ich war hier: EnergiehandelEU

Version [65364]

Dies ist eine alte Version von EnergiehandelEU erstellt von LichtChristoph am 2016-02-28 11:40:47.

 

Energiehandel in der EU

Regeln des grenzüberschreitenden Energiehandels in Europa

A. Rechtsquellen

Zentrale Rechtsquellen für grenzüberschreitenden Energiehandel sind die - in den Mitgliedstaaten naturgemäß direkt anwendbaren - europäischen Verordnungen, aktuell aus dem Jahre 2009:

B. Rechtsprechung

- EuGH vom 5. 6. 2015, Rechtssache C-198/12


C. Rechtsfragen


1. Was bedeutet Energiehandel
Energiehandel ist vereinfacht gesagt der Ein- und Verkauf von unterschiedlichen Energiearten auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung).
Hierbei wird zwischen den komplementären Begriffen "physischer Handel" und dem "finanzieller Handel" unterschieden. Bei dem "physischen Handel" bezieht sich der Handel auf die eigentliche Ware wie Strom oder Gas, wo hingegen beim "finanziellen Handel" ein Geschäft zum Abschluss kommt, dessen Primärpflichten künftige Zahlungsverpflichtungen zum Inhalt haben, die sich auf Grundlage einer vorher vereinbarten Rechenoperation ergeben.

2. Kapazitätsfragen an den Grenzen und Engpassmanagement [1]

a. Informationspflichten
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, sind die Übertragungsnetzbetreiber i. S. d. Art. 15 StronhandelsZVO 714/2009/EG verpflichtet ein Verfahren zur Koordinierung sowie zum Informationsaustausch einrichten. Hierzu zählt die Veröffentlichung von Sicherheit-, Betriebs-, und Planungsstandards sowie ein allg. Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge.

b. Engpassmanagement [2]
Um in Europa einen "wirklichen" einheitlichen Energiebinnenmarkt mit einer stabilen Netzkapazität zu schaffen, bedarf es das Anwenden von verschiedener Engpassmanagementmethoden. Bei diesen Methoden sind vertragliche und physisch bedingte Engpässe zu Unterscheiden. Zu den vertraglich bedingten Engpässen zählen solche Engpässe, bei denen die geplante Transaktion im Rahmen der technisch verfügbaren Kapazität durchführbar wären. Durch die aus Art. 16 Abs. 4 StromhandelZVO resultierende Verpflichtung für Marktteilnehmer, den Grad ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme der Netznutzung dem Netzbetreiber spätestens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, sollen und können vertraglich bedingte Engpässe relativ einfach behoben werden.
Im Gegenzug existiert bei dem sog. physisch bedingten Engpässen im Elektrizitätsbereich das Risiko negativer Investitionsanreize. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Versorgungssicherheit bzw. die Stabilität der Netzkapazität aus.
Um eben das Risiko von Kapazitätsengpässen zu verringern worden in Art. 16 StromhandelZVO einige Grundsätze für das Engpassmanagement festgelegt.
Darunter sind zu beachten:

Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Das bedeutet, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Ausgangs- und Handlungspositionen geschaffen werden. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (Redispatching) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (Countertrading) nicht möglich ist, gekürzt werden. Ein weiterer Grundsatz ergibt sich aus Absatz 3, wo dem Marktteilnehmer unter Berücksichtigung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität zu Verfügung gestellt werden muss. Bei Kapazitätseinschränkungen, welche nicht durch höhere Gewalt verursacht worden sind, erfolgt eine Entschädigung für den Marktteilnehmer. Eine Informationspflicht obliegt jedoch auch dem Marktteilnehmer, welcher den betroffenen Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mitteilen muss, ob er die zugewiesene Kapazität nutzt oder nicht.
Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindlichkeiten dürfen ausschließlich dafür verwendet werden, um die tatsächliche Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität zu gewährleisten sowie einige Netzinvestitionen für den Ausbau und den Erhalt von Verbindungskapazitäten zu tätigen.
Zusammenfassend sind die allg. Grundsätze:
        • Anwenden von diskriminierungsfreien, marktorientierten Methoden
        • Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern
        • Sicherstellung maximaler Kapazität
        • Informationspflicht des Marktteilnehmers gegenüber den ÜNB auf dem Grad der Nutzung der zugesagten Kapazität
        • Verwendung der Einnahmen

      • Vergabe von Transportkapazitäten [3]

c. Insitutionen
Insb. ENTSO, ACER (VO 713/2009/EG)

      • Zuständigkeiten
      • Verfahren


3. Großhandelsverträge (insb. EFET-Verträge) [4]

a. EFET-Rahmenvertrag [5]
Enthält allgemeine Regelungen und begründet ein Dauerschuldverhältnis, auf dessen Grundlage die Parteien unterschiedliche Einzelverträge abschließen können (s. u.).

b. Individual Contracts [6]
Können sich beziehen auf:
      • Lieferung von Strom (Festpreis oder variabler Preis),
      • Kaufoption oder Verkaufsoption in Bezug auf elektrische Energie.
Beide Parteien können auf dieser Grundlage sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer auftreten.

c. Annexe und Spezialbestimmungen zum EFET-Vertrag [7]
Insbesondere ist über sog. Appendices möglich, andere commodities zu handeln - zum Beispiel CO2-Zertifikate [8] (sog. EUA-s).


4. Börsenhandel u. ä. [9]
(physikalischer und derivativer Handel) [10]

a. Genehmigungsanforderungen und -pflichten [11]
(Börsengenehmigung, Genehmigung nach dem KWG, dem WpHG, TEHG)

1 Erlaubnispflicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
2 Aufsichtsanforderungen nach dem (WpHG)
3 Erlaubnisverfahren i. S. d. AnzV


b. Institutionen (insb. Aufsichtsbehörden) [12] [13]

c. Transparenzvorgaben / -pflichten [13]
(REMIT VO 1227/2011/EG)


D. Einzelne Probleme im Prüfungsaufbau


LITERATUR
[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 1-76.
[2] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 12-18.
[3] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.
[4] Spicker in Energiehandel PDF zum EFET, Quelle ......
[5] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.
[6] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.
[7] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24
[8] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.
[9] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.
[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.
[11] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.
[12] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.
[13] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....
[13] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.


Weitere Literaturhinweise
Praxishandbuch Energiewirtschaft -Konstantin - Springerverlag 3. Auflage 2013
Handbuch Energiehandel - Hrsg. Schwintowski - Erich Schmidt Verlag 3. Auflage 2014

CategoryEnergierecht
Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki