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Fall: Befreiung der Großhändler für Arzneimittel von einer Abgabe
A. Sachverhalt
In Frankreich ist der direkte Verkauf von Arzneimitteln durch Pharmahersteller an Apotheken mit einer Abgabe in Höhe von 2,5 % des Umsatzes aus diesem Verkauf belegt. Diese Abgabe ist an die nationale Krankenkasse zu entrichten. Diese Abgabe trifft Großhändler von Arzneimitteln nicht. Dafür sind Letztere kraft Gesetzes verpflichtet, bestimmten Vorrat an Arzneimitteln stets bereit zu halten.
Das französische Unternehmen Ferring SA vertreibt an Apotheken im Direktverkauf Arzneimittel und ist der Auffassung, dass diese Abgabe bzw. die Fehlende Erhebung dieser Abgabe von ihren Wettbewerbern (Großhändlern) rechtswidrig ist.
B. Frage
Ist die Abgabe in ihrer konkreten Ausgestaltung mit dem Europarecht vereinbar?
C. Lösungshinweise
Sachverhalt auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH Ferring. Eine übersichtliche Zusammenfassung des Urteils ist bei eWerk zu finden: http://www.ewerk.hu-berlin.de/node/130.
Der EuGH war u. a. mit folgenden Fragen beschäftigt:
- Kann die Abgabe (bzw. ihre Nichterhebung bei einem Teil der Marktteilnehmer) als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG angesehen werden?
- Kann eine solche Beihilfe gerechtfertigt sein?
- Sind Pharmagroßhändler mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Art. 86 Abs. 2 EG betraut?
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