Version [73125]
Dies ist eine alte Version von FallProblematischeSacheinlage erstellt von WojciechLisiewicz am 2016-10-15 12:58:17.
Fall: Problematische Sacheinlage
Sachverhalt
Anton (A) und Bert (B) gründen ein Taxiunternehmen, das in Form einer GmbH (AB-Taxi GmbH, kurz AB) geführt werden soll. A hat Geld, B zwei geeignete Fahrzeuge. Als Stammkapital wird der Betrag von 80.000 EUR vereinbart, wobei der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass A 50.000 EUR als Geldeinlage übernimmt und davon sofort 15.000 EUR auf das Konto der AB-Taxi einzahlt. B soll laut Vertrag seine Einlagen für die 30.000 EUR Anteil in der Form einbringen, dass er
- Fahrzeug 1 als Sacheinlage im Wert von 12.000 EUR,
- Fahrzeug 2 als Sacheinlage im Wert von 10.000 EUR und
- eine Geldeinlage in Höhe von 8.000 EUR leistet, wobei diese nur zu 2.000 EUR bei Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen ist.
Da C einen hohen Umsatzausfall befürchtet, mietet er für die Zeit der Reparatur des Fahrzeugs 1 einen anderen geeigneten und vergleichbaren Wagen, wofür insgesamt 4.000 EUR aufgebracht werden müssen.
C meldet die Vorgänge an die beiden Gesellschafter. Darauf ergeht ein Mehrheitsbeschluss mit Stimmen des A, dass die Gesellschaft nun von B:
- Zahlung der vollen Geldeinlage (verbleibende 6.000 EUR von den 8.000 EUR),
- Zahlung des Minderwertes des Fahrzeugs 1 in Höhe von 5.000 EUR,
- Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.000 EUR
C macht die Ansprüche gegen B geltend.
Fragen
Kann die AB Zahlungen wie oben angegeben von B verlangen?Fallabwandlung 1
B weigert sich, insbesondere die volle Geldeinlage (die restlichen 6.000 EUR) zu zahlen. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Gesellschaftern. Vor diesem Hintergrund bittet A den C, die Geldeinlagen von allen Gesellschaftern einzufordern.B weigert sich nach wie vor, die Geldeinlage vollständig zu leisten mit Hinweis darauf, dass diesbezüglich kein Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt.
Kann die AB von B Zahlung der vollen Geldeinlage (verbleibende 6.000 EUR) in diesem Fall verlangen?
Fallabwandlung 2
B spricht mit C und überredet ihn, anstelle der Zahlung von 5.000 EUR für den verminderten Wert des Fahrzeugs 1, für die AB ein weiteres Fahrzeug 3 im Wert von 7.000 EUR anzunehmen. Dass B dadurch insgesamt mehr aufwendet, halten beide für eine angemessene Entschädigung für den Ärger de Gesellschaft und sind damit einverstanden.Kann AB von B dennoch Zahlung von 5.000 EUR verlangen?
Lösungshinweise
A. Anspruch der AB auf Zahlung der Einlage gegen B, § 14 GmbHG i. V. m. Übernahmeerklärung
Anspruchsgrundlage ist die Erklärung des Gesellschafters über die Übernahme des Anteils, was in § 14 GmbHG näher geregelt ist.
Der Anspruch im Umfang der noch nicht gezahlten Geldeinlage (6.000 EUR) ist wie jeder Anspruch zu prüfen. Er ist gegeben, wenn er erworben, nicht verloren und durchsetzbar ist. In diesen Prüfungspunkten sind jeweils einige Spezialprobleme des GmbH-Rechts zu prüfen, die nachstehend vorgestellt werden:
1. Anspruchserwerb
Der Anspruchserwerb - der insbesondere mit der Gründung der Gesellschaft sowie mit der Übernahmeerklärung des Gesellschafters eng zusammenhängt - ist in diesem Fall unproblematisch. B hat an der Gesellschaft Anteile im Umfang von 30.000 EUR übernommen und dafür Sach- und Geldeinlagen wie im Sachverhalt beschrieben zu leisten.
Der Anspruchserwerb - der insbesondere mit der Gründung der Gesellschaft sowie mit der Übernahmeerklärung des Gesellschafters eng zusammenhängt - ist in diesem Fall unproblematisch. B hat an der Gesellschaft Anteile im Umfang von 30.000 EUR übernommen und dafür Sach- und Geldeinlagen wie im Sachverhalt beschrieben zu leisten.
2. Anspruchsverlust
Die Gesellschaft verliert den Anspruch insbesondere dann, wenn die Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. In diesem Fall tritt die Erfüllungswirkung gem. § 362 Abs. 1 BGB ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. § 19 GmbHG) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen.
Die Gesellschaft verliert den Anspruch insbesondere dann, wenn die Einlagen ordnungsgemäß geleistet wurden. In diesem Fall tritt die Erfüllungswirkung gem. § 362 Abs. 1 BGB ein. Die Erfüllungswirkung der Einlageleistung kann aber insbesondere dann problematisch sein, wenn die geleisteten Einlagen nicht korrekt sind. Dies kann (insbesondere gem. § 19 GmbHG) dazu führen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach wie vor - zumindest teilweise - fortbestehen.
3. Durchsetzbarkeit
Der Anspruch der Gesellschaft kann gegen den Gesellschafter nicht durchgesetzt werden, wenn er z. B. verjährt ist oder wenn dem Gesellschafter ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Letzteres kann sich unter anderem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Gesellschafter, der im Hinblick auf die Leistung der Einlagen in § 19 Abs. 1 GmbHG dann verletzt ist, wenn die Geldeinlagen nicht nach dem Verhältnis der Geldeinlagen gemäß Festlegung im Gesellschaftsvertrag gefordert werden.
Der Anspruch der Gesellschaft kann gegen den Gesellschafter nicht durchgesetzt werden, wenn er z. B. verjährt ist oder wenn dem Gesellschafter ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Letzteres kann sich unter anderem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Gesellschafter, der im Hinblick auf die Leistung der Einlagen in § 19 Abs. 1 GmbHG dann verletzt ist, wenn die Geldeinlagen nicht nach dem Verhältnis der Geldeinlagen gemäß Festlegung im Gesellschaftsvertrag gefordert werden.
Lösungshinweise zu Fallabwandlung 2
B. Anspruch AB gegen B aus § 9 Abs. 1 S. 1 GmbHGIn der Fallabwandlung 2 stellt sich die Frage, inwiefern die zwischen C und B verabredete Vorgehensweise den Anspruch der Gesellschaft gegen B aus § 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG zum erlöschen bringt. Dies ist - wie in jedem anderen Fall der Leistung der Einlage - nur durch ordnungsgemäße Erfüllung möglich.
Die Pflicht aus § 9 Abs. 1 S. 1 GmbHG hat eine Geldeinlage zum Gegenstand. Es gelten insofern die Regeln über Leistung von Einlagen. Es ist diejenige Einlage zu leisten, die im Vertrag oder im Gesetz vorgesehen ist. Ein Austausch einer Sacheinlage gegen eine Geldeinlage und umgekehrt ist - ohne Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ohne gesetzliche Anordnung - unzulässig.
Das Gesetz ordnet im Falle einer minderwertigen Sacheinlage eine Umwandlung der Sacheinlage in (zum Teil) Geldeinlage an. Es ist insofern eine Geldeinlage zu leisten. Die Vorgehensweise von C und B führt nicht zur Erfüllung der Einlagepflicht.
Eine eventuelle Umdeutung der Vorgehensweise in eine unentgeltliche Zuwendung des B zugunsten der Gesellschaft und gleichzeitigen Verzicht der Gesellschaft auf die Zahlung ist wegen § 19 Abs. 2 S. 1 GmbHG ebenfalls unzulässig.
Die Abrede zwischen C und B mit der Übertragung des Fahrzeugs 3 auf die AB befreit B nicht von der Einlagepflicht. B ist nach wie vor verpflichtet, der AB 5.000 EUR gem. § 9 Abs. 1 S. 1 zu zahlen.