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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Rechtsquellen
B. Rechtsprechung
C. Rechtsfragen
1. Was bedeutet Energiehand...
2. Kapazitätsfragen an den ...
a. Informationspflichten
b. Engpassmanagement [2]
c. Insitutionen
3. Großhandelsverträge (ins...
a. EFET-Rahmenvertrag [5]
b. Individual Contracts [6]
c. Annexe und Spezialbestim...
4. Börsenhandel u. ä. [9]
a. Genehmigungsanforderunge...
b. Institutionen (insb. Auf...
c. Transparenzvorgaben / -p...
D. Einzelne Probleme im Prü...
B. Rechtsprechung
C. Rechtsfragen
1. Was bedeutet Energiehand...
2. Kapazitätsfragen an den ...
a. Informationspflichten
b. Engpassmanagement [2]
c. Insitutionen
3. Großhandelsverträge (ins...
a. EFET-Rahmenvertrag [5]
b. Individual Contracts [6]
c. Annexe und Spezialbestim...
4. Börsenhandel u. ä. [9]
a. Genehmigungsanforderunge...
b. Institutionen (insb. Auf...
c. Transparenzvorgaben / -p...
D. Einzelne Probleme im Prü...
Energiehandel in der EU
Regeln des grenzüberschreitenden Energiehandels in Europa
A. Rechtsquellen
Zentrale Rechtsquellen für grenzüberschreitenden Energiehandel sind die - in den Mitgliedstaaten naturgemäß direkt anwendbaren - europäischen Verordnungen, aktuell aus dem Jahre 2009:
- die ErdgasZVO, VO 715/2009/EG
- die StromhandelZVO, VO 714/2009/EG.
- die "ACER VO", VO 713/2009/EG.
B. Rechtsprechung
- EuGH vom 5. 6. 2015, Rechtssache C-198/12
C. Rechtsfragen
1. Was bedeutet Energiehandel
Energiehandel ist vereinfacht gesagt der Ein- und Verkauf von unterschiedlichen Energiearten auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung).
Energiehandel ist vereinfacht gesagt der Ein- und Verkauf von unterschiedlichen Energiearten auf dem Energiemarkt (leistungsgebundene Energieversorgung).
Hierbei wird zwischen den komplementären Begriffen "physischer Handel" und dem "finanzieller Handel" unterschieden. Bei dem "physischen Handel" bezieht sich der Handel auf die eigentliche Ware wie Strom oder Gas, wo hingegen beim "finanziellen Handel" ein Geschäft zum Abschluss kommt, dessen Primärpflichten künftige Zahlungsverpflichtungen zum Inhalt haben, die sich auf Grundlage einer vorher vereinbarten Rechenoperation ergeben.
a. Informationspflichten
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, sind die Übertragungsnetzbetreiber i. S. d. Art. 15 StronhandelsZVO 714/2009/EG verpflichtet ein Verfahren zur Koordinierung sowie zum Informationsaustausch einrichten. Hierzu zählt die Veröffentlichung von Sicherheit-, Betriebs-, und Planungsstandards sowie ein allg. Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge.
Um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassminagements zu gewährleisten, sind die Übertragungsnetzbetreiber i. S. d. Art. 15 StronhandelsZVO 714/2009/EG verpflichtet ein Verfahren zur Koordinierung sowie zum Informationsaustausch einrichten. Hierzu zählt die Veröffentlichung von Sicherheit-, Betriebs-, und Planungsstandards sowie ein allg. Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge.
- allgemeine Grundsätze, Art. 16 StromhandelsZVO
Marktorientierte Lösungen für Netzengpässe sind diskriminierungsfrei und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung gegenüber den Marktteilnehmern zu gestalten. Des Weiteren darf die bereits zugeteilte Kapazität nur in Notfällen, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und eine Anweisung zur Verschiebung der Stromproduktion (Redispatching) oder der Kauf bzw. Verkauf von Strom zur Beseitigung von Netzengpässen (Countertrading) nicht möglich ist, gekürzt werden.
- Vergabe von Transportkapazitäten [3]
- Zuständigkeiten
- Verfahren
- Lieferung von Strom (Festpreis oder variabler Preis),
- Kaufoption oder Verkaufsoption in Bezug auf elektrische Energie.
Beide Parteien können auf dieser Grundlage sowohl als Käufer wie auch als Verkäufer auftreten.
a. Genehmigungsanforderungen und -pflichten [11]
(Börsengenehmigung, Genehmigung nach dem KWG, dem WpHG, TEHG)
(Börsengenehmigung, Genehmigung nach dem KWG, dem WpHG, TEHG)
1 Erlaubnispflicht nach dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
2 Aufsichtsanforderungen nach dem (WpHG)
3 Erlaubnisverfahren i. S. d. AnzV
D. Einzelne Probleme im Prüfungsaufbau
LITERATUR
[1] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 1-76.
[2] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 12-18.
[3] Niedrig/Schroeder in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 27 Rn. 54-69.
[4] Spicker in Energiehandel PDF zum EFET, Quelle ......
[5] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 28-45.
[6] Erdmann in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 24-30.
[7] Dessau/Fischer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 23 Rn. 24
[8] Zenke/Dessau in Schneider/Theobald/Albrecht Recht der Energiewirtschaft, 4. Auflage 2013, § 13 Rn. 1 ff.
[9] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 64-70.
[10] Zenke/Dessau in Danner/Theobald Kommentar zum Energierecht, 83. Ergänzungslieferung Januar 2015, Rn. 4-26.
[11] Buisson/Zenke/Dessau in Zenke/Dessau Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 9 Rn.1 ff.
[12] Maibaum in Zenke/Schäfer "Energiehandel im Europa", 3. Auflage 2012, § 14 Rn. 14-22.
[13] European Energy Exchange AG Leipzig PDF Stand Januar 2015, Quelle.....
[13] Zenke/Schäfer in Zenke/Schäfer Energiehandel in Europa, 3. Auflage 2012, § 1 Rn. 1-19.
Weitere Literaturhinweise
Praxishandbuch Energiewirtschaft -Konstantin - Springerverlag 3. Auflage 2013
Handbuch Energiehandel - Hrsg. Schwintowski - Erich Schmidt Verlag 3. Auflage 2014
CategoryEnergierecht