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Eigenversorgung von Unternehmen - Kapitel 4

von Iris Kneißl

4.5 Energiesteuer


Die Energiesteuer ist eine Steuer auf die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraft- und Heizstoffe.[418] Sie wird insbesondere auf fossile Primärenergieträger und Biokraftstoffe als Kraft- und Heizstoffe erhoben.[419]
Stromerzeugungsanlagen, die erneuerbare Energieträger zur Stromerzeugung nutzen, benötigen grundsätzlich keine zusätzlichen Kraftstoffe, weshalb auch keine Energiesteuer anfällt. Lediglich die Verwendung von Biomasse zur Stromerzeugung könnte hier energiesteuerrechtlich von Bedeutung sein. Biogasanlagen, auch inklusive einer gekoppelten Nutzung von Strom und Wärme, fallen in der Regel gemäß § 3 I Nr. 1 EnergieStG unter die begünstigten Anlagen zur Stromerzeugung.[420]

In diesen begünstigten Anlagen kann nach § 28 S. 1 Nr. 1 EnergieStG Biogas steuerfrei verwendet werden. Somit ist die Verwendung von Biogas zur Stromerzeugung, auch im Zusammenhang mit der Nutzung von KWK, energiesteuerbefreit.[421]
Außerdem haben KWK-Anlagen nach § 53a EnergieStG die Möglichkeit, sich von der Energiesteuer befreien zu lassen. Dies erfolgt dann, wenn sie hocheffizient sind und einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von 70 % aufweisen.[422] Für diese Anlagen besteht somit nicht nur die Möglichkeit der Reduzierung der EEG-Umlage und der Befreiung von der Stromsteuer, sondern auch der Befreiung von der Energiesteuer.[423] Die Steuerentlastung erfolgt in diesem Fall jedoch nur auf Antrag beim zuständigen Hauptzollamt.[424]

Eine weitere Einschränkung für die Steuerentlastung dieser Anlagen enthält § 53a II EnergieStG. Demnach wird die Befreiung nur bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der Anlage gewährt. Insoweit erfolgt eine zeitliche Einschränkung der Stromsteuerbefreiung. Werden die Hauptbestandteile der Anlage erneuert, verlängert sich die Befreiung bis die neuen Hauptbestandteile vollständig abgeschrieben sind. Die Verlängerung des Befreiungszeitraums wird jedoch nur dann gewährt, wenn „die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen“.[425]


[418] Diese sind in § 1 II u. III EnrgieStG näher definiert; Stein/Thoms, Energiesteuern in der
Praxis, S. 45.
[419] Stein/Thoms, Energiesteuern in der Praxis, S. 51.
[420] Friedrich, in: Friedrich/Meißner/Soyk, Energiesteuern, EnergieStG § 3 Rn. 22.
[421] Fachverband Biogas e. V., Die Nutzung von Biogas und Biomethan im Kontext des Energiesteuergesetz, S. 1 f.; Friedrich, in: Friedrich/Meißner/Soyk, Energiesteuern,
EnergieStG § 28 Rn. 4 u. 6.
[422] Insoweit wird auf Kapitel 3.3.2.2.1 dieser Masterarbeit verwiesen.
[423] § 53a EnergieStG; Schiebold/Liebheit, EnWZ 2014, 64, 67 f.
[424] § 53a I 1 EnergieStG; BMF, Steuerentlastungsvoraussetzungen, www.zoll.de.
[425] § 53a II 3 EnergieStG; Schiebold/Liebheit, EnWZ 2014, 64, 68; BMF, Steuerentlas-
tungstatbestand, www.zoll.de.
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