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Der schädigende Ausrutscher-Lösungsvorschlag


A. A könnte gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §280 Abs. 1 BGB geltend machen.
Gem. § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner den Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine vom Schuldner zu vertretene Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstanden ist.
Zwischen A und S müsste ein wirksames Schuldverhältnis bestehen und S müsste eine daraus entstehende Pflicht verletzt haben und diese Verletzung auch vertreten müssen.

I. Wirksames Schuldverhältnis
Zwischen A und S müsste ein wirksames Schuldverhältnis bestehen.
Es kann sich dabei um ein vertragliches oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis handeln.

1. Vertragliche Schuldverhältnisse
Laut Sachverhalt liegt kein wirksamer Vertrag zwischen A und S vor. Somit besteht zwischen A und S kein wirksames vertragliches Schuldverhältnis.( Es könnte trotzdem ein wirksames Schuldverhältnis in Form eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses vorliegen).

2. Vorvertragliche Schuldverhältnisse
Zwischen A und S könnte ein wirksames vorvertragliches Schuldverhältnis bestehen.
Nach §311 Abs. 2 BGB können Nebenpflichten sogar entstehen, wenn kein Vertrag zustande kommt, „geschäftliche“ Kontakte reichen aus.(Es kann sich dabei um ein vorvertragliches Schuldverhältnis in Form von Vertragsverhandlungen gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder in Form einer Anbahnung eines Vertrags handeln gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB.)

a. Vertragsverhandlungen, §311 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Zwischen A und S könnte ein wirksames vorvertragliches Schuldverhältnis entstanden sein durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB entsteht gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen.
Laut Sachverhalt haben A und S keine Vertragsverhandlungen aufgenommen. Somit liegt zwischen A und S kein wirksames vorvertragliches Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

b. Anbahnung eines Vertrages, §311 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Zwischen A und S könnte ein wirksames vorvertragliches Schuldverhältnis in Form der Anbahnung eines Vertrags gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB entstanden sein.
Ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB entsteht gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch durch die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut oder gem. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ähnliche geschäftliche Kontakte.
Laut Sachverhalt betritt A den Supermarkt des S um ein Eis zu kaufen. Somit gibt er S die Möglichkeit, auf sein Rechtsgüter einzuwirken. Somit liegt eine Anbahnung eines Vertrags und somit ein wirksames vorvertragliches Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, welches die Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB begründet.

II. Pflichtverletzung
S müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben.
Es liegt ein vorvertragliches Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. Dies begründet die Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB vor.
Gem. § 241 Abs. 2 BGB ist der Schuldner verpflichtet auf die Rechtsgüter des Gläubigers Rücksicht zu nehmen und diese ggf. zu schützten. Rechtsgüter sind z.B. Eigentum, Gesundheit und Körper.
Laut Sachverhalt ist der A auf einem auf dem Boden liegenden Salatblatt ausgerutscht. S hat Die Pflicht den A vor Verletzung seiner Rechtsgüter zu schützten. Somit hat S eine Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt.

III. Vertretenmüssen
S müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben.
S hat Vorsatz und Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten. Nach §280 Abs. 1 BGB gilt: Sobald der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten. Nur ausnahmsweise haftet der Schuldner nach §280 Abs. 2 BGB nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Selbst wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht vorliegen, haftet, wenn nicht erkennbar ist, dass der Schuldner den Schaden nicht zu vertreten hat, dieser für den Schaden.

a. Vorsatz gem. § 276 Abs. 1 BGB
S könnte vorsätzlich die Pflicht verletzt haben.
Nach §276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz zu vertreten.
Vorsatz bedeutet, dass man mit Wissen und Wollen die rechtswidrigen Folgen herbeiführen wollte.
Laut Sachverhalt hat S den Sturz des A weder gewollt, noch hat er von einer möglichen Gefährdung des A auch nur gewusst. Somit liegt kein Vorsatz seitens des S vor.

b. Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB
S könnte fahrlässig gehandelt haben.
Gem. § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Fahrlässigkeit zu vertreten.
Fahrlässigkeit gem. §276 Abs. 2 BGB bedeutet, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Laut Sachverhalt ist A auf einem am Boden liegenden Salatblatt ausgerutscht. Es lässt sich nicht klären, wie lange das Salatblatt schon auf dem Boden lag und ob S es versäumt hat den Boden zu reinigen. Somit liegt keine Fahrlässigkeit Seitens des S vor.

c. Vermutung gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
S könnte die Verletzung trotzdem zu vertreten haben gem. § 280 Abs. 1 S.2 BGB.
Nach §280 Abs. 1 BGB gilt: Sobald der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten. Nur ausnahmsweise haftet der Schuldner nach §280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Selbst wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht vorliegen, haftet, wenn nicht erkennbar ist, dass der Schuldner den Schaden nicht zu vertreten hat, dieser für den Schaden.
Der Sachverhalt enthält keine Angaben dazu, dass jemand anderes als S die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Somit hat S die Pflichtverletzung zu vertreten.

V. Schaden
A müsste durch die verschuldete Rechtsgutverletzung des S einen Schaden erlangt haben.
Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, gemessen an der Differenz vor und nach dem schädigenden Ereignis, dazu zählen auch Verletzungs- und Folgeschäden.
Laut Sachverhalt ist A gestürzt und dabei ist der Bierkrug im Rucksack kaputt gegangen. Das schädigende Ereignis besteht hier im Sturz des A. Vor dem Sturz war der Bierkrug intakt, nach dem Sturz nicht mehr. Somit ist A durch den Sturz ein materieller Schaden, in Form des beschädigten Bierkruges entstanden.

B. Zwischenergebnis
Somit hat S eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und muss diese auch vertreten. Dem A ist daraus ein Schaden entstanden. Somit hat A gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB.

VI. Art und Umfang des Schadensersatz gem. §249 Abs. 1 BGB
Der Art und Umfang des Schadens definiert sich gem. §249 Abs. 1 BGB so, dass der Schuldner den Zustand wiederherzustellen hat, der herrschen würde, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger im Falle einer Personenverletzung oder einer Sachbeschädigung statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der Geldbetrag die erforderliche Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Wie bereits geprüft, besteht das schädigende Ereignis im Sturz des A. Vor dem Sturz war der Bierkrug des A intakt, nachdem Sturz war er zerbrochen. Somit beläuft sich der Schadensersatzanspruch des A gegen den S aus § 280 Abs. 1 BGB auf der Wert des Bierkruges.

VII. Schmerzensgeld gem. §253 Abs. 2 BGB
Gem. §253 Abs. 2 BGB ist, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, Die Höhe der Entschädigung legt das Gericht fest.
Der Sachverhalt enthält keine Angaben dazu, dass A sich verletzt hat. Für den Fall dass ein körperlicher oder gesundheitlicher Schaden entstanden ist, kann A aber Schmerzensgeld gem. § 253 Abs. 2 BGB von S verlangen.

C. Ergebnis
A hat gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §280 Abs. 1 BGB über den Wert des Bierkruges gem. §249 Abs.1 BGB und ggf. Schadensersatz für einen möglichen körperlichen oder gesundheitlichen Schaden gem. § 253 Abs. 2 BGB.


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