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Anfechtung von letztwilligen Verfügungen


A. Allgemeines

Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Mehr Informationen zu dem Wesen der Anfechtung sind im Artikel über die Anfechtung, zu finden. Der Erfolg einer erbrechtlichen Anfechtung richtet sich nach den einzelnen Regelungen bei der jeweiligen Form der letztwilligen Verfügung. Also mit anderen Worten, nach welcher Vorschrift läuft eine Anfechtung, beim Testament oder beim Erbvertrag, ab.


B. Anfechtung eines Testaments, § 2078 f. BGB

Ein Testament ist dann durch Dritte anfechtbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Anfechtungsgrund gem. § 2078,2079 BGB
  • Kausalität zwischen Anfechtungsgrund und der vorgenommen Verfügung
  • Anfechtungsberechtigter nach § 2080 BGB
  • Anfechtungserklärung, § 2081 BGB
  • Anfechtungsfrist, § 2082 BGB

Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind der folgenden Struktur zu entnehmen:

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hierzu folgender Fall: Fall Testamentsanfechtung



C. Anfechtung eines Erbvertrags

Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechtet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 2281 BGB. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach § 2078,2079 BGB vorliegen. Allerdings darf sich die Anfechtung durch den Erblasser nur auf die vertragsmäßigen Vereinbarungen beziehen. Mit der Folge das beide Verfügungen unwirksam werden. § 142 BGB

Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen Dritten erfolgen. Hier sieht § 2285 BGB vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Dieses ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhalb der Frist nach § 2283 BGB, unterlässt.

hierzu folgender Fall: Fall Anfechtung eines Erbvertrags

D. Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments







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