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Das Strommarktgesetz

Die neuen Regelungen im Überblick


in Arbeit

A. Einleitung

Das "Gesetz zur Witerentwicklung des Strommarktes" (Strommaktgesetz) wurde am 08.07.2016 om Bundestag beschlossen und ist am 30.07.2016 in Kraft getreten. Diesem ist ein umfangreicher Konsultationsprozess vorausgegangen. Dieser resultierte aus einer Strommarktdiskussion in Deutschland, welche zum Gegenstand hatte, dass sich die ökonomischen Ansichten der stromerzeugendenn Unternehmen aufgrund der vorherrschenden Marktsituation in Deutschland so nachteilig entwickeklten und Zweifel entstanden. Diese Zweifel bezogen sich vor allem auf die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Strom. Auch führte das „Energiewendeparadoxum“ d.h der enorme Ausbau der erneuerbaren Energien zu mehr CO2 – Emissionen. Gerade hierbei sollte es zu weniger CO2 – Emissionen kommen.

Um dem zu begegnen wurde seitens des BMWi im darauf folgenden Konsultationsprozess zur Aus- bzw. Neugestaltung des deutschen Strommarktes im Oktober 2014 das „Grünbuch“ zur öffentlichen Konsultation. Dieses hatte einerseits die Darstellung potenzieller Marktausgestaltungen für den zukünftigen Strommarkt zum Gegenstand. Andererseits enthielt dieses „Sowieso-Maßnahmen. Diese sollen der Sicherstellung eines sicheren, kosteneffizienten und umweltverträglichen Strommarktes dienen und sind in jedem Fall umzusetzen. Im wesentlichen ging es im „Grünbuchs“ um die Grundsatzentscheidung für einen Kapazitätsmarkt oder einen weiterentwickelten sog. Strommarkt 2.0.
Hier geht's zum "Grünbuch"


Im Juli 2015 folgte dann die Veröffentlichung des „Weißbuches“. In diesem war die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung enthalten, dass es einen Kapazitätsmarkt, in welchen es Betreibern von steuerbaren, herkömmlichen "Sicherheitskraftwerken" möglich sein soll zusätzliche Gewinne zu erzielen aufgrund der bloßen Vorhaltung, vorerst nicht eingeführt wird. Vielmehr soll der derzeitige Steommarkt weiterentwickelt werden. Zudem beinhaltete das „Weißbuch“ 20 genaue Maßnahmen zur Verwirklichung des Strommarktes 2.0

Das Weißbuch finden Sie hier


Der erste Gesetzesentwurf wurde vom Bundeskabinett am 14.11.2015 beschlossen. Dieser Entwurf erfuhr durch einen Änderungsantrag des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915), dem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 zustimmte, entscheidende Änderungen.
Beachte: Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt noch die beihilferechtliche Genehigung seitens der europäischen Kommission abzuwarten.

Das am 30.07.2016 in Kraft getretenen Strommarktgesetz enthält für sich genommen keine eigenständigen Regelungen. Vielmehr werden durch dieses bestehende Gesetze geändert. Auch ist in diesem Fall von einem Mantelgesetz die Rede.
Im Weiteren beschäftigt sich dieser Artikel mit den neuen Regelungen im Allgemeinen. Dem schließt sich eine ausführliche Betrachtung der Regelung zur ergänzenden Absicherung des Strommarktes an. In dem nachfolgenden Abschnitt werden die Vorgaben zur Stärkung der Marktmechanisem näher vorgestellt. Anschließend werden die Vorgaben zur effizienten und flexiblen Stromversorgung behandelt. Am Ende diese Artikels finden Sie weiterführende Informationen rund um das Strommarktgesetz.

B. Neuregelungen im Allgemeinen

In diesem Abschnitt werden die neuen Regelungen anhand der Kernthemen des Strommarktgesetzes vorgestellt. Diese finden sich als Zielbestimmungen in § 1 Abs. 4 EnWG und als Grundsätze in § 1a EnWG wieder. Die Zielbestimmungen resultieren aus der Grundsatzentscheidung für einen weiterentwickelten Strommarkt („Strommarkt 2.0“), und aus der zunehmenden Integration der europäischen Strommärkte. Gem. § 1 Abs. 4 EnWG zählt demnach zu diesen:

  1. die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken,
  1. die Balance von Angebot und Nachfrage nach Strom an den Strommärkten ununterbrochen zu ermöglichen, ( Vorhaltefunktion des Strommarktes)
  1. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Maße eingesetzt werden, der notwendig ist, dass die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems sichergestellt ist, ( Einsatzfunktion des Strommarktes)
  1. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.

1. Ergänzende Absicherung des Strommarktes

Zur Sicherstellung einer langfristigen Versorgungssicherheit soll der Strommarkte ergänzend abgesichert werden. Dies erfordert ein ständiges Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage., vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2 EnWG.

Hierzu tragen die folgenden drei Säulen bei. Die erste Säule hat die Verlängerung der Netzreserve zum Gegenstand. Die zweite Säule beinhaltet die Einführung einer Kapazitätsreserve und die dritte Säule die Stillegung der Braunekohlkraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft."

Durch die Verlängerung der Netzreserve über den 31.12.2017 hinaus gewährleistet die Netzreserve zu angemessenen Kosten den sicheren Netzbetrieb und ist erforderlich, bis bedeutsame Netzausbauvorhaben beendet sind. Konkret werden hierdurch Reservekraftwerke für besondere Belastungssituationen im Süden Deutschlands bereitgehalten. Dieses Vorhalteerfordernis besteht vor allem in den Wintermonten. Diese ist in § 13d EnWG normiert.

Die Kapazitätsreserve, als zweite Säule, kommt zum Einsatz, wenn ungeachtet der freien Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot vorhanden ist, um ein Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage herbeizuführen. Zu diesem Zweck werden Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den vorhandenen Erzeugungsanlagen außerhalb des Strommarktes bereitgehalten und bei Bedarf eingesetzt und somit stets auf kurzfristig auftretende Situationen reagieren zu können und dadurch die Stromversorgung abzusichern. § 13e EnWG enthält hierzu die maßgeblichen Regelungen.

Als dritte Säule ist die Stilllegung der Braunkohlekraftwerke und deren Funktion in der "Sicherheitsbereitschaft"zu nennen. Diese ist ausführlicher in § 13g EnWG geregelt.

2. Stärkung der Marktmechanismen

Ebenso wie die ergänzende Absicherung des Strommarktes soll auch die Stärkung der Marktmechanismen zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch beitragen. Darüber hinaus soll die Preisbildung auch weiterhin frei bleiben und als wesentliches Element die Signale für den Einsatz von Kraftwerke setzen und zu neuen Investitionen in Kraftwerke ermuntern. Aus diesen Gründen ist es erforderlich die vorhandenen Marktmechanismen zu stärken. Hierzu wurde die freie Preisbildung gesetzlich verankert, § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG und § 1a Abs. 1 S. 2 EnWG. In diesem heißt es: "Die Höhe der Preise für Elektrizität am Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt."

Auch sind Anreize zur Bilanztreue zu intensivieren. Diesbezüglich ist es gem. § 13 Abs. 5 S. 2 EnWG für die Übertragungsnetzbetreiber möglich auch in Situationen hoher Knappheit, in denen Netzbetreiber Zwangsmaßnahmen nach § 13 Absatz 2 EnWG vornehmen müssen, Bilanzkreise abzurechnen.

3. Effiziente und anpassungsfähige Versorgung mit Strom

Für eine effiziente und anpassungsfähige Stromversorgung ist es notwendig, dass die Kapazitäten gem. § 1 Abs. 4 Nr. 3 EnWG "[...] möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden [...]". Auch erfordert dies eine bessere Einbindung der erneuerbaren Energien in das Energieversorgungssystem. Im Rahmen der Netzplanung wird dies dadurch sichergestellt, dass es den Netzbetreibern gem. § 11 Abs. 2 S. 1 EnWG möglich ist bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Verringerung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um höchstens 3 % zugrunde legen zu können (Spitzenkappung). Dies ist für die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtend und gem. § 12b Abs. 1 S. 3 EnWG bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans zu beachten.

Zugleich sollen die Investitionskosten für die Netzinfrastruktur für die Betroffenen transparenter werden. Auch wird eine faire Verteilung dieser angestrebt. Damit dies gelingen kann, sah der Entwurf zum StrommarktGesetz vom 20.01.2016 vor, dass Betreiber von EE-Anlagen, welche in 2021 in Betrieb gehen, keine vermiedenen Netzentgelte erhalten. Diese Regelung wurde zwischenzeitlich von den Übertragungsnetzbetreibern kritisiert, diese fordern eine sofortige Streichung der vermiedenen Netzentgelte. In dem nunmehr in Kraft getreten Strommarktgesetz ist eine solche Regelung nicht vorgesehen. Dies hängt damit zusammen, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/8915) einen Änderungsantrag einreichte, welchem der Bundestag in seiner Sitzung am 23.06.2016 entsprach. Hiernach soll im Herbst 2016 eine Lösung für eine Neuregelung der vermiedenen Netzentgelte in der zweiten Jahreshälfte 2016 verabschiedet werden.

Ferner soll es möglich sein, dass flexible Erzeuger und Verbraucher am Strommarkt agieren können und Marktzutrittsschranken für Anbieter von Flexibilitätsoptionen reduziert werden. Um dies zu erreichen erfolgt einer Anpassung der StromNZV. Hiernach ist es für besondere Anbieter von Lastmanagement möglich an den Reheleistungsmärkten teilzunehmen. Gleichzeitig erfolgt eine Erfassung der Netzersatzanlagen und ihre technischen Eigenschaften in dem einzurichtenden Marktstammdatenregister gem. § 111e EnWG. Zu näheren Ausgestaltung vom diesem enthält § 111f EnWG eine Verordnungsermächtigung. Dies erfolgt mit dem Zweck, dass diese an Bedeutung an dem Strommarkt gewinnen. Gleichzeitig trägt dieses zur Steigerung der Transparenz bei, vgl. § 1a Abs. 5 EnWG. Im Bereich des EEG löst dies das Anlagenregister ab.

4. Transparenz und bessere Integration in den europäischen Strommarkt

  • Zudem soll gem. § 1a Abs. 5 EnWG die Transparenz im Strommarkt erhöht werden. Hierzu wurden folgende Berichtspflichten in folgenden Gesetzen aufgenommen:
  • § 53 GWB

  • § 63 Absatz 3a EnWG

Ferner verfolgt das Gesetz vor dem Hintergrund, den deutschen Strommarkt in den europäischen Strommarkt, einzubinden gem. § 1 Abs. 4 Nr. 4 EnWG, dass der Elektrizitätsbinnenmarkt gestärkt werden soll und die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden intensiviert werden. Diese Zielbestimmungen wird in § 1a Abs. 6 S. 1 EnWG. Demnach soll neben der verstärkten Integration des deutschen Strommarktes eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Durch diese Regelung soll die Erklärung vom 8. Juni 2015 verwirklicht werden. Um dies zu erreichen bestimmt 1a Abs. 6 S. 2 EnWG, dass notwendige Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt und die Regelenergiemärkte sowie die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden sollen.

C. Ergänzende Absicherung des Strommarktes

1. Säule: Verlängerung der Netzreserve

2. Säule: Einführung einer Kapazitätsreserve

3. Säule: Stilllegung von Braunkohlekraftwerken und "Sicherheitsbereitschaft"

Nach § 13g Abs. 1 S. 1 EnWG ist eine schrittweise Stillegung der Braunkohlekraftwerke vorgesehen. Im einzelnen sind folgende hiervon betroffen:

Nr. 1: bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,

Nr. 2: bis zum 1. Oktober 2017:
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
  1. Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,

Nr. 3: bis zum 1. Oktober 2018:

  1. Block E des Kraftwerks Niederaußem,
  1. Block F des Kraftwerks Niederaußem und
  1. Block F des Kraftwerks Jänschwalde,

Nr. 4: bis zum 1. Oktober 2019:

  1. Block C des Kraftwerks Neurath und
  1. Block E des Kraftwerks Jänschwalde.

Jene Anlagen sollen gem. § 13g Abs. 1 S. 2 EnWG für vier Jahre in die Sicherheitsbereitschaft wechseln und danach ohne wenn und aber stillgelegt werden. Ab dem Wechsel in die Sicherheitsbereitschaft, ist gem. § 13g Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 1 Abs. 6 EltSV nur noch ein Betrieb, nach vorheriger Aufforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber, möglich. Somit stellen diese Anlagen ein ultima ratio zur Absicherung des Strommarktes dar. Im Gegenzug hierfür erhalten Betreiber eine Vergütung. Diese entspricht dem entgangen Gewinn aus den letzten Jahren. Diese Regelung trägt auf lange Sicht dazu bei, dass CO2 –Emmissionen gemindert werden und Deutschland seine Klimaziele bis 2020 erreichen kann. Gem. § 13g Abs. 1 EnWG. Bereits am 02.11.2015 haben sich die deutsche Bundesregierung und die mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH sowie Helmstedter Revier GmbH auf eine Überführung von Braunkohlekraftwerksblöcken in die Sicherheitsbereitschaft verständigt. Deren Volltext können Sie hier nachlesen.

D. Stärkung der Marktmechanismen

1. Freie Preisbildung

2. Stärkung der Bilanzkreistreue

E. Effiziente und anpassungsfähige Versorgung mit Strom

1. Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte

2. Spitzenkappung bei Ntzausbauplanung

3. Öffnung des Regelenergiemarktes

F. Weiterführende Informationen

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