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Anfechtung von letzwilligen Verfügungen
A. Allgemeines
Bei der Anfechtung handelt es sich um ein Gestaltungsrecht. Mehr Informationen zu dem Wesen der Anfechtung sind im Artikel über die Anfechtung, zu finden. Die einzelnen Vorausetzungen hängen von der jeweiligen Form der letzwilligen Verfügung ab.
B. Anfechtung eines Testaments, § 2078 f. BGB
Ein Testament ist dann durch Dritte anfechtbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Anfechtungsgrund gem. § 2078,2079 BGB
- Kausalität zwischen Anfechtungsgrund und der vorgenommen Verfüpgung
- Anfechtungsberechtigter nach § 2080 BGB
- Anfechtungserklärung, § 2081 BGB
- Anfechtungsfrist, § 2082 BGB
Details zu den einzelnen Voraussetzungen sind der folgenden Struktur zu entnehmen:
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hierzu folgender Fall: Fall Testamentsanfechtung
C. Anfechtung eines Erbvertrags
Beim Erbvertrag ist es möglich, dass neben dem Dritten auch der Erblasser den Erbvertrag anfechtet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 2281 BGB. Auch hier müssen wieder Anfechtungsgründe nach § 2078,2079 BGB vorliegen. Allerdings darf sich die Anfechtung durch den Erblasse rnur auf die vertragsmäßigen Vereinbarungen beziehen. Mit de rfolge das beide Verfügungen unwirksam werden. § 142 BGB
Neben dem Erblasser kann grds. die Anfechtung auch durch einen Dritten erfolgen. Hier sieht § 2285 BGB vor, dass die bereits oben genannten Voraussetzungen nach den § 2078 f. BGB für eine erfolgreiche Anfechtung vorliegen müssen. Dieses Anfechtungsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers bereits erloschen ist. Dieses ist dann erloschen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt und er die Ausübung dieses Rechts, innerhaklb der Frist nach § 2283 BGB, unterlässt.
hierzu folgender Fall: Fall Anfechtung eines Erbvertrags
D. Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments
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