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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsquellen
1. Europarecht:
2. Nationales Recht in Deus...
3. Rechtsfolgen der Energie...
4. Festlegung und Rechtsfol...
B. Rechtsfragen
1. Aus der Energieeinsparve...
a. Anwendungsbereich / Adre...
b. Anforderungen / Pflichte...
c. Verpflichtung zur Ausste...
d. Bußgelder wegen Verstoße...
2. Aus dem Energiedienstlei...
a. Pflicht zur Durchführung...
b. Informationspflichten, §...
c. Behinderungsverbot, § 5 ...
C. Pflicht, Anforderungen d...
1. Anwendungsbereich, § 1 E...
2. Adressaten, § 26 EnEV
3. Tatbestand der Einsparun...
a. Neuerrichtung i. S. d. §...
b. Änderung u. ä. i. S. d. ...
c. Nachrüstungspflicht, § 1...
4. Wohngebäude i. S. d. § 3...
5. Allgemeine Voraussetzung...
a. Technische Erfüllbarkeit
b. Wirtschaftliche Vertretb...
6. Keine Ausnahmen und Befr...
a. Baudenkmäler, Erscheinun...
b. Befreiungen durch Landes...
D. Spezialthema: Energieeff...
1. Europarecht:
2. Nationales Recht in Deus...
3. Rechtsfolgen der Energie...
4. Festlegung und Rechtsfol...
B. Rechtsfragen
1. Aus der Energieeinsparve...
a. Anwendungsbereich / Adre...
b. Anforderungen / Pflichte...
c. Verpflichtung zur Ausste...
d. Bußgelder wegen Verstoße...
2. Aus dem Energiedienstlei...
a. Pflicht zur Durchführung...
b. Informationspflichten, §...
c. Behinderungsverbot, § 5 ...
C. Pflicht, Anforderungen d...
1. Anwendungsbereich, § 1 E...
2. Adressaten, § 26 EnEV
3. Tatbestand der Einsparun...
a. Neuerrichtung i. S. d. §...
b. Änderung u. ä. i. S. d. ...
c. Nachrüstungspflicht, § 1...
4. Wohngebäude i. S. d. § 3...
5. Allgemeine Voraussetzung...
a. Technische Erfüllbarkeit
b. Wirtschaftliche Vertretb...
6. Keine Ausnahmen und Befr...
a. Baudenkmäler, Erscheinun...
b. Befreiungen durch Landes...
D. Spezialthema: Energieeff...
Recht der Energieeffizienz
europäische Vorgaben und Umsetzung in nationales Recht in Deutschland
A. Rechtsquellen
Bedeutung in diesem Zusammenhang hat auch:
In Bezug auf Energiedienstleistungen:
- Energiedienstleistungsgesetz (zentrale Rolle bei der Umsetzung der Energiedienstleistungsrichtlinien),
Smart-Metering:
- § 21b EnWG und ff.
3. Rechtsfolgen der Energieeffizienzrichtlinie
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
In der Fassung der RL 2012/27/EU sieht die Richtlinie folgende Verpflichtungen für die Adressaten vor:
- Festlegung staatlicher Energieeffizienzziele, Art. 3,
- Bildung einer Strategie für Gebäuderenovierung, Art. 4,
- Vorbildfunktion staatlicher Stellen bei Steigerung der Energieeffizienz, Art. 5 und 6,
- Einführung von Effizienzverpflichtungssystemen, Art. 7,
- Förderung von Energieaudits, Art. 8,
- sonstige Pflichten in Bezug auf Verbrauchserfassung und Informationen, Art. 9 ff.
4. Festlegung und Rechtsfolgen der Gebäudeeffizienzrichtlinie
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
Die Gebäudeeffizienzrichtlinie 2010/31/EU legt Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in den Mitgliedsstaaten fest.
- Art. 4-8: Mindestanforderungen und Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden/Gebäudeteilen
- Art. 9: Niedrigenergiegebäude
- Art. 10: Schaffung von finanziellen Anreizsystemen und Marktschranken
- Art. 11-13,17: Erstellung und Ausstellung von Energieeffizienz-Ausweisen
- Art. 14-16: Inspektion von Anlagen
- Art. 18-20: Kontroll- und Informationsmaßnahmen
B. Rechtsfragen
Anwendungsbereich:
Der Anwendungsbereich der Energieeinsparverordnung, nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV umfasst Gebäude, soweit die mittels Energieeinsatz gekühlt oder beheizt werden, als auch
Anlagen und Einrichtungen welche der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik als auch der Versorgung mit Warmwasser dienen.
Ausnahmen der Anwendung dieser Verordnung sind in § 1 Abs. 3 EnEV geregelt. Ebenso ist der Einsatz von Energie für Produktionsprozesse in Gebäuden ausgenommen.
Adressaten:
Anlagen, bzw. andere durch diese Vorschrift bezeichneten Verantwortlichen. Andere verantwortliche Personen können nach § 26 Abs. 2 EnEV auch solche sein, die für den Bauherrn, in
dessen Auftrag, bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder Anlagentechnik i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EnEV in diesen tätig werden.
Zu errichtende Gebäude (Abschnitt 2 EnEV):
Der Abschnitt 2 in den §§ 3-8 EnEV regelt die Anforderungen über die Energieeffizienz in Gebäuden, welche vor ihrer Errichtung stehen. Der maßgebliche Zeitpunkt, ab wann ein
Gebäude zu einem zu errichtenden und zu einem bestehenden zu zählen ist richtet sich nach § 6 des Energieeinspargesetzes. So ist zum einen der Zeitpunkt der
Baugenehmigungserteilung oder der bauaufsichtlichen Zustimmung entscheidend, zum anderen der Zeitpunkt, ab dem nach Bauordnungsrecht mit der Durchführung des Baus begonnen
Wohngebäude:
Die Wohngebäude betreffenden Vorgaben regelt § 3 EnEV. Hier ist in Absatz 1 der Vorschrift vorgegeben, dass der Jahres-Primärenergiebedarf, i. S. d. Art. 2 Nr. 2 der RL 2010/31/EU,
für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasserbereitung dem Primärwert eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit der Referenzausführung gem. Anlage 1 Tabelle 1 EnEV nicht
überschreiten darf. Absatz 3 des § 3 EnEV weist ausdrücklich darauf hin, dass zur Vergleichbarkeit des Primärenergiebedarfs pro Jahr des zu errichtenden Gebäudes zu einem
Referenzgebäude beide Vergleichsobjekte mit demselben Verfahren i. s. d Anlange 1 Nr. 2 EnEV zu berechnen sind
Nichtwohngebäude:
Bei der Ausführung im Bereich der Nichtwohngebäude nach ist es ähnlich den Vorschriften der Wohngebäude. Der Jahres-Primärenergiebedarf orientiert sich ebenfalls an dem Wert
eines vergleichbaren Referenzgebäudes mit Mindestanforderungen nach Anlage 2 Tabelle 1 und darf diesen gem. § 4 Abs. 1 EnEV nicht überschreiten.
Im Bereich des Wärmedurchlasses und der Wärmeübertragung regelt der Abs. 2 des § 4 i. V. m. Anlage 2 Tabelle 2 EnEV die einzuhaltenden Höchstwerte.
klassifizierten Verfahren zu berechnen wie das Vergleichsgebäude.
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien:
Für zu errichtende Wohngebäude und Nichtwohngebäude macht § 5 Abs. 1 EnEV die Vorgabe, dass Strom, welcher aus erneuerbaren Energien stammt und eingesetzt wird, nach
§ 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 3 angerechnet werden kann.
Gesonderte Anforderungen an kleine Gebäude:
Hierfür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Das kleine Gebäude, i. S. d. § 2 Nr. 3 EnEV, darf höchstens eine bestimmte Nutzungsdauer von nicht mehr als fünf Jahren
besitzen, sowie aus Raumzellen von jeweils maximal 50 Quadratmetern Nutzfläche bestehen.
Bestehende Gebäude:
- Heizungs- u. ä. Anlagen
Zu beachten:
- Ausnahmen gem. § 24 EnEV
- Befreiungen, § 25 EnEV
- Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, § 5 EnEG
- Adressaten, § 26 EnEV
1. Anwendungsbereich, § 1 EnEV
In Bezug auf Gebäude: "Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", § 1 II Nr. 1 EnEV
In Bezug auf Gebäude: "Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden", § 1 II Nr. 1 EnEV
Ausnahme: § 1 III Nr. 8: bei begrenzter Jahresnutzungsdauer (unter 4 Monaten bzw. unter 25 % des jährlichen Energieverbrauchs).
b. Wirtschaftliche Vertretbarkeit
Maßgeblich Möglichkeit der Erwirtschaftung von Ersparnissen über die übliche Nutzungsdauer, § 5 I 2 EnEG.
Maßgeblich Möglichkeit der Erwirtschaftung von Ersparnissen über die übliche Nutzungsdauer, § 5 I 2 EnEG.
D. Spezialthema: Energieeffizienz durch Steuern
Ein wichtiges Steuerungsmechanismus im Bereich der Energieeffizienz sind auch Steuern. Ausführlich dazu Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22, Rn. 19 ff.
Weiterführende Quellen
CategoryEnergierecht