Verzug trat am 09.03.2011 ein. Somit kann M nur für den Zeitraum vom 09.03.2011 bis zur Leistungserbringung am 09.05.2011 Schadensersatz verlangen. Dies sind zwei Monate also 10.000 Euro.
B. Ergebnis
Somit kann M von A nur einen Schadensersatzanspruch wegen Verzug in Höhe von 10.000 Euro aus § 280 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 286 BGB gelten machen.