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Fall: Vergleichende Werbung für Fernseher


A. Sachverhalt

Emil (E) und Fred (F) sind Einzelhändler im Bereich der Unterhaltungselektronik. E bietet in einer Internetannonce am 23.05.2009 zwei LCD- Fernseher zu den olympischen Spielen 2016 zum Preis von 560 € bzw. 860 € an. F bietet einen Tag später auf der gleichen Seite die gleichen Fernsehermodelle zu Preisen von 550 € bzw. 850 € an. Die Annonce von F ist überschrieben mit „woanderskaufen kann teuer werden“ und darunter befindet sich ein großflächiger Pfeil, der auf einen kleinen Teil der Annonce von E verweist. Name und Preise von E sind klar zu erkennen.

B. Frage: Kann E einen wettbewerblichen Unterlassungsanspruch gegen F geltend machen?

C. Lösung

E könnte gem. § 8 Abs.1 i.V. m. § 3 UWG einen Anspruch gegen F haben, dass er es unterlässt, im Zusammenhang mit seiner Überschrift durch einen großflächigen Pfeil nachteilig Werbung von E zu verweisen. Hierfür sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • E ist gem. § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimiert (anspruchsberechtigt)
  • F ist nach § 8 Abs. 1 UWG der richtige Anspruchsgegner
  • Seitens B liegt eine unzulässige geschäftliche Handlung gem. §§ 3 Abs. 1 oder § 7 UWG vor

1. E ist gem. § 8 Abs. 3 UWG aktivlegitimiert

Im konkreten Fall könnte E gem. § 8 Abs.3 UWG anspruchsberechtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn er Mitbewerber gem.§ 2 Abs.1 Nr. 3 UWG ist.
Mitbewerber ist jeder Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager mit einem oder mehren Unternehmen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. E könnte im konkreten Fall Unternehmer gem. § 2 Abs.1 Nr. 6 UWG sein. E ist Einzelhändler im Bereich der Unterhaltungselektronik. Weiterhin könnte E mit F in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Dies ist dann der Fall, wenn E und F auf den gleichen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Markt tätig sind. E bietet auf einer Internetseite zwei LED-Fernseher an. F bewirbt einen Tag später auf der gleichen Internetseite die gleichen Fernsehermodelle.

Zwischenergebnis: Somit besteht zwischen E und F ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, und folglich ist E gem. § 2 Abs.1 Nr. 3 UWG Mitbewerber und somit anspruchsbefugt gem. § 8 Abs.3 UWG.

2. F ist gem. § 8 Abs. 1 UWG passiv legitimiert

F könnte im vorliegenden Fall gem. § 8 Abs.1 UWG der richtige Anspruchsgegner sein. Dies ist dann der Fall, wenn F die wettbewerbswidrige Handlung selber vornimmt oder es einen Dritten ermöglicht, eine solche vorzunehmen (Störerhaftung). F überschreibt seine Annonce mit „Fremdgehen kann teuer werden“ und verweißt durch einen großflächigen Pfeil auf verkleinerte Ausschnitte der Annonce von E.

Zwischenergebnis: Somit nimmt F die wettbewerbswidrige Handlung selber vor und ist folglich gem. § 8 Abs. 1 UWG der richtige Anspruchsgegner.

3. Unzulässige, geschäftliche Handlung seitens F nach § 3 Abs. 1 UWG

Im konkreten Fall könnte seitens F eine unzulässige, geschäftliche Handlung gem. § 3 I UWG vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn

  • geschäftliche Handlung seitens F gem. § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG
  • Unlauterkeit der Handlung gem. § 6 i.V.m. § 3 UWG
  • die Handlung zur Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher, Mitbewerber oder sonstiger Markteilnehmer geeignet ist

a. Geschäftliche Handlung seitens F gem. § 2 Abs.1 Nr. 1 UWG

Im konkreten Fall könnte es sich beim Schalten der Annonce durch F um eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG handeln. Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten, durch welches der Absatz des eigenen Unternehmens oder eines fremden gefördert wird. Durch das Schalten der Annonce beabsichtigt B den Absatz der dort genannten TV-Geräte zu fördern.

Zwischenergebnis: Demzufolge liegt eine geschäftliche Handlung des F vor.

b. Unlauterkeit der Handlung gem. § 4 – 6 UWG

Weiterhin könnte die geschäftliche Handlung gem. § 4 – 6 UWG unlauter sein. Eine Handlung ist dann unlauter, wenn diese den anständigen Gepflogenheiten im Handel oder Gewerbe zuwiderläuft.
Im konkreten Fall könnte es sich bei der Werbung von F um eine Vergleichende gem. § 6 Abs.2 UWG handeln. Hiervon ist dann auszugehen, wenn seitens F eine vergleichende Werbung gem. § 6 Abs.1 UWG vorliegt, insb. wenn durch diesen Vergleich der Mitbewerber erkennbar ist und eine der Fallgruppen gem. § 6 Abs.2 Nr. 1-6 UWG vorliegt. In der geschalteten Annonce von F sind der Name und die Preise von E deutlich zu erkennen.
Demzufolge handelt es sich bei der Werbung, in Form der Annonce von F um eine Vergleichende gem. § 6 Abs.1 UWG.
Des Weiteren wäre diese unlauter, wenn diese gem. § 6 Abs.2 Nr. 2 UWG nicht objektiv auf den Preis der von E angebotenen TV-Geräten sich bezieht. F formuliert in der Überschrift seiner Annonce „Fremdgehen kann teuer werden“ darunter verweist dieser auf Ausschnitte der durch E geschalteten Annonce.

Zwischenergebnis: Somit ist diese vergleichende Werbung nicht objektiv gem. § 6 Abs.2 Nr. 2 UWG und demzufolge ist diese gem. § 6 Abs.2 UWG unlauter.

c. Zur Interessenbeeinträchtigung geeignet

Abschließend könnte die geschäftliche Handlung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen, geeignet sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Interessen vom Verbraucher, Mitbewerber oder den sonstigen Marktteilnehmern betroffen sind. E verfolgt durch seine Annonce den Absatz seiner Produkte zu erhöhen. Durch die Verweisung in der Annonce von F werden weniger Kunden bei E kaufen, was dazu führt, dass E weniger TV-Geräte absetzen kann.

Zwischenergebnis: Demzufolge wird durch die geschäftliche Handlung des F ,insb. durch den Verweis in der Annonce auf die des E, die Interessen von E spürbar beeinträchtigt. Somit liegt seitens F eine unzulässige geschäftliche Handlung gem.§ 3 I UWG vor.

D. Ergebnis

E hat einen Anspruch gem. § 8 Abs.1 i.V. m. § 3 UWG gegen F, dass er es unterlässt, im Zusammenhang mit seiner Überschrift durch einen großflächigen Pfeil auf die Werbung von E zu verweisen.


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