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Fall: Ein mit Vormerkung gesichertes Angebot


A. Sachverhalt
Vermögend (V) bietet dem Klein (K) ein kleines Baugründstück in der Stadt an, auf dem K ein Haus bauen möchte. Da K für die Bankfinanzierung glaubhaft machen muss, dass er über Bauland verfügt, vereinbaren V und K, dass ihm V ein befristetes notarielles Angebot gibt, das von K - sobald die Finanzierungszusage der Bank vorliegt - schnellstmöglich angenommen wird.

V begibt sich am 10.11. zum Notar und lässt ein entsprechendes Angebot über das o. g. Grundstück zum Preis von 80.000 EUR, befristet bis 10.12., beurkunden. K, dessen Tochter Wirtschaftsrecht im 3. Semester studiert, lässt sich seitens V auch eine Auflassungsvormerkung eintragen, weil diese - wie sich K ausdrückt - "gut für das Geschäft" sei.

Während K mit dem Angebot des V mit Banken verhandelt, findet V einen neuen Interessenten im Entschlossen (E). E bietet dem V 100.000 EUR für das Grundstück. Dem kann V nicht widerstehen und verkauft es an E und lässt es auf. Die Eintragung des E in das Grundbuch erfolgt am 05.12. K begibt sich am 8.12. zum Notar und erklärt vor diesem die Annahme des Angebots von V und lässt sie beurkunden.

B. Frage
Welche Ansprüche hat K?
Kann K noch Eigentum am Grundstück erwerben?

Ergänzung zur 2. Fallfrage
K macht Druck, so dass sich V dazu überreden lässt, für ihn notariell eine Auflassung zu erklären. Der Notar stellt sodann einen Antrag auf Eintragung des K als Eigentümer. Wird K mit Eintragung das Eigentum am Grundstück erwerben?




C. Lösungshinweise zur 1. Fallfrage

Anspruch K gegen E gem. § 888 BGB

VSS :

Anspruchsteller hat Vormerkung :



Vormerkung erworben :

1. Anspruch auf Rechtsänderung :

Rechtsverhältnis zwischen V und K ( + ), da V den K ein kleines Baugrundstück in der Stadt anbietet.
Inhalt : Anspruch ( + ), da V begibt sich zum Notar und lässt ein entsprechendes Angebot, welches sich auf das o.g.
Grundstück bezihet befristet beurkunden. ( künftiger Anspruch ) und dieser Anspruch eine dingl. Rechtsänderung zum Inhalt hat.
( Übertragung, Inhaltsänderung, Aufgabe, Belastung )

Wirksamkeit ( + )

D. Ergebnis zu 1. : ( + )

2. Bewilligung des Verpflichteten ( + )
3. Eintagung ( + )
4. Bewilligung bei Eintragung ( + )
5. Berechtigung ( + )


E. Ergebnis : K hat einen Anspruch gegen E auf Zustimmung zur Eintragung gem.§ 888 BGB

Im übrigen ergibt sich ein Anspruch des K gegen den V gem. § 433 Abs.1 BGB


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