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Der Mieterstromzuschlag im EEG

Sonderform der EEG-Förderung

Entwurf

A. Einleitung

Gleichstellung der Eigenheimbesitzer und der Mietwohner, um dies anzureizen hat der Gesetzgeber mit seiner Änderung des EEG am 24. 7. 2017 im § 21 EEG - Absatz 3 - und § 23b EEG Regelungen für einen Anspruch auf Mieterstromzuschlag geschaffen. Die jeweiligen Anforderungen für diesen Anspruch werden im Weiteren genauer betrachtet. Dem folgt ein Fallbeispiel. Zudem verpflichtet § 99 Abs. 1 S. 1 EEG die BNetzA zur Vorlage eines Berichtes zum Mieterstromzuschlag. Dies hat bis zum 30. 9. 2019 zu erfolgen. Der Inhalt des Berichts ist in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG normiert. Dabei sind die aufzuführenden Punkte in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG nicht abschließend genannt. Dies folgt aus der Formulierung: [..."insbesondere"...]. So können auch Punkte, die nicht in § 99 Abs. 1 S. 2 EEG genannt werden, in den Bericht aufgenommen werden.

Abschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Mierterstromvertrags nach § 42a EnWG als Exkurs behandelt. Auch finden sie am Ende der Seeigel weiterführende Informationen zum Thema Mieterstromzuschlag und Mieterstrom.

B. Anspruch auf Mieterstromzuschlag




Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Mieterstromzuschlag ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b EEG. Damit ein solcher besteht muss auf der ersten Stufe geprüft werden, ob die Anforderungen dem Grunde nach vorliegen. Auf der zweiten Stufe wird sodann geprüft ob die Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG richtig bestimmt wurde.

1. Anforderungen dem Grunde nach

Entsprechend § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG und § 23b Abs. 2 Nr. 2 und 3 EEG wie auch § 23b Abs. 3 und 4 EEG besteht der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags dem Grunde nach, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein
  • beim Anspruchsteller handelt es sich um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG
  • der Anspruch wird gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht und
  • die besonderen Anforderungen gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG sind erfüllt.

a. Kein Ausschluss des Anspruchs

Damit der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags besteht, dürfen keine Ausschlussgründe gem. § 23b Abs. 2 EEG und § 23b Abs. 3 EEG vorliegen. Demnach ist es erforderlich, dass:

  • die Solaranlage der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet sein, § 23b Abs. 2 Nr. 1 EEG
  • die Solaranlage wie auch die Miterstrombelieferung im Marktstammdatenregister registriert sein sowie
  • die 500 MW Jahresgrenze gem. § 23b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 EEG nicht überschritten wird

Im letztgenannten Fall ist die BNetzA gem. § 23b Abs. 3 S. 2 EEG verpflichtet auf ihrer Internetseite das Datum zu veröffentlichen, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht. Anlagen, welche nach diesem Datum gemeldet werden, werden im Folgejahr vorrangig berücksichtigt. Hierfür müssen diese gem. § 23b Abs. 4 EEG im Marktstammdatenregister registriert sind und die Jahresgrenze von 500 MW nicht überschritten. Wird die 500 MW Jahresgrenze doch überschritten, reduziert sich diese dann um die Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.

b. Anspruchsspruchsteller = Anlagenbetreiber

Zudem muss es sich beim Anspruchsteller um einen Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG handeln. Vgl. Zum Begriff des Anlagenbetreibers folgenden Artikel Anlagenbetreiber nach EEG.

c. Anspruchsgegner = Netzbetreiber

Der Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags muss auch gegenüber dem richtigen Anspruchsgegner geltend gemacht werden. An dieser Stelle wäre das der Netzbetreiber gem. § 3 Nr. 36 EEG. Danach ist Netzbetreiber jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene.

d. Besondere Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG

Ferner müssen auch die besonderen Anforderungen gem. § 23b Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 EEG erfüllt sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn:

  • es sich um eine anspruchsberechtigte Anlage i.S.d § 21 Abs. 3 EEG handelt
  • der erzeugte Strom an Letztverbraucher geliefert wird
  • von den Letztverbrauchern im selben Wohngebäude oder in unmittelbar, räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude verbraucht wird und
  • nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung durchgleitet wird

2. Höhe des Mieterstromzuschlags gem. § 23b Abs. 1 EEG

C. Fallbeispiel

D. Exkurs: Der Mieterstromvertrag

E. Weiterführende Informationen



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