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Dies ist eine alte Version von FallUR1Handelskauf erstellt von Jorina Lossau am 2013-10-02 18:28:40.

 

Fallbeispiele zum Handelskauf


Fall 1


A betreibt ein Dachdeckerunternehmen mit über 30 Angestellten. Der Prokurist P, der bei A angestellt ist, bestellt beim auf Baustoffe spezialisierten Großhändler G für 100.000 € 50 Stahlträger (50.000 €), 30 Paletten rote Dachziegel (20.000 €) und 10 Tonnen Bauholz (30.000 €). P weist ausdrücklich daraufhin, dass die Waren bis zum 30.09. geliefert werden müssen, da die Ware am 01.10 auf einer Großbaustelle unbedingt eingesetzt werden muss, um noch im Zeitplan zu bleiben. G sagt ihm die rechtzeitige Lieferung zu. Schon am 26.09. werden die Stahlträger geliefert, allerdings nur 45, was dem P, der die Lieferung annimmt, nicht auffällt. Am 30.09. werden die verpackten Paletten mit den Dachziegeln angeliefert, die A selbst entgegennimmt und sofort in sein Lager bringen lässt. Ihm fällt dabei nicht auf, dass es sich nicht um rote, sondern um graue Dachziegel handelt. Am 01.10. telefoniert G mit der im Büro des A tätigen Auszubildenden L und teilt ihr mit, dass das Holz erst am 02.10. geliefert werden kann, L erklärt sich damit einverstanden. Die Lieferung erfolgt tatsächlich am 02.10. Allerdings verweigert der Lagerleiter F, die Annahme, da er sich für einen Mehrpreis von 5000 € bereits das Holz bei einem anderen Großhändler besorgt hat.

Welche Ansprüche bestehen zwischen A und G ?

Lösung Fall 1


1. Anspruch des G gegen A auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 100.000 € gem. § 433 II BGB

a. Anspruch entstanden (Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags gem. § 433 BGB)

Der Kaufvertrag über die Baustoffe wurde zwar nicht von A selbst, aber von seinem Prokuristen geschlossen, § 48 HGB. Der KV ist daher wirksam und wirkt für und gegen den A, § 164 I BGB.

b. Anspruch untergegangen?

aa. wegen Unmöglichkeit gem § 326 I 1.HS BGB i. V. m. § 275 I BGB
Der Anspruch könnte wegen nachträglicher Unmöglichkeit gem. § 326 I 1.HS BGB i. V. m. § 275 I BGB untergegangen sein. Fraglich ist, in welchem Umfang der Anspruch unmöglich geworden sein könnte. Im Falle der Teilleistung wird der Anspruch gem. § 326 I 2.HS BGB i. V. m. § 441 III BGB gemindert.

bb. Erfüllung bezüglich der Stahlträger und der Dachziegeln
Im Hinblick auf die Stahlträger und die Dachziegeln könnte Erfüllung gem. § 362 BGB eingetreten sein, sodass der Kaufpreisanspruch nur i. H. v. 30.000 €; entfallen sein könnte.

cc. Leistung
Gemeint ist hier nur die Herbeiführung des Leistungserfolgs, die bei einem Kaufvertrag in der Verschaffung des Eigentums am Kaufgegenstand besteht. G hat dem A das Eigentum an den Stahlträgern und dem Dachziegeln verschafft.

c. Bewirken
Die Leistung müsste an den Gläubiger, also A, bewirkt werden. Hier hat P die Lieferung angenommen. Als Prokurist ist er auch zur Entgegennahme von Lieferungen berechtigt, § 48 HGB. Sein Handeln wird daher dem A zugerechnet.
Das Bewirken setzt zudem voraus, dass die übereignete Sache mangelfrei ist. Umfasst werden hier die Sach- und Rechtsmängel des § 434 BGB, § 435 BGB. Ein Sachmangel ist nach § 434 III BGB auch in der Zuweniglieferung sowie in der Aliud-Lieferung zu sehen (anders die frühere Rechtslage, bei der für bürgerlich-rechtliche Kaufverträge kein Sachmangel, sondern mangelnde Erfüllung angenommen wurde, während beim Handelskauf der § 377 HGB auch Zuwenig- und Aliud-Lieferung als Sachmangel behandelte). G hat dem A nur das Eigentum an 45 anstelle der geschuldeten 50 Stahlträger verschafft. Hierin liegt eine Zuweniglieferung und damit ein Sachmangel i. S. d. § 434 III BGB. G hat dem A zudem nur graue Dachziegel und keine roten geliefert. Graue Dachziegel sind keine schlechten roten Dachziegel, also liegt eine Aliudlieferung vor, die aber inzwischen nach § 434 III BGB ebenfalls einen Sachmangel darstellt.
Allerdings könnte durch die Annahme trotzdem Erfüllung eingetreten sein. Eine diesbezügliche Sonderregelung findet sich in § 377 HGB (Zur Sicherung der „Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs“). A und G sind beide Kaufleute, da bei einem Betrieb mit 30 Angestellten und einem Großhandel die Vermutung des § 1 II HGB greift. Für beide war es zudem ein Handelsgeschäft i. S. d. § 343 I HGB. Den A träfe demnach eine unverzügliche Untersuchungspflicht, welcher er jedenfalls im Hinblick auf die Stahlträger nicht nachgekommen ist. Das Verhalten des P ist ihm dabei zuzurechnen (§ 48 HGB). Dass die Ware vor dem 30.09 geliefert wurde, steht gem. § 271 BGB nicht entgegen. Die Dachziegel waren zwar eingepackt und der Mangel nicht offensichtlich. Von einem Kaufmann ist aber die stichprobenweise Öffnung von verschlossenen Warenpaketen im Rahmen der Untersuchungspflicht zu verlangen.

d. Zwischenergebnis
Die Zuweniglieferung und die Aliud-Lieferung der Dachziegel führen daher trotzdem zu einer Annahme und damit zur Erfüllung der Leistungspflicht aus dem KV gem. § 362 BGB.
Die Gegenleistungspflicht besteht daher weiterhin i. H. v. 70.000 €.

e. Untergang des Gegenleistungsanspruchs im Hinblick auf das Holz i. H. V. 30.000 €, § 326 I 1.HS BGB i. V. m. § 275 I BGB
Fraglich ist, ob der Anspruch auf Gegenleistung im Hinblick auf das Holz i. H. v. 30.000 €; entfallen ist, § 326 I 1.HS BGB i. V. m. § 275 I BGB. § 275 I BGB erfasst dabei die Fälle der sog. echten Unmöglichkeit (obj./subj., teilweise/vollständige, zu vertretende/nicht zu vertretende,…).
Zwischen A und G könnte ein Fixhandelskauf gem. § 376 HGB als absolutes Fixgeschäft geschlossen worden sein. Das setzt voraus, dass die Leistung nach Eintritt des Datums nicht mehr als Erfüllung angesehen werden kann, da sie für den Gläubiger sinnlos ist. In einem solchen Falle wird Ablauf des Termins oder der Frist das Geschäft unmöglich. Der A hat durch P deutlich gemacht, dass er die Baustoffe unbedingt für einen durchzuführenden Auftrag bis zum 30.09. brauche. Folglich ist ein absolutes Fixgeschäft vereinbart worden.
Die L könnte allerdings die Frist auf den 02.10 ausgedehnt haben. Hierzu müsste sie zunächst berechtigt sein. Zwar arbeitet sie im Betrieb des A, hat aber keinerlei ausdrückliche Vollmacht seitens des A. Vertragsänderungen können aber lediglich vom Kaufmann selbst oder von seinem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten durchgeführt werden. Eine Fristausdehnung ist daher nicht erfolgt. Mit Ablauf des 30.09 ist damit die Leistung im Hinblick auf das Holz unmöglich geworden.
Der Anspruch auf Gegenleistung gem. § 433 II BGB ist daher i. H. v. 30.000 €; entfallen.

f. Zwischenergebnis
Der Anspruch ist bezüglich der Gegenleistungspflicht im Hinblick auf das Holz i. H. V. 30.000 € untergegangen. Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung bezüglich der Stahlträger und der Dachziegeln bleibt bestehen.

g. Ergebnis
G hat gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung für die Lieferung der Stahlträger und Dachziegeln i. H. v. 70.000 € gem. § 433 II BGB. Einen Anpruch auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 30.000 € für das Holz hat G gegenüber A nicht mehr.


2. Anspruch des A gegen G auf Schadensersatz statt der Leistung i. H. v. 5.000 €


a. Anspruch gem. § 280 I, III BGB, § 283 BGB


Ein Schuldverhältnis besteht in dem Kaufvertrag zwischen A und G. Eine Pflichtverletzung ist in der Unmöglichkeit zu sehen (s.o.), die von G auch zu vertreten ist gem. § 276 I BGB. Hieraus ist ein kausaler Schaden i. H. v. 5.000 € entstanden, der zu ersetzen ist.

b. Anspruch gem. § 376 I, III HGB


Ein Fixhandelskauf gem. § 376 HGB ist zwischen den Kaufleuten A, vertreten durch P (§ 48 HGB), und G vereinbart worden. Die Lieferfrist ist von G schuldhaft (§ 286 IV BGB, § 276 BGB) nicht eingehalten worden, so dass Verzug gem. § 286 I BGB eingetreten ist. Einer Nachfristsetzung bedarf es beim Fixhandelskauf nicht (vgl. auch § 323 II Nr. 2 BGB). Damit kann A Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. § 376 I HGB verlangen und dabei nach § 376 III HGB den Preis des „anderweit vorgenommenen“ Kaufs ersetzt verlangen, denn der Ersatzkauf ist sofort (= wie nach Brauch und Umständen möglich, nicht zwingend § 121 I 1 BGB), was innerhalb eines Tages anzunehmen ist, bewirkt worden. A kann also auch nach § 376 I, III HGB den kausal entstandenen konkreten Schaden von G ersetzt verlangen.

c. Aufrechnung

Der A kann nunmehr mit der Forderung des G i. H. v. 70.000 € aufrechnen gem. § 387 BGB, sodass er nur noch 65.000 € zahlen muss.


Fall 2


Für sein Fuhrunternehmen kauft F bei dem Händler V einen fabrikneuen LKW des Herstellers H. V soll die Ladefläche des LKW vor Auslieferung an F gegen Aufpreis mit hochfesten Haltegurten ausrüsten. V ist von H durch einen Händlervertrag zum Verkauf autorisiert, tritt aber gegenüber seinen Kunden immer in eigenem Namen auf. Nachdem V Haltegurte angebracht hat, holt F das Fahrzeug ab; den Fahrzeugbrief soll F erhalten, sobald er den Kaufpreis an V gezahlt hat. Obwohl F nur gelegentlich neue LKW anschafft, weiß er, dass der bei V gekaufte LKW dem Hersteller gehört; dass sich der Fahrzeugbrief bei H befindet und V ohne Zustimmung des H nicht ausliefern darf, ist F hingegen nicht bekannt. Den Kaufpreis den F an V zahlt, leitet V nicht an H weiter.
Zwei Wochen später wird F von Spediteur S gebeten, ein schweres Stahlsegment an B zu liefern. F weiß, dass das Segment der Gießerei G gehört; dass S sich gegenüber G verpflichtet hat, den Transport selbst durchzuführen, ist F nicht bekannt.
Wegen der von V angebrachten Gurte scheint der neue LKW das für den Transport geeignete Fahrzeug zu sein. Hochfeste Gurte wären der Beanspruchung durch das Stahlsegment gewachsen, doch hat V versehentlich normale Gurte montiert. Deshalb reißt während der Fahrt ein Gurt; das Stahlsegment verrutscht und beschädigt die Heckklappe des LKW. Der Fehler des V wäre nicht unbemerkt geblieben, wenn F sich die Gurte kurz angeschaut hätte.
Dem Fahrer F gelingt es, das Stahlsegment wieder zu befestigen und die Fahrt fortzusetzen. Als der Fahrer bei B ankommt, ist B nicht gewillt die Transportkosten zu begleichen. Weil S den F auf Nachfrage an B verweist, nimmt der Fahrer F das Segment wieder mit. Die Reparatur der Heckklappe kostet F 3000 €.

1. Kann F von H Herausgabe des Fahrzeugbriefes verlangen?
2. Könnte H von F Herausgabe des LKW verlangen, wenn V im Namen des H aufgetreten wäre?
3. Kann F von H Schadensersatz wegen der Beschädigung der Heckklappe verlangen?
4. Kann G von F Herausgabe des Stahlsegments verlangen?


Lösung Fall 2


3. Anspruch F gegen H auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs aus § 985 BGB


a. Besitz
H ist Besitzer des Briefes.


b. Eigentum
Das Eigentum am Brief folgt analog § 952 I BGB dem Eigentum am Fahrzeug.


aa. Eigentumserwerb gem. § 929 S. 1 BGB

Das Eigentum am LKW hat F nicht gem. § 929 S.1 BGB von V erworben. V war weder Eigentümer das LKW noch gem. § 185 BGB von Eigentümer H zur Übereignung ermächtigt; nach dem Händlervertrag durfte V ohne Zustimmung des H nicht über den LKW verfügen, § 133 BGB, § 157 BGB.


bb. Eigentumserwerb gem. § 929 S.1 BGB, § 932 BGB

F hat das Eigentum am Fahrzeug auch nicht gem. § 929 S.1 BGB, § 932 BGB vom Nichtberechtigten V erworben. § 932 I BGB schützt den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers. F wusste, dass der LKW nicht V gehörte.


cc. Eigentumserwerb gem. § 929 S.1 BGB, § 932 II BGB i. V. m. § 366 I HGB

In Betracht kommt ein Erwerb gem. § 929 S.1 BGB, § 932 II BGB i.V.m. § 366 I HGB vom Nichtberechtigten V.


aaa. Anwendbarkeit des § 366 I HGB

§ 366 HGB ist anwendbar. Veräußerer V ist Kaufmann gem. § 1 HGB, weil er ein Gewerbe betreibt. Dass sein Gewerbebetrieb keiner kaufmännischen Einrichtung bedarf, ist nicht ersichtlich. Gegenstand der Veräußerung ist eine bewegliche Sache, und die Veräußerung gehört zum Gewerbebetrieb des V, § 344 I HGB.
§ 366 I HGB erstreckt somit den Schutz des guten Glauben auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers.


bbb. Gutgläubigkeit

F wusste nicht, dass V von H nicht gem. § 185 BGB ermächtigt war, das Eigentum an dem LKW zu übertragen.
Dem F darf aber auch die fehlende Ermächtigung von V nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein, § 932 II BGB. Wer vom autorisierten Fachhändler ein Neufahrzeug erwirbt, handelt grds. nicht grob fahrlässig, wenn er sich den Fahrzeugbrief nicht vorlegen lässt. In derartigen Fällen ist das Fehlen des Briefes nicht ungewöhnlich, weil der Brief noch ausgefertigt werden muss. Anderes gilt, wenn es zu den üblichen Geschäften des Erwerbers gehört, häufig teure Fahrzeuge zu kaufen. Dann kann erwartet werden, dass dem Erwerber die Geflogenheiten bei der Geschäftsabwicklung bekannt sind. Für F gelten diese erhöhten Anforderungen nicht, weil er nur gelegentlich ein neues Fahrzeug erwirbt. F war somit gutgläubig.


dd. Zwischenergebnis

F hat von V das Eigentum am Fahrzeug erworben und ist deshalb analog § 952 I BGB auch Eigentümer des Fahrzeugbriefes geworden.


c. Ergebnis
H ist nicht gem. § 986 BGB zum Besitz berechtigt. F hat gegen H Anspruch auf Herausgabe des Briefes aus § 985 BGB.


4. Anspruch H gegen F auf Herausgabe des LKW aus § 985 BGB


a. Besitz
F ist Besitzer des LKW.


b. Eigentum
Ursprünglich war H Eigentümer des LKW, er könnte das Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB auf F übertragen haben.


aa. Einigung

H hat sich nicht mit F geeinigt. Möglicherweise wirkt aber die Willenserklärung des V gem. § 164 BGB für und gegen H. V hat im Namen des H gehandelt, doch fehlt ihm die Vertretungsmacht. Dem Händlervertrag lässt sich eine Bevollmächtigung von V durch H nicht entnehmen, da jede Auslieferung des V der Zustimmung des H bedarf, § 133 BGB, § 157 BGB. Wiederum gilt jedoch § 366 I HGB, weil der Schutz des guten Glaubens an eine Verfügungsbefugnis eines Kaufmanns auch die Abgabe der für die Verfügung erforderlichen Erklärungen erfasst. Eine solch weite Auslegung von § 366 I HGB wird dem Schutzzweck der Vorschrift am besten gerecht; für den Erwerber ist es gleichgültig, ob der Kaufmann im eigenen oder im Namen des Eigentümers handelt.


bb. Übergabe

Der LKW wurde übergeben. F ist gem. § 854 I BGB unmittelbarer Besitzer geworden. H hat den durch V gemittelten Besitz verloren.


cc. Übereignung

Als Eigentümer war H schließlich zur Übereignung berechtigt.


c. Ergebnis
H hat das Eigentum an dem LKW verloren; ein Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB besteht nicht.


5. Anspruch H gegen F auf Herausgabe des LKW aus § 812 I 1 Var. 1 BGB

F hat Eigentum und Besitz an dem LKW durch Leistung des H erlangt. Die Leistung ist ohne rechtlichen Grund geschehen, wenn zwischen H und F kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. H hat nicht mit F kontrahiert, wurde aber wiederum wirksam durch V vertreten. Die Vertretungsmacht von V ergibt sich aus dem Händlervertrag mit H, § 133 BGB, § 157 BGB.
Ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch besteht nicht.


6. Anspruch F gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 3000,- aus § 437 Nr. 3 BGB, § 434 BGB, § 280 I BGB


a. Schuldverhältnis
Die Gurte sind Gegenstand eines Kaufvertrags zwischen F und V. Abzustellen ist insoweit nicht auf den LKW, weil es sich bei den Gurten um ein sonderrechtsfähiges Zubehör handelt, § 97 BGB.


b. Pflichtverletzung
Die Gurte waren gem. § 434 I 1 BGB, § 446 S. 1 BGB bei Gefahrübergang mangelhaft, weil sie bei der Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatten.


c. Auschluss der Mängelgewährleistungsrechte gem. § 377 II HGB
Unter Umständen ist F aber wegen des Mangels gem. § 377 HGB präkludiert. § 377 HGB ist anwendbar. F ist gem. § 1 HGB Kaufmann, der Kauf der Gurte ist für ihn ein Handelsgeschäft, § 344 I HGB. F hat den Mangel der Gurte nicht rechtzeitig angezeigt. Seit der Übergabe sind zwei Wochen vergangen, so dass eine Anzeige durch F nun nicht mehr unverzüglich i.S.v. § 121 I 1 BGB wäre. Schadensersatzansprüche werden nicht präkludiert, soweit sie in erster Linie nicht auch auf der fehlerhaften Lieferung, sondern auf der Verletzung einer Nebenpflicht beruhen. Das trifft hier nicht zu: Hätte F normale Gurte gekauft, wäre der LKW nicht für den Transport des Stahlsegments eingesetzt worden und der Schaden an der Heckklappe wäre nicht entstanden. F kann sich mangels rechtzeitiger Rüge nicht auf die fehlerhaften Gurte berufen.


d. Ergebnis
F hat keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen V i.H.v. 3000 €


7. Anspruch F gegen V auf Schadensersatz i.H.v. 3000 € aus § 823 I BGB

V hat fahrlässig das Eigentum des F am LKW verletzt und dadurch einen gem. § 249 I BGB adäquat kausalen Schaden verursacht. Die Beschädigung der Heckklappe ist auf die fehlerhaften Gurte zurückzuführen und liegt nicht jenseits aller Lebenserfahrung. Der Anspruch ist gem. § 249 II 1 BGB auf Ersatz des Geldes gerichtet. Von § 377 HGB werden deliktische Ansprüche nicht erfasst.
F hat gegen V einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 3000 € aus § 823 I BGB.


8. Anspruch G gegen F auf Herausgabe des Stahlsegments aus § 985 BGB

G ist Eigentümerin des Stahlsegments, F Besitzer. Ein Herausgabeanspruch besteht, wenn F nicht gem. § 986 BGB zum Besitz berechtigt ist.


a. Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 I HGB
Ein kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht des F am Stahlsegment gem. § 369 I HGB besteht nicht, weil S nicht Eigentümer des Stahlsegments ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich.


b. Pfandrecht gem. § 441 I HGB
Ein Pfandrecht des F am Stahlsegment gem. § 441 I HGB könnte jedoch zum Besitz berechtigen.


aa. Frachtvertrag gem. § 407 HGB
F ist Besitzer des Segments, und die Frachtforderung entspringt dem Frachtvertrag zwischen F und S, § 133 BGB, § 157 BGB. F war als Frachtführer verpflichtet, das Segment zum Betrieb des B zu befördern, § 407 I HGB. S ist als Absender gem. § 407 II HGB verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu bezahlen. S und F haben ausdrücklich keine Fracht vereinbart; da der Frachtvertrag jedoch ein Werkvertrag ist, gilt § 632 I BGB.


bb. Bestehen eines Pfandrechts


aaa. Eigentümer oder Befugniss zum Abschluss des Vertrags

Die Entstehung des Pfandrechts setzt schließlich voraus, dass das Gut dem Absender gehört oder der Absender zum Abschluss des Frachtvertrags befugt war, § 185 I BGB analog. Das Stahlsegment gehört nicht S, sondern G. S war verpflichtet, das Frachtgut des G selbst zu transportieren und daher zum Abschluss des Frachtvertrags nicht befugt.


bbb. Gutgläubiger Erwerb gem. § 1207 BGB i. V. m. § 932 BGB bzw. § 366 I HGB

Ein gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts gem. § 1207 BGB i.V.m. § 932 BGB bzw. § 366 I HGB scheidet aus, weil das Pfandrecht des Frachtführers ein gesetzlich begründetes Pfandrecht ist.


ccc. Gutgläubiger Erwerb gem. § 366 III HGB

In Betracht kommt ein gutgläubiger Erwerb gem. § 366 III HGB. Die Vorschrift erweitert den Schutz des guten Glaubens auf gesetzlich begründete Pfandrechte, in dem sie den Schutz des guten Glaubens auf die Befugnis erstreckt, die entsprechenden Verträge abzuschließen. Das Pfandrecht des Frachtführers wird von § 366 III HGB erfasst. F war gem. § 932 BGB gutgläubig; F hatte keinerlei Anhaltspunkte, dass S den Transport selbst ausführen sollte.


cc. Zwischenergebnis

F hat ein Pfandrecht am Stahlsegment, das ihn als absolutes Recht gem. § 986 I 1 BGB auch gegenüber G zum Besitz berechtigt.


c. Ergebnis
Solange die Fracht nicht beglichen ist, kann G nicht Herausgabe des Segments verlangen.






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