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Europäisches und internationales Wirtschafts- und Unternehmensrecht
Anwendbare Rechtsordnungen
Für Themen des internationalen und europäischen Rechts im Allgemeinen sowie in ihren Teilbereichen des Wirtschafts- und Unternehmensrechts ist keine einheitliche, in sich geschlossene Rechtsordnung anwendbar. Vielmehr stellt die Ermittlung der Regeln und zuvor der Rechtsquellen für die o. g. Themen für sich schwierig. Nachstehend sind deshalb im Rahmen der Einführung auch die anwendbaren Rechtsordnungen und die damit verbundenen Probleme kurz darzustellen.
Das Wirtschaftsrecht und das Unternehmensrecht im internationalen Bereich unterliegt sehr unterschiedlichen Regelungsregimen. Auf der einen Seite sind für diese Rechtsgebiete gänzlich verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden, auf der anderen handelt es sich um Regeln unterschiedlicher Natur - öffentlichrechtliche sowie privatrechtliche. Eine zusammenfassende Darstellung bietet die nachstehende Folie.
Auf der Ebene der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen stellt sich auch die Frage nach einzelnen Rechtsquellen, in denen die Regeln des internationalen und europäischen Unternehmens- und Wirtschaftsrechts zu suchen sind. Welche Rechtsquellen dabei zu beachten sind, fasst folgende Skizze zusammen:
Im Bereich des Völkerrechts ist die
Problem im Verhältnis Europarecht <> nationales Recht: Anwendungsvorrang bei Konflikten sowie Frage der Zuständigkeiten
Völkerrechtliche Verträge (zentrale Bedeutung!!!):
- Wirkung grundsätzlich nur inter partes, in diesem Rahmen pacta sunt servanda
- Berufung auf innerstaatliches gegen Vertrag nicht möglich
- Vorrangregeln nur, wenn und soweit durch Parteien vereinbart
Völkergewohnheitsrecht:
- a general practice accepted as law (allgemeine Übung + Überzeugung); tritt in der Regel hinter Verträge zurück;
völkerrechtliche allgemeine Rechtsgrundsätze:
- general principles of law recognized by civilized nations;
- in den meisten Rechtsordnungen bekannte Prinzipien; durch Rechtsvergleichung zu gewinnen;
Umsetzung von Völkerrecht:
- in erster Linie besondere Kollisionsregeln zu Gesellschaftsstatus
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