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Fall: Sicherung mit unbezahlter Maschine


A. Sachverhalt
Klein (K) verkauft dem Groß (G) eine Maschine für die Fabrik des G. Die Maschine wird geliefert, G soll den Kaufpreis für die Maschine (50.000 EUR) allerdings in 25 Raten zu je 2.000 EUR bezahlen. Dafür soll das Eigentum auf G erst übergehen, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.

Nach 18 Monaten ab Lieferung der Maschine möchte G expandieren, wofür er liquide Mittel benötigt. Er nimmt bei seiner Hausbank (H) einen Kredit auf, für den etliche Sicherheiten bestellt werden. Unter anderem wird anlässlich des Kreditvertrages eine Vereinbarung unterzeichnet, in der G auf die H "die in der Anlage aufgeführten Maschinen einschließlich jeglicher Rechte an diesen Maschinen zur Sicherheit überträgt". In der Anlage zur Vereinbarung wird unter anderem auch die von K erworbene Maschine aufgelistet.

Kurz darauf wird G insolvent.

B. Frage
Welche Rechte hat H?

C. Lösungshinweise
Sofern H Sicherungseigentum erworben hat, kann sie zwar nicht gem. § 47 InsO Aussonderung verlangen, aber Absonderung gem. § 51 InsO. Fraglich ist aber, ob H Sicherungseigentum erlangt hat.

Da G nicht berechtigt war (noch kein Eigentum) über die Sache zu verfügen, käme hier nur ein gutgläubiger Erwerb durch H in Betracht. Dies ist aber auf dem durch G und H gewählten Wege (§ 930 BGB) nicht vor Übergabe möglich. Also hat H kein (Sicherungs)Eigentum erworben.

G hat allerdings zumindest die anderen Rechte an der Maschine an H weiterreichen wollen, was sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergibt. Jedenfalls kann die möglicherweise beabsichtigte Sicherungsübereignung gemäß dem Rechtsgedanken des § 140 BGB dahingehend umgedeutet werden, dass das Anwartschaftsrecht des G auf H übergehen sollte.

Da H das Anwartschaftsrecht an der Maschine - d. h. die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers - erworben hat, kann sie die Rechte des Vorbehaltskäufers im Insolvenzverfahren geltend machen. Das Problem liegt allerdings darin, dass:
  • der Vorbehaltskäufer nicht mehr der insolvente G, sondern die Sicherungsnehmerin H ist;
  • die Sache demnach weder zugunsten des Insolvenzschuldners (G) noch von diesem unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurde - damit findet § 107 InsO keine Anwendung.

Aus Sicht der Insolvenzmasse gehören zu dieser am Ende weder Rechte des Käufers noch diejenigen des Eigentümers. Das Anwartschaftsrecht wurde auf H übertragen.

Würde G die Sache vor dessen Insolvenz unter Eigentumsvorbehalt verkaufen, könnte der Käufer gegenüber der Insolvenzmasse / vom Insolvenzverwalter gem. § 107 Abs. 1 InsO verlangen, dass der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt wird.



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