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Fallbeispiel: Chaotischer Geschäftsführer
einer GmbH macht Geschäfte mit einer oHG
Sachverhalt
Die A-GmbH und die Z-oHG schließen am 01.11.2016 einen Vertrag, wonach die A-GmbH gegen Zahlung von 160.000 € eine Spezialmaschine bis zum 14.01.2017 zu liefern hat. Für jeden Tag der Verzögerung vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe von 1000 €. Aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in den Terminkalender durch den Geschäftsführer G der A-GmbH erfolgt die Lieferung allerdings erst am 24.01.2017.Auf Seiten der Z-oHG handelten V und W. Die Z-oHG besteht ursprünglich aus den Gesellschaftern V, W und X, von denen W und X durch den Gesellschaftsvertrag als gemeinschaftliche Geschäftsführer bestellt sind. Der X scheidet allerdings aufgrund interner Streitigkeiten mit W zum 31.10.2016 aus der Gesellschaft aus, was am 01.12.2016 in das Handelsregister eingetragen wird. Stattdessen nehmen V und W zum 01.11.2016 den Y als neuen Gesellschafter mit Geschäftsführungsbefugnis auf; dessen Eintritt wird aber erst zum 15.01.2017 eingetragen. Y vereinbart mit V und W im Gesellschaftsvertrag, dass er für alle bis zu seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten der Z-oHG nicht haftet.
Frage 1
Als die Z-oHG nach Mahnung die Rechnung der A-GmbH von 160.000 € nicht bezahlt, möchte G wissen, wer der A-GmbH in welcher Höhe haftet.Die Gesellschafter B und C der A-GmbH halten die oben geschilderten Vorgänge für „G-typisches Chaos“ und möchten G loswerden. An der A sind neben B (30 % Anteile) und C (30 %) auch der Schwiegervater des G – D (40 %) beteiligt. B und C bitten G, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dem kommt G nicht nach. Deshalb beruft B die Gesellschafterversammlung ein und gibt im eingeschriebenen Brief, den er 3 Wochen vor dem Termin der Versammlung an C und D versendet, an, dass über die Abberufung des G und Berufung eines neuen Geschäftsführers zu beschließen sei.
D befindet sich gerade auf Weltreise und erfährt nicht von der Sitzung. B und C berufen in Abwesenheit des D den G einstimmig ab und berufen den K zum neuen Geschäftsführer.
Nur 2 Tage später kehrt D von seiner Reise zurück und erfährt von G über die „grundlose Abberufung“. D beschwert sich, dass die Einberufung der Versammlung nicht richtig erfolgte und er demzufolge gar nicht an ihr teilnehmen konnte. Ferner weist D auf eine schriftliche Vereinbarung zwischen B, C und D bei der Gründung der A-GmbH vor 5 Jahren, dass Geschäftsführer mit einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Stimmen zu berufen und abzuberufen sind. B und C erwidern, dass diese Vereinbarung gar nicht in den Gesellschaftsvertrag übernommen wurde und deshalb irrelevant sei.