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Fall: Asbesthaltige Produkte und GATT
A. Sachverhalt
In Frankreich wird ein Gesetz erlassen, kraft dessen der Verkauf und das Inverkehrbringen von Asbest sowie asbesthaltigen Rohstoffen komplett verboten wird. In der Industrie (Isolierstoffe für Bauwerke, Bremsklötze u. ä.) wurden über Jahre Alternativen (mit Glas, bestimmten Kunststoffen oder Cellulose als Bestandteilen) erprobt und schrittweise eingesetzt, so dass sie allmählich die einheimischen Produkte aus Asbest verdrängt haben. Die noch marginal vorhandenen einheimischen und öfter als Importware auf dem Markt auftretenden Erzeugnisse mit Asbest sollen mit dem Gesetz endgültig vom Markt verdrängt werden.
Ein kanadischer Hersteller, der einen Großteil von asbesthaltigen Produkten nach Europa einführt, überzeugt die kanadische Regierung von der Schädlichkeit der französischen Regelung für die kanadische Wirtschaft. Deshalb will Kanada gegen die Regelung vorgehen. In der französischen Regelung wird bemängelt, dass sie eine protektionistische Wirkung für französische Hersteller hat und dass sie Waren aus anderen Ländern der WTO diskriminiert. Deshalb behauptet Kanada, dass die Regelung gegen GATT verstößt.
B. Frage
Ist die Behauptung Kanadas rechtlich begründet?
Gegen wen muss sich Kanada wenden?
C. Lösungshinweise
Die Behauptung Kanadas, dass die französische Regelung zum Verbot von asbesthaltigen Produkten einen Verstoß gegen das GATT darstellt, ist richtig, wenn die Regelung eine Regelung des GATT verletzt, ohne dass dies im GATT gerechtfertigt wäre.
In Betracht kommt dabei eine Verletzung des Art. III:4 GATT.
Zum Prüfungsaufbau vgl. Struktur.
Sofern eine Verletzung des Art. III:4 GATT anzunehmen ist, stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen Frankreichs nicht gerechtfertigt ist. Eine Rechtfertigung ist insbesondere nach Art. XX GATT möglich.
Im Asbestfall haben die Streitbeilegungsorgane der WTO entschieden, dass:
- die Gleichartigkeit der Waren (asbesthaltige und nicht asbesthaltige) nicht hinreichend belegt ist (sehr weite Auslegung des Merkmals "gleichartig");
- die Rechtfertigung nach Art. XX GATT anzunehmen ist;
vgl. Asbest-Fall, WT/DS135/AB/R - http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds135_e.htm
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