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Stilllegung von Anlagen gem. § 13b EnWG


in Arbeit

A. Allgemeines

Mit dem Strommarktgesetz wurden die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen aus § 13 a EnWG in § 13b EnWG verschoben. Gleiches erfolgte mit der Vergütungsregelung des § 13 Abs.1b EnWG in § 13c EnWG für Anlagenbetreiber deren vorläufige oder endgültige Stilllegung verboten, nach der Ausweisung als systemrelevant, ist. Durch dieses Stilllegungsverbot wird der Weg für die Beschaffung der Netzreserve bereitet.[1]
Die hierfür zugrundeliegenden Vorgaben des EnWG werden durch die Netzreserveverordnung (NetzResV), welche die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) ablöst, konkretisiert., § 1 Abs. 1 S. 2 NetzResV. Deren Ermächtigungsgrundlage findet sich jetzt im § 13i Abs. 3 EnWG.

Im Weiteren werden in diesem Artikel folgende Fragen behandelt:

  1. Welche Anforderungen sind gem. § 13b EnWG bei einer Stilllegung zu beachten? und
  1. Unter welchen Umständen wird eine Vergütung gem. § 13c EnWG gezahlt, insb. wie wird diese ermittelt?


B. Anforderungen einer Stilllegung

Genauso wie der frühere § 13a EnWG, trägt § 13b EnWG zur Sicherheit und Zuverlässige des Stromversorgungssystems bei. Zugleich wird durch diese Regelung die Erhaltung der erforderlichen Stromerzeugungskapazität angestrebt.[2] Vor diesem Hintergrund darf eine vorläufige oder endgültige Stilllegung nur dann erfolgen, wenn:

  1. der Anlagenbetreiber die Anzeigepflicht gem. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG erfüllt
  1. eine unverzügliche Prüfung der Systemrelevanz gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG erfolgt
  1. kein befristetes Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 1 S. 2 EnWG vorliegt
  1. kein unbefristetes Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 2 EnWG vorliegt

1. Anzeigepflicht

Nach § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG sind Anlagenbetreiber von Anlagen mit einer Nennleistung von mindestens 10 MW verpflichtet, die vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage bzw. Speichen dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Somit hat der Anlagenbetreiber zwei Anzeigen zu machen. Auch reicht es für die Anzeigepflicht aus, wenn Teilkapazitäten der vorläufig oder endgültig stillgelegt werden sollen, auch wenn die anderen Kraftwerksblöcke weiterhin in Betrieb bleiben. Bei der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung wird nicht zwischen den verschiedenen Kraftwerkstechnologien unterschieden.[3]



Bei der Anzeige handelt es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB mit Zugang beim Empfänger (Übertragungsnetzbetreiber und BNetzA) wirksam wird. Aufgrund dessen unterliegt diese dem Rechtsgrundsatz der Verbindlichkeit und Verlässlichkeit von Erklärungen, § 130 Abs. 1 BGB. Durch diese werden der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA frühzeitig über vorläufige oder endgültige Stilllegungen von Anlagen informiert. Zugleich ermöglicht die Anzeige dem Übertragungsnetzbetreiber zu überprüfen, ob die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Abs. 1 EnWG weiter vorgehalten oder wiederhergestellt werden soll. Die Anzeige ist nicht an eine konkrete Form gebunden, so kann diese auch mittels E-Mai erfolgen.[4]

a. Begriff der vorläufigen und endgültige Stilllegung

Als vorläufige Stilllegung sind gem. § 13b Abs. 3 S. 1 EnWG jegliche Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13b Abs. 4 S. 3 EnWG wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13a Abs. 1 EnWG umzusetzen, bspw. Kaltreserve anzusehen. Hierunter fallen jene Kraftwerke, welche zeitweise ihren Betrieb einstellen und nur nach einer kurzen Vorlaufzeit wieder ihren Betrieb aufnehmen können. Nach der BNetzA sind das diejenigen Kraftwerke, welche innerhalb von einem halben Jahr wieder betriebsbereit sind. Zu den Maßnahmen der vorläufigen Stilllegung zählen hingegen nicht, die Revisionen und die technisch bedingten Störungen. Auch sind Ertüchtigungsmaßahmen nicht als Maßnahmen zur vorläufigen Stilllegung anzusehen. Nach § 8 Abs. 4 S. 2 NetzResV ist von einer Ertüchtigung auszugehen, wenn wesentliche Anlagenteile modernisiert oder weder in Stand gesetzt werden. Diese werden gem. § 8 Abs. 4 S. 1 NetzResV den Revisionen gleichgesetzt.[5]

Von der vorläufigen Stilllegung ist die endgültige Stilllegung abzugrenzen. Bei dieser handelt es sich gem. § 13b Abs. 3 S. 2 EnWG um Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach § 13b Abs. 4 EnWG erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. Solche Stilllegungen können dadurch gekennzeichnet sein, dass für die stillzulegende Anlage keine gültige BimschG-Genehmigung zum Betrieb vorhanden ist bzw. ein Weiterbetrieb der Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll ist. In einem solchen Fall wird der Anlagenbetreiber Maßnahmen durchführen, welche die Absicht des Anlagenbetreibers darlegen, seine Anlage endgültig stillzulegen, bspw. durch Beginnen des Rückbaus der Anlage.[6]

Im Unterschied zu den früheren Definitionen der vorläufigen und endgültigen Stilllegung wurde durch deren Konkretisierung eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen geschaffen. Hinsichtlich der alten Definitionen gab es viel Kritik. Im Wesentlichen hatte diese die zeitlich ungenaue Beschreibung dieser beiden Begriffe im Auge. Damals normierte § 13a Abs. 1 S. 3 a.F. EnWG für den Begriff der vorläufigen Stilllegung, dass dies mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b umzusetzen.[7]

Nach § 13a Abs.1 S. 4 a.F. EnWG waren hingegen endgültige Stilllegungen wie folgt definiert: "Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener Zeit betriebsbereit gemacht werden kann.".

b. Bedingung der 10 MW-Leistungsgrenze und Inhalt

Zudem besteht eine Stilllegungsanzeigepflicht für Erzeugungsanlagen oder Speicher nur für solche Anlagen oder Teilkapazitäten, deren Nennleistung mindestens 10 MW beträgt. In diesem Fall hat der Betreiber anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Hiervon ist dann nicht auszugehen, wenn die Anlage aus technischen oder rechtlichen Gründen, bspw. wegen ausgelaufener Betriebsgenehmigung nicht mehr weiterbetrieben werden kann. Zwar ist eine Begründung nicht erforderlich, doch kann diese nützlich sein, um zu klären, ob ein Stilllegungsverbot nach § 13b Abs. 2 EnWG in Frage kommt. Ist diese Größe nicht erreicht, dann besteht keine Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei Revisionen und Ertüchtigungsmaßnahmen. Auch bei technischen Anpassungsmaßnahmen, welche lediglich die Nennleistung mindern, handelt es sich nicht um eine Stilllegung. [8]

c. Mindestfrist von 12 Monaten

Die Anzeigen haben gem. § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG möglichst frühzeitig, aber mindestens 12 Monate vor der geplanten Stilllegung zu erfolgen. Diese darf durch den Anlagebetreiber nicht schuldhaft verzögert werden. Insofern sind der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wie auch die BNetzA über die Stilllegung in Kenntnis zu setzen, sofern diese auf Seiten des Anlagenbetreibers beschlossen ist. Über reine interne Überlegungen müssen hingegen der systemrelevante Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA nicht informiert werden. In der Praxis wird wohl die Mindestfrist von 12 Monaten problematisch sein. Besonders dann, da diese eine lange Planung möglicher Außrebetriebnahmen notwendig macht und es hierdurch für die Anlagenbetreiber schwieriger wird angemessen auf ungeplante Änderungen am Markt zu reagieren.[9]

2. Unverzügliche Prüfung der Systemrelevanz gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG

Nach Eingang der Stilllegungsanzeige beim Übertragungsnetzbetreiber hat dieser gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG unverzüglich zu prüfen, ob die stillzulegende Anlage systemrelevant ist.

Hinweis: Im Unterschied zur alten Regelung des § 13a Abs. 2 a.F. EnWG hat diese nunmehr sowohl für vorläufige wie auch für endgültige Stilllegungen zu erfolgen. Dies ergibt sich aus der Streichung des Wortes "dauerhaft".

Die Prüfung hat unverzüglich zu erfolgen. Gem. § 121 BGB bedeutet "unverzüglich" ohne schuldhaftes Zögern, jedoch sind die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Diese Prüfung hat anhand der Merkmale des § 13b Abs. 2 S. 2 EnWG zu erfolgen. Demnach ist eine Anlage dann systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Bezüglich des Terminus der Gefährdung kann der aus § 13 Abs. 4 EnWG verwendet werden. Dies aber nur mit der Maßgabe, dass für die Frage der Systemrelevanz nicht bereits jede Gefährdung genügt. Vielmehr spricht die Regelung hierbei von einer [...]"nicht unerheblichen"[...] Gefährdung, bspw. Mindestmengen bei der Ausschreibung der Kapazitätsreserve gem. § 13e EnWG. Darüber hinaus ergänzt § 2 Abs. 2 NetzResV, dass zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs auch systemrelevante Mehrfachfehler angemessen beherrscht werden müssen.[10]

Somit ist der Begriff der Gefährdung im Fall der Systemrelevanzprüfung enger zu fassen, als der des § 13 Abs. 4 EnWG. Als Störung wird immer dann gesprochen, wenn die Gefahr bereits eingetreten ist. [11]

Damit die Gefahr oder Störung beseitigt werden kann, muss zudem die Betriebsbereitschaft der stillzulegenden Anlage erforderlich sein. Der Maßstab der Erforderlichkeit richtet sich danach, ob Gefährdung oder Störung durch andere Maßnahmen beseitigt werden kann. Ist dies möglich, ist von einer Systemrelevanz der Anlage nicht auszugehen. Hingegen genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die definitive Stilllegung der Anlage eine Gefährdung oder Störung des Stromversorgungssystems zur Folge hätte. Somit ist es nicht erforderlich, dass die Gefährdung Inder Störung bereits feststeht. Auch dürfen die Prüfungsanforderungen an eine Ausweisung der Systemrelevanz nicht übertrieben hoch sein. Demnach ist bei einer größeren Gefahr oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, dem Übertragungsnetzbetreiber bei der Ausweisung von systemrelevanten Anlagen ein größerer Freiraum zu zugestehen.[12]

a. Positive Feststellung der Systemrelevanz bei vorläufigen Stilllegungen

Für den Fall der vorläufigen Stilllegung sind nach positiver Ausweisung gem. § 13b Abs. 4 EnWG diese auch nach Ablauf der in der Anzeige enthaltenen Frist verboten. Zeitlich erfolgt diese gem. § 13b Abs. 5 S. 9 EnWG für den Zeitraum der Beseitigung der Störung oder Gefährdung der Zuverlässigkeit des Stromversorgungssystems, jedoch für eine max. Dauer von 24 Monaten. Diese Frist kann sich dann verlängern, wenn die Systemrelevanz der Anlage durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt wird. Davon zu unterscheiden ist der Fall, indem der Anlagenbetreiber nach Ablauf dieser Frist ein erneuerten Stilllegungsantrag stellt, so prüft der systemverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber wieder die Systemrelevanz. Wird diese bejaht, verlängert sich die ursprüngliche Frist von 24 Monaten um max. 24 Monate. Zudem gilt für den Fall der vorläufigen Stilllegung systemrelevante Anlage gem. § 13b Abs. 4 EnWG ein vorläufiges Stilllegungsverbot, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind. Zu den Anforderungen im Einzelnen und der hieraus resultierenden Pflicht des Betreibers die Betriebsbereitschaft seiner Anlage weiter vorzuhalten, siehe unten beim Punkt zum befristeten Stilllegungsverbot, (B 3.). Für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant haben die Anlagenbetreiber gem. § 13b Abs. 4 S. 3 EnWG die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Abs 1 EnWG weiter vorhalten oder wiederherstellen. Zudem hat der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, gem. § 13b Abs. 4 S. 4 EnWG für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EnWG sowie § 13a Abs. 1 EnWG auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit zu machen. Ebenso dürfen diese gem. § 7 Abs. 1 NetzResV für den Zeitraum ihrer Systemrelevanzausweisung nunmehr ausschließlich außerhalb der Strommärkte (sog. Vermarktungsverbot) nach Maßgabe der von den Übertragungsnetzbetreibern angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen sowie grundsätzlich nachrangig zu anderen geeigneten Systemsicherheitsmaßnahmen (bspw. Redispatch) eingesetzt werden. Dies dient dazu Marktverzerrungen zu unterbinden. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine angemessene Vergütung gem. § 13c Abs. 1 EnWG.[13]

b. Positive Feststellung der Systemrelevanz bei endgültigen Stilllegungen und deren Folgen

Kommt der Übertragungsnetzbetreiber zu dem Ergebnis, dass die stillzulegende Anlage systemrelevant ist, hat er dem Anlagenbetreiber und der BNetzA dies unverzüglich mitzuteilen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sodann ist der Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13b Abs. 5 S. 2 EnWG verpflichtet unverzüglich einen Antrag auf Genehmigung der Ausweisung zu stellen. Dieses Antragserfordernis gilt allerdings nur bei endgültigen Stilllegungen. Auch ist dieser zu begründen. Für die Begründung der Erforderlichkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung kann gem. § 13b Abs. 2 S. 3 EnWG eine Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 NetzResV zugrunde gelegt werden. Auch kann die Begründung auf der Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f Abs. 1 EnWG beruhen. Der Anlagebetreiber erhält gem. § 13b Abs. 5 S. 3 EnWG den Antrag und dessen Begründung als Kopie. Sofern die Anlage systemrelevant ist, genehmigt die BNetzA die Ausweisung als systemrelevante Anlage, § 13b Abs 5 S. 4 EnWG. Erfolgt seitens der BNetzA keine Entscheidung über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies aber nur dann, wenn nicht einer der Fälle des § 13b Abs. 5 S. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 EnWG vorliegt. Anschließend der Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13b Abs. 5 S. 10 EnWG verpflichtet dem Anlagenbetreiber unverzüglich die Ausweisung der Anlage als systemrelevant nach erteilter Genehmigung durch die BNetzA mitzuteilen.[14]
In diesem Fall greift dann das unbefristete Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 5 S. 1EnWG, soweit die dort genannten Anforderungen erfüllt sind Zu den Anforderungen im Einzelnen und der hieraus resultierenden Pflicht des Betreibers gem. § 13b Abs. 5 S. 11 EnWG die Betriebsbereitschaft seiner Anlage weiter vorzuhalten, siehe unten beim Punkt zum unbefristeten Stillegungsverbot,(B 4).

3. Kein befristetes Stilllegungsverbot

Grundsätzlich sind gem. § 13b Abs. 1 S. 2 EnWG vorläufige oder endgültige Stilllegungen ohne Anzeige unzulässig, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. Dabei gilt die technische oder rechtliche Unmöglichkeit des Weiterbetriebs der Anlage nur einschränkend, nicht hingegen nachteilig für die Anzeigepflicht. Gleiches gilt bei einer vorläufigen oder endgültigen Stilllegung vor Fristende, mind. 12 Monate. Besonders problematisch ist dies dann, wenn der weitere Betrieb zwar rechtlich und technisch möglich bleibt, doch betriebswirtschaftlich nicht logisch erscheint. Dies hat zur Folge, dass der Anlagenbetreiber eventuell verpflichtet ist seine Anlage weiter zu betreiben, obwohl er diese wg. schlechten Marktsituationen lieber vor Fristende vorläufig oder endgültig stillgelegt hätte. Dieses Problem wird von § 13b Abs. 1 S. 3 EnWG aufgegriffen. Demnach ist eine vorfristige Stilllegung einer Anlage zulässig, wenn der Übertragungsnetzbetreiber durch die Stilllegung keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und dies dem Anlagenbetreiber gem. § 13b Abs. 2 S. 1 EnWG mitgeteilt hat.[15]
Auch sieht § 8 Abs. 3 NetzResV eine Ausnahme vom befristeten Stilllegungsverbot gem. § 13b Abs. 1 S. 2 EnWG vor. Diese greift dann, wenn die Anzeige vier Wochen vor dem geahnten Termin der vorläufigen Stilllegung erfolgt und es sich um folgende Anlagen handelt:
  • Anlagen, die vom 1. April bis zum 30. September im Sinne von Absatz 2 vorläufig stillgelegt werden
  • Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend Energie zur Eigenversorgung erzeugen sowie
  • Anlagen, die ausschließlich im Saisonbetrieb Energie für gewerbliche Zwecke erzeugen

4. Kein unbefristetes Stilllegungsverbot

Neben dem befristeten Stilllegungsverbot des § 13b Abs. 1 S. 2 EnWG normiert § 13b Abs. 5 S. 1 EnWG das unbefristete Stilllegungsverbot. Dieses greift allerdings nur dann, wenn die Anlagen endgültig stillgelegt werden sollen. Dies ist damit zu begründen, dass Anlagen, welche vorläufig stillgelegt werden sollen, entsprechend der Begriffsbestimmung des § 13b Abs. 1 S. 3 EnWG die Betriebsbereitschaft der Anlage wiederhergestellt werden kann. Zudem muss deren Nennleistung mind. 50 MW betragen. Der Weiterbetrieb ist auch rechtlich und tatsächlich möglich. Die Anlage wurde durch einen Übertragungsnetzbetreiber gem. § 13b Abs. 2 S. 2 EnWG als systemrelevant ausgewiesen und die BNetzA hat die Ausweisung als systemrelevant genehmigt.[16]

a. Leistungsgrenze von 50 MW überschritten und Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich

Die Nennleistung der stillzulegenden Anlage muss mind. 50 MW betragen. Hierbei wird deutlich diese Leistungsgrenze nicht der Leistungsgrenze von mind. 10 MW für die Anzeigepflicht entspricht und somit ist auch der Adressatenkreis des unbefristeten Stilllegungsverbots enger zu sehen, als jener der Anzeigeverpflichteten. Hierbei nahm der Gesetzgeber an, dass Anlagen mit einer Nennleistung weniger als 50 MW nicht als systemrelevant einzustufen sind. Doch sollen der Übertragungsnetzbetreiber und die BNetzA auch über die Entwicklung des Stromerzeugungsvolumens in Deutschland im Bilde sind. Zur Frage der Möglichkeit eines rechtlichen und technischen Weiterbetriebs s.o. [17]

b. Positive Feststellung der Systemrelevanz

Zudem ist es für das unbefristete Stilllegungsverbot notwendig, dass die stillzulegende Anlage gem. § 13b Abs. 2 S. 2 EnWG als systemrelevant gilt. Dieser Punkt wurde bereits oben (B.2.) näher erläutert.

c. Pflichten des Betreibers beim unbefristeten Stilllegungsverbot

Sind die Anforderungen des unbefristeten Stilllegungsverbots erfüllt, hat der Anlagenbetreiber gem. § 13b Abs. 5 S. 11 EnWG seine Anlage betriebsbereit zu halten, dass der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach § 13b Abs. 4 EnWG ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. Somit ist die Anlage als Reservekraftwerk bereitzuhalten. Dieser Pflicht steht allerdings keine vorläufige Stilllegung der Anlage oder ihrer Teilkapazitäten entgegen. Im Gegenzug erhalten die Anlagenbetreiber eine angemessene Vergütung gem. § 13c Abs. 3 EnWG. Unter angemessen versteht das EnWG "marktangemessene".[18]

C. Vergütung gem. § 13c EnWG

Korrespondierend zu den Anforderungen an eine Stilllegung nach § 13b EnWG ergibt sich aus § 13c EnWG ein Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Dieser begründet sich mit dem Grundsatz des Kostenersatzes, dass Reservekraftwerke, deren Stilllegung, aufgrund ihrer Systemrelevanz, ausgeschlossen ist, durch die Vergütung für die Vorhaltung und den Einsatz dieser, wirtschaftlich genauso gestellt werden, als jene nicht systemrelevanten Kraftwerke.[19]

Hierbei werden folgende Fallgestaltungen unterschieden:

  1. Befristetes Stilllegungsverbot gem. § 13c Abs. 1, 2 EnWG i.V. m. § 13b Abs. 4 EnWG i.V.m. § 6 NetzResV oder
  1. Unbefristetes Stilllegungsverbot bei endgültiger Stilllegung, § 13c Abs. 3 EnWG und § 13c Abs. 4 EnWG

1. Befristetes Stilllegungsverbot

Ein Anspruch gem. § 13c Abs. 1 S. 1 EnWG besteht dem Grunde nach nur dann, wenn:

  1. Anspruchsteller = Betreiber der Anlage
  1. Anspruchsgegner = Übertragungsnetzbetreiber gem. § 3 Nr. 10 EnWG
  1. angezeigte vorläufige Stilllegung gem. § 13b Abs. 1 EnWG
  1. Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers zur Betriebsbereitschaft, § 13b Abs. 4 EnWG

In Rahmen der Aufforderung des Übertragungsnetzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber zur Beibehaltung der Betriebsbereitschaft seiner Anlage kommt der Prüfung des befristeten Stilllegungsverbots besondere Bedeutung zu. Ein solches ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber die stillzulegende Anlage gem. § 13b Abs. 2 S. 2 EnWG als systemrelevant eingestuft hat. Näheres zu diesem Punkt ist oben bei der Prüfung der Systemrelevanz zu finden.

Liegen die Anforderungen dem Grunde nach vor, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus § 13c Abs. 1 S. 1 EnWG. Demnach umfasst diese:

  • die Betriebsbereitschaftsauslagen (fixe Komponente)
  • die Erzeugungsauslagen, § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EnWG (variabel Bestandteil) und
  • den anteiligen Wertverbrauch (variabel Bestandteil)

Als Betriebsbereitschaftsauslagen werden gem. § 13c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnWG sämtliche Kosten, die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen anfallen, angesehen, bspw. fixe Kapazitätskosten
Hinsichtlich dieser stellt § 13c Abs. 1 S. 2 EnWG klar, dass diese nur erstattet werden, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve im Sinne von § 13d Abs. 1 S. 1 EnWG zu dienen bestimmt sind. Werden diese vom Anlagenbetreiber gem. § 13 Abs. 4 S. 1 EnWG vom Übertragungsnetzbetreiber verlangt, normiert § 13c Abs. 2 EnWG, dass die vorläufig, stillzulegende Anlage nur nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden darf. Dies gilt für den Zeitraum der Ausweisung als systemrelevant, max. 24 Monate. Auch ist eine Teilnahme am Strommarkt für diese Anlage ausgeschlossen. Nimmt die Anlage nach Ablauf des Zeitraums, in welchen diese als systemrelevant ausgewiesen wurde, teil, so ist gem. § 13c Abs. 2 S. 2 EnWG der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu erstatten. S. 4 enthält für diesen Anspruch den maßgeblichen Zeitpunkt. Demnach kommt es auf den eigenständigen Einsatz der Anlage am Strommarkt an.[20]
Zudem sind nach § 13c Abs. 1 S. 4 EnWG die Erzeugungsauslagen zu vergüten. Bei diesen ist ein Arbeitspreis in Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage zu gewähren. Nunmehr ist es gem. § 13c Abs. 1 S. 1 EnWG möglich einen Ersatz des anteiligen Wertverbrauches sich vergüten zu lassen. Dieser resultiert aus den Kosten des Einsatzes in der Netzreserve. Dieser Einsätze bringt zusätzliche Koste mit sich und ist aus diesem Grund erstattungsfähig. § 13c Abs. 1 S. 3 1. Halbs. EnWG bestimmt, dass der anteilige Wertverzehr basierend auf den handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren ermittelt wird.[21]

2. Unbefristetes Stilllegungsverbot bei endgültiger Stilllegung

Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bei vorläufigen Stillegungen und befristeten Stilllegungsverbot unterscheidet sich der Vergütungsanspruch im Fall eines unbefristeten Stilllegungsverbot bei endgültigen Stilllegungen gem. § 13c Abs. 3 EnWG dahingehend, dass in diesem Fall zusätzlich sog. Erhaltungsauslagen, bei den variabel Kostenbestandteilen gem. § 13c Abs. 3 S. Nr. 1 EnWG geltend gemacht werden können. [22]
Zudem sind in Abweichung vom Grundsatz der Nichtvergütung der Opportunitätskosten nach § 13c Abs. 3 Nr. 4 EnWG diese zu erstatten. Diese kann der Anlagenbetreiber allerdings nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass Anlagenteile ohne Stilllegungsverbot anders eingesetzt hätten werden können, bspw. Ausbau und Verwendung in einer anderen Energieerzeugungsanlage Würde in einem solchen Fall die Opportunitätskosten nicht erstattet, ginge dies mit einer notgedrungen Kapitalbindung einher. Auch könnten Gewinne, welche durch den Einsatz des Anlagenteils an anderer Stelle generiert werden könnten nicht erzielt werden. Demgegenüber reicht das Vorhaben, vorläufig stillzulegen und später eventuell an den Strommarkt zurückzukehren nicht aus, um eine Erstattung der Opportunitätskosten gegenüber dem dem Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen.[23]



Quellen:

[1] Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 107.
[2] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 1.
[3] Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 4.
[4] Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 21; König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 8.
[5] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 5; König, Engpassmanagement in der deutschen und europäischen Elektrizitätsversorgung 2013, S. 446 ff; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 5, 8.
[6] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 6; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 6.
[7] Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 107; Fietze, Vorläufiges Stilllegungsverbot und Weiterbetrieb „systemrelevanter Anlagen“, EwerK 06/ 2014, S. 352.
[8] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 8; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 8.
[9] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 9.
[10] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 13, 16; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10; BT-Drs. 18/7317, S. 89.
[11] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 16.
[12] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 17.
[13] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 23, 24; Chabaan/Godron, ER 03/16, S. 108.
[14] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 20 ff.; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 10 - 13.
[15] König, in: BerlKomm, EnWG, § 13a, Rn. 11f; Tüngler, in: Kment, EnWG, § 13a, Rn. 8.
[16]
[17]
[18]
[19]
[20]
[21]
[22]
[23]


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