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Fallbeispiel: Ein Sachverständiger zu viel
A. Sachverhalt
Der Maschinenbauingenieur A erstellt häufig für private und öffentliche Stellen (z. B. Polizei und Staatsanwaltschaft anlässlich von Straßenverkehrsunfällen) Gutachten über Unfallursachen und Schadenswerte. Er möchte sich gern vollständig auf diese freiberufliche Gutachtertätigkeit spezialisieren und möchte auch als Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle bestellt werden.
Den Antrag lehnt die zuständige IHK jedoch mit der Begründung ab, weil kein Bedürfnis für einen weiteren Sachverständigen in der Umgebung des Wohnortes des A bestehe - es gäbe dort eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen.
A fragt seinen Rechtsanwalt, ob die Ablehnung rechtmäßig ist. Der Anwalt muss bestätigen, dass sich die IHK auf die Vorschrift des § 36 I 1 der Gewerbeordnung vermutlich zurecht berufen hat. Zugleich hat er aber Bedenken, ob ein derartiges Vorgehen aus Sicht der Verfassung richtig war.
Frage: War die Ablehnung verfassungsmäßig?
Lösung: vgl. BVerfG NJW 1992, 2621
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