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Fall: Der erfolglose Bieter beim Vergabeverfahren nach der FFAV
in Anlehnung an Heukramp, EnWZ 2015, 195
A. SachverhaltAm 1.08.2015 führte die BNetzA ein Vergabeverfahren nach der FFAV durch. Die Gebotsmenge betrug 150 MW. An diesem nahmen H, I, J und K teil. Die Gebote dieser Bieter hatten folgende Werte:
Bieter | Gebotswert in ct./kWh | Gebotsmenge |
---|---|---|
H | 15 | 100 MW |
I | 20 | 25 MW |
J | 25 | 25 MW |
K | 30 | 25 MW |
Nach der Durchführung des Zuschlagsverfahrens erhielten A, B und C den Zuschlag für Ihre Gebote. K hingegen erhielt aufgrund dass das Ausschreibungsvomunen bereits erschöpft keinen Zuschlag. Dies möchte K nicht hinnehmen. Nach seiner Ansicht hätte das Gebot von I, wegen Verstoß gegen § 10 Abs. 2 FFAV, vom Zuschlagsverfahrens ausgeschlossen werden müssen und er hätte den Zuschlag erhalten müssen.
B. Frage: Was muss K tun um den Zuschlag für sein Gebot zu erhalten?
((1)) Lösungshinweise