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Das neue EEG 2016 - als Zwischenschritt zum EEG 2017

Weiterentwicklung des Ausschreibungsdesigns


in Bearbeitung

A. Einleitung

Nach nicht mal 2 Jahren nach Inkraft treten des EEG 2014 liegt ein neuer Gesetzesentwurf zum EEG 2016 vor. Diese Schnellebigkeit ist zwei Umständen geschuldet. Zum einen stellen die erneuerbaren Energien einen wichtigen Baustein der Energiewende dar, so soll der Anteil des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien bis 2050 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen.
Zum anderen ist es immer mehr notwendig die erneuerbaren Energien in das Stromversorgungssystem und in die Strommärkte einzubeziehen. Damit dies erreicht werden kann, sah bereits das EEG 2014 neben der verpflichtenden Direktvermarktung, der Einspeisevergütung die Umstellung des Fördersystems auf Ausschreibungen ab 2017 vor.
In diesem Zusammenhang erfolgte bereits auf Grundlage von § 55 EEG i.V.m. § 88 EEG und der FFAV ein Pilotprojekt für Ausschreibungen zur Ermittlung der Förderhöhe von PV-Freiflächenanlagen. Hierzu führte die Bundesnetzagentur drei Ausschreibungsrunden zu den Gebotsterminen 15. April, 1.August und 1. Dezember durch.

Ziel dieser Umstellung ist die wettbewerblichen Ermittlung der jeweiligen Förderhöhe für den jeweiligen erneuerbaren Energieträger.

Die Umsetzung dieses Ziels erfolgt durch das EEG 2016 oder EEG 3.0. Durch dieses wird das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt. Danach werden EE-Anlagen nur dann noch gefördert, wenn diese in einem Ausschreibungsverfahren erfolgreich waren.

B. Rahmenbedingungen für das Ausschreibungsdesign

1. Gleiche Chancen für alle Akteure

2. Einhalten des Ausbaukorridors

3. Weitere Steigerung der Kosteneffizienz

C. Das Ausschreibungsdesign im Überblick

D. Besonderheiten der einzelnen Ausschreibungsmodelle

1. PV

2. Windenergie am Land

3. Windenergie auf See

4. Ausgenommene Technologien

E. Europaweite Öffnung der Ausschreibungen

F. Weiterführende Informationen

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