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Falscher Doktortitel


A. A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der 25.000€ aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB haben.
Gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet.
B müsste etwas durch die Leistung des A ohne rechtlichen Grund erlangt haben.


I. Bereicherung, etwas erlangt
Es müsste eine Bereicherung seitens B vorliegen.
Eine Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, z.B. Eigentum und Besitz einer Sache. Um festzustellen ob ein Vermögenszuwachs erfolgt ist, ist das Vermögen vor und nach der maßgeblichen Handlung zu vergleichen.
Laut Sachverhalt erlangt B von A 25.000€. Somit wächst sein Vermögen um 25.000€. Somit liegt eine Bereicherung seitens B in Höhe von 25.000€ vor.


II. Durch Leistung des A
Die Bereicherung des B muss auf der Leistung des A beruhen.
Leistung ist jede gewollte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Dabei kommt es auf die Sicht des Bereicherten an. Der Zweck der Leistung ist meist die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem Schuldverhältnis.
Laut Sachverhalt gibt A dem B die 25.000€ damit dieser ihm einen Doktortitel beschafft. Somit handelt A mit der Bezahlung des B, gewollt und zweckgerichtet. Somit liegt der Bereicherung des B eine Leistung des A zu Grunde.


III. Ohne rechtlichen Grund
B müsste das Erlangte ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
Hier könnte ein rechtlicher Grund in Form eines wirksamen Kaufvertrags gem. § 433 BGB vorliegen.
Laut Sachverhalt vereinbaren A und B, dass A dem B 25.000€ zahlt und dieser dafür dem A einen Doktortitel beschafft. Somit haben A und B einen Vertrag über den Kauf eines Doktortitels geschlossen. Der Kaufvertrag könnte aber aufgrund von Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein.
Gem. § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt nichtig.
Ein Geschäft über die Beschaffung eines Doktortitels ist illegal und somit sittenwidrig. Somit ist der Kaufvertrag zwischen A und B aufgrund von Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Es besteht kein rechtlicher Grund für die Bereicherung des B.
Somit hat A den Anspruch auf Rückzahlung der 25.000€ gegen B aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB erworben. Er könnte den Anspruch aber aufgrund der Sittenwidrigkeit verloren haben gem. § 817 S. 2 i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB.


IV. Kein Ausschluss gem. § 817 S. 2 BGB
A könnte den Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB verloren haben.
Gem. § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen das Gesetz oder die guten Sitten zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Wie bereits geprüft liegt eine Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB vor. A hat mit der Bezahlung und in Auftraggebung des gegen die guten Sitten verstoßenden Geschäftes als Leistender gegen die guten Sitten gem. § 138 Abs. 1 BGB verstoßen. Somit ist der Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen.

B. Ergebnis
A hat gegenüber B keinen Anspruch auf Rückzahlung der 25.000€ aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.


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