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Fallbeispiel: Probleme mit Stammeinlagen der Futter-GmbH

ein Klausurfall - Wiederholungsklausur im WS 2022/23


Sachverhalt

Die Landwirte A, B und C gründen die Futter-GmbH (F) mit Stammkapital 100.000,- EUR. Der Gesellschaftsvertrag wird bei Notar N am 15. 1. unterzeichnet, die Anmeldung im Handelsregister wird danach durch den gleichzeitig berufenen Geschäftsführer für die F – den G – in die Wege geleitet. Dabei sollen die Anteile wie folgt übernommen werden:
  • 35 % durch A, wobei er eine Sacheinlage im Wert von 35.000,- EUR leistet; dafür stellt er einen gebrauchten Traktor zur Verfügung, dessen aktueller Wert allerdings bei 20.000,- EUR liegt;
  • 45 % durch B; diese leistet B als Bareinlage, wobei er vorerst 30.000,- EUR einzahlen soll;
  • 20 % durch C, der allerdings finanzielle Probleme hat, so dass er zunächst einmal nur 5.000,- EUR einzahlen kann.

A übergibt den Traktor mit allen Unterlagen an G am 25. 1. Der B zahlt 30.000,- EUR am 30. 1. auf das Konto der F ein. C zahlt 5.000,- EUR am 30. 1. auf das Konto der F ein. Die F wird am 15. 2. ins Handelsregister eingetragen.

Am 20. 2. bietet B dem G seinen Mähdrescher (aktueller Wert 50.000 EUR) für 45.000,- EUR zum Kauf an. Damit ist G einverstanden; der Mähdrescher wird am 1. 3. an die F übergeben und durch diese, teils aus einem Kredit, komplett bezahlt.

Am 15. 3. bittet C den G um finanzielle Unterstützung. G nimmt weitere Kredite auf und zahlt am 31. 3. ein Darlehen in Höhe von 10.000,- EUR an C aus. Als Verzinsung werden 10 % p. a. vereinbart. Als Sicherheit bürgt der vermögende Onkel des C, O, für die Summe.

Fragen

Welche Ansprüche hat F gegen A, B und C?


Lösungshinweise

Ansprüche F gegen A:
  • Anspruch aus xxx auf ...

Ansprüche F gegen B:

Ansprüche F gegen C:



Gutachten


A. F gegen A aus § 9 Abs. 1 GmbHG
F könnte gegen A aus § 9 Abs. 1 GmbHG einen Anspruch auf Geldausgleich in Höhe von 15.000 EUR haben. Der Anspruch muss dafür erworben, darf nicht verloren sein. Er muss auch durchsetzbar sein.

Der Anspruch der F könnte erworben sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine Sacheinlage vereinbart und diese auch bereits geleistet wurde. Ferner muss eine negative Wertdifferenz zwischen den übernommenen Anteilen und der Sacheinlage vorliegen und dies zum Zeitpunkt der Registeranmeldung.

Laut Sachverhalt soll A eine Sacheinlage - das Eigentum an einem Traktor - einbringen. Dieser Traktor wurde der F am 25. 1. überlassen, so dass die Sacheinlage bereits geleistet wurde.

Der Traktor ist allerdings nur 20.000,- EUR wert. A übernimmt aber eine Stammeinlage im Umfang von 35.000,- EUR. Demzufolge besteht zwischen dem Wert der Sacheinlage und den übernommenen Anteile eine negative Differenz von 15.000,- EUR.

Die Wertdifferenz war wohl bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages vorhanden und sie bestand insbesondere auch bei Registeranmeldung fort. Damit bestand die Wertdifferenz zum maßgeblichen Zeitpunkt.

F hat gegen A einen Anspruch gem. § 9 Abs. 1 GmbHG in Höhe von 15.000,- EUR erworben.

Im Hinblick auf Anspruchsverlust und seine Durchsetzbarkeit enthält der Sachverhalt keine Informationen. Es ist davon auszugehen, dass der Anspruch auch weiterhin besteht und durchsetzbar ist.

F hat gegen A einen Anspruch aus § 9 Abs. 1 GmbHG auf Zahlung der Wertdifferenz von 15.000,- EUR.





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