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Fallbeispiel 2 – Die schöne Barbie
Sachverhalt:
Studentin Susi (S) war schon seit ihrer Kindheit ein riesiger Barbie-Fan. Als sie im Schaufenster eines Spielzeugladens die lebensgroße Figur einer Barbiepuppe sieht, gibt es kein Halten mehr. Susi muss diese Puppe unbedingt haben. Daher schließt sie mit dem Spielzeugladeninhaber Ken (K) am 01.04. einen schriftlichen Kaufvertrag über die lebensgroße Barbie zum Preis von 500 €. S und K einigen sich darüber, dass K eine neue Barbiepuppe beim Großhändler (G) bestellt, weil er nur noch über ein einziges Ausstellungsstück verfügt. S, die gerade erst ihren Aushilfslohn überwiesen bekommen hat, zahlt den Kaufpreis sofort. Auf der Vorderseite der von beiden Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde findet sich der dick aufgedruckte Hinweis: „Bestandteil dieses Vertrags sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen des K-Spielzeugladens.“ S nimmt jedoch keinen Einblick in die im Laden ausliegenden Bedingungen. Am 08.04. verständigt K die S telefonisch darüber, dass er die inzwischen eingetroffene Barbiepuppe ausgesondert habe und sie zur Abholung bereitstehe. Am selben Abend stößt K die Barbiepuppe grob fahrlässig zu Boden. Dabei wird die Barbiepuppe irreparabel beschädigt. Als S hiervon am nächsten Tag erfährt, verlangt sie von K Schadensersatz in Höhe von 100 €, da ein plötzlicher Sammlerboom die Preise für lebensgroße Barbiepuppen auf 600 € katapultiert hat. K verweist auf Ziffer 6) seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der es heißt: „Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz, nicht jedoch für Fahrlässigkeit“. K verweigert daher die Zahlung.
Frage:
Hat S gegen K einen Schadensersatzanspruch?
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