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Fall: ein Angestellter will auch mal entscheiden
A. Sachverhalt
Apfel (A) betreibt den "Gemüseladen am Bahnhof". Er beschäftigt auch den Angestellten Birne (B), der im Verkauf hilft. Den Einkauf bei Gemüsegroßhändlern und bei Produzenten im Umland erledigt A immer persönlich, teilweise per Telefon, Fax oder E-Mail. Die Bestellungen beim Großhändler Kürbis (K) versendet A in der Regel per E-Mail vom Rechner im Laden, wobei er E-Mails mit "Apfel - Gemüseladen am Bahnhof" signiert.
Als A für wenige Tage verreist, weist er den A in alle Vorgänge ein, die beim normalen Betrieb des Gemüseladens zu erledigen sind, jedoch geht davon aus, dass Bestellungen in der kurzen Zeit nicht benötigt werden. Deshalb bittet er den B, nur die vorhandene Ware zu verkaufen. B überlegt aber nach 2 Tagen, dass es sinnvoll wäre, etwas Abwechslung in das Sortiment einzuführen und bestellt bei K mehrere Sorten seltene Tropenfrüchte für insgesamt 500,- EUR. Er benutzt dabei den Rechner im Laden, mit dem er eine entsprechende E-Mail verfasst, die identisch ist, wie immer von A, jedoch mit "Birne - Gemüseladen am Bahnhof" endet.
A kommt zurück und darf die von B bestellte Lieferung in Empfang nehmen. Er lehnt sie ab und meint gegenüber K, dass B nicht bevollmächtigt war, Bestellungen vorzunehmen. Sollte durch die Bestellung des B überhaupt ein Vertrag zustande kommen, so möchte A von diesem in jedem Fall Abstand nehmen, weil er die Früchte so nicht wollte.
B. Frage
Welche Ansprüche hat K?
C. Lösungshinweise
Vgl. auch Peters, BGB Allgemeiner Teil - 88 Fälle mit Lösungen, 2. Aufl., S. 21.
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