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Ansprüche des EEG-Anlagenbetreibers bei Abnahmestörung - Kapitel 2

von Christoph Licht

2.1.a Erweiterung der Netzkapazität gem. § 12 Abs. 1 EEG


Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 verpflichtet den Netzbetreiber und nach Abs. 2 den Betreiber von vorgelagerten Netzen bis einschließlich 110 kV, seine Netze auf Verlangen des Anlagenbetreibers bzw. des Einspeisewilligen unverzüglich entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und zu erweitern, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.7 Erforderlich sind die Maßnahmen zur Kapazitätserweiterung dann, wenn ohne eine Erweiterung der Netzkapazität ein regelnder Eingriff des Netzbetreibers in
den Betrieb der angeschlossenen EEG-Anlage des Anlagenbetreibers im Rahmen des Einspeisemanagements i. S. d. § 14 Abs. 1 EEG 2017 erfolgen müsste.8 Das Ziel der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 ist es, den vorrangigen Netzanschluss i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017, die Abnahme und Übertragung sowie die Verteilung des Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas9 gem. § 11 Abs. 1 EEG 2017 sicherzustellen.10 Unter der Sicherstellung ist allgemein zu verstehen, dass die Netze vom Zeitpunkt der Entstehung der Anschluss- und Abnahmepflicht des Netzbetreibers
gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 EEG 2017 in der Lage sein müssen, stets die Mengen an Strom, die der Anlagenbetreiber aus erneuerbaren Energien und Grubengas erzeugt, abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen und zwar unabhängig davon, wie sich die Menge des erzeugten Stroms noch entwickelt.11 Verletzt der Netzbetreiber seine Netzausbaupflichten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 und kommt es infolgedessen zu einer Abnahmestörung, kann dies für den Anlagenbetreiber zu einem erheblichen finanziellen Nachteil bzw. Schaden führen.
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