ich war hier: EnergieRGenehmigungAnzeigeBeispiel

Version [38108]

Dies ist eine alte Version von EnergieRGenehmigungAnzeigeBeispiel erstellt von WojciechLisiewicz am 2014-04-30 09:49:54.

 

Genehmigung gem. § 4 EnWG

Fallbeispiel


A. Sachverhalt
Das Unternehmen X ist ein vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen (in der Rechtsform einer GmbH), das ein Kraftwerk (in der Stadt A) und Stromnetze in zwei benachbarten Städten (A und B) betreibt. X plant die Ausgliederung eines Teils seines Netzbetriebes, um die Konzernstruktur zu vereinheitlichen. Dabei soll das Netz in B in eine separate Gesellschaft (X in B) überführt werden, die im Wege der Ausgliederung entstehen soll.
Für den Netzbetrieb in A und B (die Netze wurden durch X vor dem Jahr 1990 in Betrieb genommen) liegt bislang keine Genehmigung gem. § 4 EnWG vor, sondern nur eine Genehmigung i. S. d. § 5 EnWG-1935.

Muss die ausgegliederte Gesellschaft X in B eine Genehmigung gem. § 4 Abs. 1 EnWG beantragen?

B. Lösungshinweise
Zu prüfen ist, ob für die X in B (d. h. die durch Ausgliederung entstehende Gesellschaft) eine Genehmigungspflicht i. S. d. § 4 EnWG besteht. Voraussetzung dafür ist, dass:
  • die X in B als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes tätig wird (1.) und
  • den Netzbetrieb aufnimmt (2.).

1. X in B als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes
Adressat der Pflicht gem. § 4 EnWG sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes. Das Energieversorgungsnetz ist in § 3 Nr. 16 EnWG und der Begriff des Betreibers dieser Netze in § 3 Nr. 3 ff. sowie 27 EnWG definiert.
Ein Energieversorgungsnetz im Sinne des EnWG ist ein Elektrizitäts- oder ein Gasversorgungsnetz. Im Sachverhalt werden Stromnetze erwähnt. Dabei übernimmt die X in B einen Teil des Netzes der X. Ein Energieversorgungsnetz (Stromnetz) liegt insofern vor.
Betreiber eines Energieversorgungsnetzes ist immer dasjenige Rechtssubjekt, welches über den Betrieb, die Funktionsweise des Netzes und dessen Nutzung im Allgemeinen entscheidet. Mit der Ausgliederung verfügt die X in B über ein Energieversorgungsnetz. Sofern der Sachverhalt dahingehend zu verstehen ist, dass die X in B auch für den Betrieb ihres Netzes zuständig sein soll und alle damit zusammenhängen Entscheidungen trifft, dann ist sie als Netzbetreiberin anzusehen.

2. Aufnahme des Netzbetriebes
Es ist anzunehmen, dass die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge im Konzern X zu keiner Einstellung des Netzbetriebs geführt haben, weil eine Ausgliederung (eine Form der Spaltung einer Gesellschaft i. S. d. § 1 UmwG) lediglich ein formaler und kein technischer Akt ist. Möglicherweise wird hier der Netzbetrieb lediglich fortgeführt,
Mit der Ausgliederung der Gesellschaft X in B fand ein Übergang der Netzanlagen und somit ein Wechsel des Netzbetreibers statt.


Hier übernimmt eine natürliche oder juristische Person, die bisher nicht als Netzbetreiber tätig war (weil bisher nicht existent), den Netzbetrieb. weil Dieser Übergang der Netzanlagen stellt ferner ein Tatbestandsmerkmal für die Aufnahme des Netzbetriebs dar.
Demnach ist die Gesellschaft X in B Betreiber des Energieversorgungsnetzes und Adressat der Genehmigungspflicht.

Zwischenergebnis:
Demnach müsste die Gesellschaft X in B eine Genehmigung i.S.d. § 4 Abs. 1 EnWG im Prinzip einholen.

3. Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 EnWG
Allerdings kann im vorliegenden Fall die Privilegierung des § 4 Abs. 3 EnWG und daher eine Befreiung von der Genehmigungspflicht greifen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Gesamtrechtsnachfolge, eine Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder eine sonstige Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 gegeben ist.
Im vorliegenden Fall liegt die 2. Alternative des § 4 Abs. 3 EnWG vor, die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung).

Rechtsfolge der Vorschrift ist der Übergang der Genehmigung auf den Rechtsnachfolger. Sofern die Vorgängergesellschaft eine Genehmigung hatte, benötigt die X in B keine neue Genehmigung.

a. Genehmigung des Unternehmens X
Grundsätzlich ist eine Genehmigung nur für den Beginn des Netzbetriebs erforderlich. Energieversorgungsunternehmen, die bereits vor dem Inkrafttreten des EnWG 2005 mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber begonnen haben, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 EnWG. Sowohl Unternehmen, die den Netzbetrieb bereits vor 1935 aufgenommen haben oder als reine Netzbetreiber auch unter der Geltung des EnWG 1998 keiner Genehmigung bedurften, als auch integrierte Energieversorgungsunternehmen, die neben der Versorgung anderer mit Energie auch die dafür notwendigen Übertragungs- und Verteilernetze betreiben und über eine Genehmigung nach § 5 EnWG 1935 oder § 3 EnWG 1998 verfügen, können ihre Netzanlage ohne erneutes Einholen einer Genehmigung weiter betreiben.

b. Ergebnis
Unternehmen X verfügt über eine Genehmigung nach § 5 EnWG 1935 und benötigt daher keine erneute Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG. Die Genehmigung des Unternehmen X geht durch die Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz (§ 4 (3) 2. Alt. EnWG) auf die Gesellschaft X in B über.




Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.
Valid XHTML :: Valid CSS: :: Powered by WikkaWiki