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Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Einleitung
B. Anspruch auf Mieterstrom...
1. Anforderungen dem Grunde...
a. Kein Ausschluss des Ansp...
b. Anspruchsspruchsteller =...
c. Anspruchsgegner = Netzbe...
d. Besondere Anforderungen ...
2. Höhe des Mieterstromzusc...
C. Fallbeispiel
D. Exkurs: Der Mieterstromv...
E. Weiterführende Informati...
B. Anspruch auf Mieterstrom...
1. Anforderungen dem Grunde...
a. Kein Ausschluss des Ansp...
b. Anspruchsspruchsteller =...
c. Anspruchsgegner = Netzbe...
d. Besondere Anforderungen ...
2. Höhe des Mieterstromzusc...
C. Fallbeispiel
D. Exkurs: Der Mieterstromv...
E. Weiterführende Informati...
Der Mieterstromzuschlag im EEG
Sonderform der EEG-Förderung
Entwurf
A. Einleitung
Zur Erreichung einer Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 25. 7. 2017 im § 21 EEG - Absatz 3 - und § 23b EEG Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen.
Im Weiteren werden die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel. Zudem verpflichtet § 99 Abs. 1 S. 1 EEG die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: [..."insbesondere"...]. So können auch Punkte, die nicht in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.
Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach § 42a EnWG als Exkurs behandelt. Ferner finden Sie am Ende der Seite weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.
B. Anspruch auf Mieterstromzuschlag
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b EEG. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft, ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG richtig bestimmt wurde.
1. Anforderungen dem Grunde nach
Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein
- beim Anspruchsteller handelt es sich um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG
- der Anspruch wird gegenüber dem (Anschluss-)netzbetreiber geltend gemacht und
- die besonderen Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG sind erfüllt.
a. Kein Ausschluss des Anspruchs
Damit der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags besteht, dürfen keine Ausschlussgründe gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 und 3 EEG vorliegen. Demnach ist es erforderlich, dass:
- ab dem Datum, ab dem die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet ist, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG und im Register eingetragen ist
- die Solaranlage nach dem 24. 7. 2017 in Betrieb genommen wurdesowie
- die 500 MW Jahresgrenze gem. § 23b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 EEG nicht überschritten wird
Dem Stichtagsdatum aus § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG kommt für die erforderliche Registrierung im Register und der daraus resultierenden Berücksichtigung bei dem Mieterstromdeckel gem. § 23b Abs. 3 und 4 Bedeutung zu.
Hinweis: Im Hinblick auf die erforderliche Registrierung ist anzumerken, das diese derzeit noch in Anlagenregister bei der BNetza zu erfolgen hat. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Einrichtung des Webportals zum Marktstammdatenregisters andauert. Link zur Seite der BNetzA
Zudem erfolgte durch das Mieterstromgesetz eine Erweiterung des § 18 MaStRV um einen Absatz 6. Dieser normiert den Zeitpunkt für die Eintragung des Datums nach § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG. Danach kann das Datum frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Abs. 1 MaStRV erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden.
Des Weiteren ist erforderlich, dass die Solaranlage, für welchen der Mieterstromzuschlag beansprucht wird, nach dem 24. Juni 2017 in Betrieb genommen wurde. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 100 Abs. 7 S. 1 EEG, indem es dort heißt „Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3“.
Nach § 100 Abs. 7 S. 2 EEG ist zu dem erforderlich, dass die europäische Kommission die Beihilfe rechtliche Genehmigung erteilt hat. Die Erteilung der Genehmigung erfolgte am 20. November 2017.
Zudem besteht der Anspruch auf Mieterstromzuschlag nur dann, wenn nicht der Mieterstromdeckel von 500 MW im Jahr nicht überschritten wird. In diesem Fall ist die BNetzA gem. § 23b Abs. 3 S. 2 EEG verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt. Hierfür müssen diese gem. § 23b Abs. 4 EEG im Marktstammdatenregister registriert sind und die Jahresgrenze von 500 MW nicht überschritten. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
b. Anspruchsspruchsteller = Anlagenbetreiber
Zudem muss es sich beim Anspruchsteller um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG handeln. Vgl. Zum Begriff des Anlagenbetreibers folgenden Artikel Anlagenbetreiber nach EEG.
c. Anspruchsgegner = Netzbetreiber
Der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags muss auch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht werden. An dieser Stelle wäre das der Netzbetreiber gem. § 3 Nr. 36 EEG. Danach ist Netzbetreiber jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene.
d. Besondere Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG
Ferner müssen auch die besonderen Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG erfüllt sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn:
- der Anspruch wird für eine anspruchsberechtigte Anlage i.S.d. § 21 Abs. 3 1 und 2 Halbs. EEG geltend gemacht
- der erzeugte Strom an Letztverbraucher geliefert wird
- von den Letztverbrauchern im selben Wohngebäude oder in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird und
- nicht durch ein Netz durchgleitet wird
aa. Anspruchsberechtigte Anlage i.S.d. § 21 Abs. 3 EEG
Entsprechend § 21 Abs. 3 EEG ist die Inanspruchnahme einer Zahlung eines Mieterstromzuschlags nur für Solaranlagen gem. § 3 Nr. 41 EEG möglich. Zusätzlich müssen diese Anlagen folgende Bedingungen erfüllen:
- Inbetriebnahme nach dem 24. 7. 2017
- Befinden sich auf, an oder in einem Wohngebäude und
- Verfügen insgesamt über eine installierte Leistung von < 100 kW
In der Praxis dürfte der dritten Anforderung besondere Bedeuteng zu kommen. Vor allem dürfte sich an dieser Stelle die Frage stellen, wie das Wort „insgesamt“ zu verstehen ist. Im EEG selber gibt es keine Anhaltspunkte zur Klärung dieser Frage. Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird durch das Wort „insgesamt“ verdeutlicht, dass die 100 kW- Grenze für die Gesamtheit der auf, an oder in einem Wohngebäude installierten Solaranlagen gilt. Mit der Folge, dass die Bedingungen für eine größenseitige Zusammenfassung des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG nicht mehr geprüft werden müssten.
bb. Stromlieferung an Letztverbraucher
Der Anspruch auf Mieterstromzuschlag besteht zudem nur dann, wenn der in der Solaranlage erzeugte Strom an Letztverbraucher geliefert wird. Zum Begriff des Letztverbauchers siehe folgenden Artikel Letztverbraucher i.S.d. EEG.
Dabei ist der Terminus des Letztverbrauchers nicht auf private Letztverbraucher beschränkt. Somit kann der Mieterstromzuschlag auch im Fall der Belieferung von Eigentümern bzw. anderen Gebäudenutzern geltend gemacht werden. Dies gilt auch für gewerbliche Letztverbraucher, soweit die gebäudespezifischen Anforderungen erfüllt sind.
Das Erfordernis der Stromlieferung an Letztverbraucher dient einer Abgrenzung zur Eigenversorgung gem. § 3 Nr. 19 EEG. Bei dieser müssen Anlagenbetreiber und Verbraucher ein und die selbe Person sein. Auch entspricht das Erfordernis der Lieferung von Strom an Letztverbraucher dem Wesen der Mieterstrommodelle. Diese haben gerade die Lieferung vom erzeugten Strom an einen Dritten zum Gegenstand.
Auch hat das Tatbestandsmerkmal der Lieferung von Strom an Letztverbraucher für den Anlagenbetreiber zur Folge, dass dieser zum Elektrizitätsversorgungternehmen gem. § 3 Nr. 20 EEG. Infolge dessen unterliegt dieser folgenden Pflichten:
- Leistung der EEG-Umlage gem. § 60 EEG
- Pflicht gem. § 74 EEG und § 76 EEG
- Pflichten des § 42 EnWG
Darüber hinaus wird durch das Erfordernis der Lieferung an einen Letztverbraucher sichergestellt, dass dieser „Dritte“ den Strom nicht an eine andere Person weiter liefert.
cc. Verbrauch durch Letztverbraucher
dd. Keine Netzdurchleitung
2. Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG
C. Fallbeispiel
D. Exkurs: Der Mieterstromvertrag
E. Weiterführende Informationen