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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 4

von Iris Kneißl

4.3 Stromsteuer


Gemäß § 1 I 1 StromStG unterliegt Strom in der Bundesrepublik Deutschland der Stromsteuer. Diese soll zum sparsamen Umgang mit Elektrizität beitragen, aber auch die Rentenversicherungsbeiträge stabilisieren[371]. Die Stromsteuer ist europaweit durch die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG372 harmonisiert und im Jahr 2006 in nationales Recht umgesetzt worden.[373]
Die Stromsteuer entsteht gemäß § 5 I 1 StromStG grundsätzlich mit der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz. Bei Eigenerzeugern[374] entsteht die Steuer mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet (§ 5 I 2 StromStG), das heißt durch die Entnahme aus einer eigenen Erzeugungsanlage.[375] Für Eigenerzeuger, die Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, besteht außerdem gemäß § 4 I 1 StromStG grundsätzlich eine Erlaubnispflicht, sofern diese nicht nach § 4 I 2 StromStG entfallen kann.[376]

Bemessungsgrundlage der Stromsteuer ist gemäß § 3 StromStG die Menge des entnommenen Stroms. Sie knüpft somit am Stromverbrauch an und beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde, also 2,05 ct/kWh.[377]

4.3.1 Befreiung von der Stromsteuer

Eigenversorger haben bei der Stromsteuer die Möglichkeit einer Steuerbefreiung. Die maßgebliche Vorschrift für den Selbstverbrauch von Strom ist § 9 I StromStG.[378]

4.3.1.1 Befreiung für Kleinanlagen, § 9 I Nr. 3 a) StromStG

Nach § 9 I Nr. 3 a) StromStG ist Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW von der Stromsteuer befreit, wenn die Anlage zur Eigenversorgung genutzt wird und der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage zum Selbstverbrauch entnommen wird.[379]
Die Nennleistung beschreibt die maximale Spitzenleistung des Generators. Sie ist für die gesamte Lebensdauer der Anlage verbindlich und kann nur unter Normbedingungen im Labor erreicht werden.[380]
Der Anlagenbegriff ist in § 12b StromStV näher definiert. Dieser ist insbesondere für die Berechnung der Nennleistung der Anlage und damit der Obergrenze für die Stromsteuerbefreiung relevant und regelt das Zusammenfassen von mehreren Anlagen zu einer Anlage. Demnach wird die elektrische Nennleistung mehrerer unmittelbar miteinander verbundener Anlagen zusammengerechnet und darf 2 MW nicht übersteigen.[381]

§ 9 I Nr. 3 a) StromStG fordert zwischen Stromerzeugung und Stromver- brauch einen räumlichen Zusammenhang. Insoweit wird auf das oben zu den Voraussetzungen zur Eigenversorgung nach dem EEG Gesagte verwiesen. Da die Eigenversorgung nach dem EEG 2014 jedoch nur noch bei einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bejaht wird, sollte es insoweit keine Schwierigkeiten geben: Wird die Eigenversorgung nach dem EEG 2014 bejaht, liegt auch ein räumlicher Zusammenhang nach dem Stromsteuergesetz vor.[382]

Dieser Stromsteuertatbestand enthält keine Beschränkung der eingesetzten Primärenergieträger.[383] Daher sind auch KWK-Anlagen steuerbefreit, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, sofern ihre elektrische Nennleistung 2 MW nicht übersteigt. Eine Hocheffizienz dieser KWK-Anlagen wird für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 I Nr. 3 a) StromStG nicht gefordert.[384]

Die Steuerbefreiung nach § 9 I Nr. 3 a) StromStG ist außerdem auch bei der Frage der Erlaubnispflicht des Eigenversorgers von Bedeutung. Der Erlaubnis bedarf es nämlich nach § 4 I 2 StromStG nicht, wenn der Strom zum Selbstverbrauch nach § 9 I Nr. 3 a) StromStG von der Stromsteuer befreit ist.[385]

4.3.1.2 Befreiung für erneuerbare Energien, § 9 I Nr. 1 StromStG

Jedoch können auch Anlagen mit einer Nennleistung von über 2 MW gemäß § 9 I Nr. 1 StromStG von der Stromsteuer befreit werden. Hiernach ist Strom aus erneuerbaren Energieträgern von der Stromsteuer befreit, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird.
Die Vorschrift nimmt damit eine Beschränkung der eingesetzten Primärenergieträger vor, da nur Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wurde von dieser Ausnahmeregelung umfasst ist. Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist in § 2 Nr. 7 StromStG legaldefiniert als Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen ist Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung von über zehn Megawatt. Diese Definition des Stromsteuergesetzes deckt sich weitestgehend mit der Aufzählung in § 5 Nr. 14 EEG. Zu beachten ist hier jedoch, dass eine KWK-Anlage nur dann von dieser Vorschrift umfasst ist, wenn sie mit erneuerbaren Energien, wie beispielsweise Biogas, betrieben wird. Keine Anwendung findet die Vorschrift hingegen auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die zwar nach dem EEG im Hinblick auf die EEG-Umlage privilegiert werden, aber mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Die Vorschrift stellt darauf ab, dass das Netz ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeist wird. Das bedeutet, dass es maßgeblich auf die Ausschließlichkeit der Einspeisung von grünem Strom in das Netz ankommt.[386] In Deutschland existieren jedoch kaum rein „grüne Netze“, da der Strom nach seiner Erzeugung im Netz der allgemeinen Versorger mit grauem Strom „vermischt“ wird.[387] Die Einteilung in grauen und grünen Strom erfolgt bei dessen Erzeugung. Wird der Strom dann in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist, kann er beim Letztverbraucher nicht mehr voneinander unterschieden werden. Wird Strom aus dem öffentlichen Stromnetz entnommen, kann daher keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 I Nr. 1 StromStG erfolgen.[388]

Der Strom muss somit direkt – ohne einen Umweg über das öffentliche Stromnetz der allgemeinen Versorgung – verbraucht werden. Bei der Eigenversorgung durch regenerative Energien aus Neuanlagen darf nach dem EEG das öffentliche Stromnetz nicht zur Durchleitung des Stroms von der Stromerzeugungsanlage zur Verbrauchsstelle verwendet werden. Das Vermischen des selbst erzeugten grünen Stroms mit Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung erst direkt vor Ort an der Verbrauchsstelle, ist für das Ausschließlichkeitskriterium hingegen unschädlich, da es auf die Einspeisung von ausschließlich grünem Strom in das Netz ankommt.[389]

Für die Eigenversorgung von Unternehmen ist daher folgende Konstellation möglich:
Das Unternehmen betreibt eine Stromerzeugungsanlage zur Eigenversorgung, die mit regenerativen Energien betrieben wird. Mit der Stromerzeugungsanlage ist beispielsweise eine Lagerhalle über eine Direktleitung unmittelbar verbunden. Der selbst erzeugte Strom wird in der Lagerhalle direkt selbst verbraucht, ohne dass das öffentliche Netz mit eingebunden ist. Dieser Strom ist steuerfrei, da er aus einem Netz entnommen wird, das ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeist wird. Muss für die Lagerhalle in Zeiten schwacher Stromerzeugung Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung hinzugekauft werden, ist das Vermischen des Stroms in der Lagerhalle des Eigenversorgers für die Steuerbefreiung unschädlich. Der Strom aus der Direktleitung, welche mit dem Strom aus der Eigenversorgungsanlage gespeist wird, bleibt weiterhin steuerfrei. Für den zugekauften Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung hingegen muss der Eigenversorger die Stromsteuer bezahlen.[390]

Für die Steuerbefreiung ist es ebenfalls unschädlich, wenn die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 StromStG nur durch eine sogenannte Stütz- oder Zündfeuerung mit fossilen Brennstoffen möglich ist. Dies ist beispielsweise bei KWK-Anlagen der Fall, die mit Biogas in Dieselmotoren betrieben werden. Hier ist die Zugabe von circa 5 % Heizöl als Zündstrahl erforderlich.[391] Bei einem solchen Fall, wird auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit verzichtet.[392]

Zu beachten ist bei diesem Steuerbefreiungstatbestand außerdem, dass der Eigenerzeuger hier der Erlaubnispflicht nach § 4 I 1 StromStG unterliegt. Er muss daher die Erlaubnis schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.[393]

4.3.1.3 Befreiung für Strom zur Stromerzeugung, § 9 Nr. 2 StromStG

§ 9 I Nr. 2 StromStG regelt die Steuerbefreiung für Strom, der zur Stromer- zeugung verwendet wird. Dieser wird durch § 12 StromStV konkretisiert und deckt sich mit dem Kraftwerkseigenverbrauch des § 61 II Nr. 1 EEG. Damit soll eine Doppelbesteuerung des zur Stromerzeugung eingesetzten Stroms vermieden werden.[394]

4.3.2 Steueranmeldung

Im Fall der Eigenversorgung ist gemäß § 5 II StromStG der Eigenversorger auch Steuerschuldner. Als Steuerschuldner muss der Eigenversorger nach § 8 I StromStG eine Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und die Stromsteuer selbst berechnen – die Stromsteuer ist eine sogenannte Selbstveranlagungssteuer.[395]

Der Eigenversorger hat das Wahlrecht zwischen einer jährlichen und einer monatlichen Steueranmeldung.[396] Die Erklärung über das Wahlrecht ist spätestens am 31. Dezember des Vorjahres beim Hauptzollamt abzugeben und kann nur für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.[397] Fehlt es an einer entsprechenden Erklärung, ist die Steueranmeldung jährlich abzugeben.[398]

Bei monatlicher Steueranmeldung ist diese für jeden Kalendermonat bis zum 15. Tag des folgenden Monats abzugeben und bis zum 25. des Monats an das Hauptzollamt zu entrichten.[399]

Bei jährlicher Steueranmeldung ist die Steueranmeldung für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres abzugeben und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni an das Hauptzollamt zu entrichten.[400] Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen beträgt in der Regel ein Zwölftel der Steuer, die im vorletzten dem Kalenderjahr der Steuerentstehung vorhergehenden Kalenderjahr entstanden ist.[401] Die Vorauszahlungen für einen Kalendermonat sind jeweils bis zum 25. Tag des folgenden Kalendermonats an das Hauptzollamt zu entrichten.[402] Ein Beispiel zur jährlichen Steueranmeldung enthält die nachfolgende Grafik: [403]


Abbildung folgt
Abbildung 9: Einzuhaltende Fristen bei einer jährlichen Stromsteueranmeldung


Zu beachten ist, dass die Steuer in allen Fällen ohne Aufforderung bis spätestens zum Fälligkeitstag zu entrichten ist. Bei verspäteter Zahlung entsteht gemäß § 240 I AO[404] kraft Gesetzes der Säumniszuschlag.[405]





[371] Das Steueraufkommen wird zum Teil zur Reduzierung der Beitragssätze für die Sozial- versicherung genutzt: Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 26; BMWi, Staatlich veranlasste Bestandteile des Strompreises, www.bmwi.de.
[372] Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der ge- meinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 v. 31.10.2003, S. 51).
[373] Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 1, Näher: Rn. 32.
[374] Legaldefiniert in § 2 Nr. 2 StromStG als „derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch er-
zeugt“.
[375] BMWi, Staatlich veranlasste Bestandteile des Strompreises, www.bmwi.de; BMF,
Steuerentstehung und Steuerschuldner, www.zoll.de; Rodi, in: Schneider/Theobald,
Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 41.
[376] Siehe insoweit auch §§ 2 ff. StromStV.
[377] Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 44; BMF, Steuer- höhe, www.zoll.de.
[378] IW/EWI, Eigenerzeugung und Selbstverbrauch von Strom, S. 19; Rodi, in: Schnei- der/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 106 ff.
[379] Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 76, 113.
[380] BFH v. 7.6.2011 (VII R 55/09) BeckRS 2011, 96290 Rn. 2; ebenso BFH v. 7.6.2011
(VII R 54/09) BeckRS 2011, 96641 Rn. 2; Wundrack, in: Bongartz/Jatzke/Schröer-
Schallenberg, EnergieStG StromStG, § 9 StromStG Rn. 35.
[381] Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 115.
[382] Näher dazu siehe: Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 116.
[383] Anders als § 9 I Nr. 1 StromStG, siehe insoweit das nächste Kapitel.
[384] Wundrack, in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG StromStG, § 9
StromStG Rn. 35.
[385] Moench/Wagner/Schulz/Wrede, Gutachterliche Stellungnahme „Rechtsfragen des Ei-
genverbrauchs und des Direktverbrauchs von Strom durch Dritte aus Photovoltaikanla- gen“, S. 48.
[386] Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 109; Friedrich, in: Friedrich/Meißner/Soyk, Energiesteuern, StromStG § 9 Rn. 12 ff.; Wundrack, in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG StromStG, § 9 StromStG Rn. 6 ff.
[387] Moench/Wagner/Schulz/Wrede, Gutachterliche Stellungnahme „Rechtsfragen des Ei- genverbrauchs und des Direktverbrauchs von Strom durch Dritte aus Photovoltaikanla- gen“, S. 45.
[388] Moench/Wagner/Schulz/Wrede, Gutachterliche Stellungnahme „Rechtsfragen des Ei- genverbrauchs und des Direktverbrauchs von Strom durch Dritte aus Photovoltaikanla- gen“, S. 45; Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 109; Möhlenkamp, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG StromStG, StromStG § 9 Rn. 3 ff.; Ohms, Recht der Erneuerbaren Energie, F. Rn. 1023 f.
[389] Wundrack, in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG StromStG, § 9 StromStG Rn. 6 u. 8.
[390] Wundrack, in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG StromStG, § 9 StromStG Rn. 6 u. 8.
[391] Hofer, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, Kapitel 31 Rn. 7; Heuck/Dett- mann/Schulz, Elektrische Energieversorgung, S. 21.
[392] § 11 Nr. 9 StromStG i.V.m. § 1b I StromStV.
[393] § 2 I 1 StromStV.
[394] Näher dazu siehe: Rodi, in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn.
110 ff.
[395] BMF, Steuerentstehung und Steuerschuldner, www.zoll,de; BMF, Steuergegenstand,
www.zoll.de; BMF, Anmeldung der Stromsteuer, www.zoll.de; Rodi, in: Schneider/The- obald, Recht der Energiewirtschaft, § 22 Rn. 2, 42, 81; IW/EWI, Eigenerzeugung und Selbstverbrauch von Strom, S. 19; Simmerling, in: Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, Kapitel 73 Rn. 43.
[396] § 8 II 1 StromStG.
[397] § 8 II 2 und 3 StromStG.
[398] § 8 II 4 StromStG.
[399] § 8 III StromStG; BMF, Anmeldung der Stromsteuer, www.zoll.de.
[400] § 8 IV StromStG; BMF, Anmeldung der Stromsteuer, www.zoll.de.
[401] § 8 VI 1 und 2 StromStG.
[402] BMF, Anmeldung der Stromsteuer, www.zoll.de.
[403] Abbildung 9: BMF, Fälligkeit der Steuer, www.zoll.de.
[404] Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
2002, S. 3866).
[405] § 8 VII StromStG; BMF, Anmeldung der Stromsteuer, www.zoll.de.
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