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Kleine EEG-Anlagen

aktuelle Rechtslage mit besonderer Berücksichtigung von PV-Anlagen


A. Maßgebliche Rechtsakte
Der Rechtsrahmen für kleine EEG-Anlagen bis 30 kW (insbesondere Photovoltaik) ist in folgenden Rechtsakten maßgeblich geregelt:
  • EEG im Hinblick auf die Anschluss- und Abnahmepflicht sowie Einspeisevergütung
  • PV-Anlagen-Verordnungen sowie Bauordnungen der Länder

B. Allgemeine Bemerkungen
Ziel des EEG ist in erster Linie der Ausbau Erneuerbarer Energien. Hinter diesem Ziel stehen wiederum die Fragen des Klimaschutzes (Reduzierung der Treibhausgasemissionen) aber auch die Verringerung der Abhängigkeit von Energieimporten. Letztlich wird der Ausbau EE dafür sinnvoll sein, die Energiepreise auf lange Sicht zu stabilisieren (indem die Weltmarktpreise für fossile Energieträger keinen Einfluss mehr auf die Energiepreise im Inland haben).

Das Regelungssystem des Gesetzes basiert zum großen Teil auf den Privilegien für die Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien:
  • Anschluss- und Abnahmepflicht
  • Förderung durch:
    • Marktprämie
    • Einspeisevergütung
    • Mieterstromzuschlag
Die Förderung besteht in der Regel für 20 Jahre; danach spricht man von sog. "ausgeförderten Anlagen".

C. Rechtsfragen
Die o. g. Privilegien spiegeln sich in den einzelnen potenziellen Fragestellungen im EEG, die als zentrale Rechtsfragen identifiziert werden können:
  • Anspruch des Anlagenbetreibers aus Anschluss an das Stromnetz, § 8 EEG
  • Anspruch des Anlagenbetreibers auf Abnahme des Stroms aus der EEG-Anlage, § 11 EEG
  • Anspruch auf Einspeisevergütung oder Marktprämie


D. Anspruch auf Einspeisevergütung
Aus Sicht des Betreibers einer kleinen EEG-Anlage ist interessant zu wissen, ob und in welcher Höhe die Erzielung der sog. Einspeisevergütung möglich ist. Mit dieser Frage befassen sich die nachstehend genannten Punkte. Hier wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Einspeisevergütung nach dem EEG möglich ist und in welcher Höhe sie zu erwarten ist.

Der Anspruch auf Einspeisevergütung ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i. V. m. § 21 Abs. 1 und 2 EEG, dies ist auch die Anspruchsgrundlage.

1. Anspruch dem Grunde nach

a. Anspruchsberechtigter - Betreiber der Anlage
§ 3 Nr. 2 EEG

b. EEG-Anlage (auch Grubengas)
§ 3 Nr. 21 EEG

c. Strom erneuerbar produziert

d. Keine Vermeidung von StromNE
Gem. § 19 Abs. 2 EEG ist die Einspeisevergütung ausgeschlossen, sobald der Anlagenbetreiber für den Strom die Befreiung von Netzentgelten gem. § 18 StromNEV in Anspruch.

e. Strom dem NB "zur Verfügung gestellt"
Aus § 21 Abs. 1 S. 1 EEG (Überschrift) folgt, dass der Anspruch nur dann besteht, wenn der Strom dem Netzbetreiber tatsächlich überlassen wird. Das bedeutet, dass der Strom
      • nicht nur eingespeist wird, sondern auch
      • rechtlich und tatsächlich angeboten wird, und zwar kaufmännisch i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 EEG

f. Zuordnung zur Vermarktungsform der Einspeisevergütung
§ 21b Abs. 1 EEG

g. Kein Ausschluss des Anspruch im Rahmen von Ausnahmevorschriften

=> § 19 Abs. 4 EEG

=> § 19 Abs. 5 EEG (gilt nicht bei kleinen Anlagen)


2. Anspruch dem Umfang nach




E. Fallbeispiel

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