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Fallbeispiel Energierecht
Festlegung des Grundversorgers nach Eingemeindung
A. Sachverhalt
Die sächsische Gemeinde M, die direkt an die Großstadt L grenzt, soll demnächst in die Stadt L eingemeindet werden. Im Vorfeld läuft auch der Konzessionsvertrag mit einem der zwei auf dem Gebiet der M tätigen Stromversorger – der E AG (E) bzw. mit der aus der E ausgegliederten E-Netz-GmbH (EN) aus.
Die Stromversorgung in M wurde bisher auf der Grundlage von zwei Konzessionsverträgen durch zwei verschiedene Versorger in etwa je zur Hälfte durchgeführt:
- im nördlichen Teil von M (ca. 20.000 Haushaltskunden), der traditionell stärker mit der Infrastruktur der Großstadt L verbunden ist, hat die Stadtwerke L Netz GmbH (LN) einen Konzessionsvertrag mit der Gemeinde M; die meisten Haushalte werden hier durch die Muttergesellschaft der LN, die Stadtwerke L GmbH (L) mit Strom beliefert;
- im südlichen Teil von M (ca. 18.000 Haushaltskunden) hatte bisher die EN einen Konzessionsvertrag mit der Gemeinde M; praktisch alle Haushaltskunden in diesem Netzbereich werden durch die E beliefert.
Im Herbst 2011 legt die LN als Netzbetreiberin für das gesamte Gemeindegebiet von M turnusgemäß die L als Grundversorger fest. Dagegen geht die E, die bisher Grundversorgung im südlichen Netz von M realisierte, vor und erhebt vor der Landesregulierungsbehörde des Freistaates Sachsen Einwände gegen die Festlegung durch LN.
Die Landesregulierungsbehörde entscheidet in einem formellen Verfahren, dass Grundversorger auf dem Gebiet des neuen Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde M und der LN (südliches Netz), die E ist.
L und LN fragen, ob dies richtig ist.
B. Frage
Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde rechtmäßig?