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Vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen

Begriff, Definition im Energierecht

Eine Legaldefinition des Begriffs ist in § 3 Nr. 38 EnWG enthalten. Der Begriff ist notwendig, um die aus dem Blickwinkel der Liberalisierung an sich unerwünschte Situation zu beschreiben, in der eine Verbindung von verschiedenen Funktionen der Wertschöpfungskette der Energiewirtschaft besteht:
  • auf der einen Seite Transport (Übertragung/Verteilung) von Energie (Strom/Gas),
  • auf der anderen Seite Erzeugung oder Vertrieb (bei Gas auch Förderung, Gewinnung oder Betrieb einer LNG-Anlage).
Werden die Transportfunktionen, die nur mithilfe eines Netzes erfüllt werden können (also werden sie stets durch den Netzbetreiber wahrgenommen), mit denen der Erzeugung oder des Vertriebs verbunden (die immer eine Netzanbindung benötigen), dann entsteht eine Situation, in welcher der Netzbetreiber vor einem Interessenkonflikt steht, wenn er (fremde) Netznutzer anschließen soll.

Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 38 EnWG Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, welche im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätig sind. Im Elektrizitätsbereich muss das Unternehmen mindestens eine Funktion der Übertragung oder Verteilung und mindestens eine Funktion der Erzeugung oder des Vertriebs von Elektrizität innehaben. Im Gasbereich muss das Unternehmen mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage (Flüssiggas Anlage) oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas innehaben. Traditionell sind Energieversorgungsunternehmen im Vertrieb, Erzeugung, Gewinnung und in der Verteilung von Energie tätig. Die Unternehmen beliefern Kunden mit Strom oder Gas und betreiben dazu Energieversorgungsnetze. Derartige Unternehmen und damit nahezu alle bundesdeutschen Stadtwerke sind vertikal integrierte Unternehmen i. S. d. EnWG.

Prüfungsaufbau zum Begriff des vertikal integrierten Unternehmens ist hier zu finden.


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