Inhaltsverzeichnis des Artikels
A. Anspruch des ÜNB gem. § ...
1. Dem Grunde nach
a. Anwendbarkeit des EEG
b. Anspruchsberechtigter
c. Anspruchsgegner (Verpfli...
d. Lieferung von Strom an L...
e. Keine Begrenzung der EEG...
2. Dem Umfang nach
a. Korrekte Gesamtberechnung
b. Korrekte Aufteilung
c. Feststellung der Lieferm...
d. Keine Begrenzung der EEG...
B. Anspruch des ÜNB gem. § ...
1. Anspruch dem Grunde nach
a. Anspruchsteller = ÜNB
b. Anspruchsgegner = Letztv...
c. Voraussetzungen des § 61...
2. Anspruch dem Umfang nach
a. Kein Wegfall der EEG-Uml...
b. Keine Verringerung der E...
1. Dem Grunde nach
a. Anwendbarkeit des EEG
b. Anspruchsberechtigter
c. Anspruchsgegner (Verpfli...
d. Lieferung von Strom an L...
e. Keine Begrenzung der EEG...
2. Dem Umfang nach
a. Korrekte Gesamtberechnung
b. Korrekte Aufteilung
c. Feststellung der Lieferm...
d. Keine Begrenzung der EEG...
B. Anspruch des ÜNB gem. § ...
1. Anspruch dem Grunde nach
a. Anspruchsteller = ÜNB
b. Anspruchsgegner = Letztv...
c. Voraussetzungen des § 61...
2. Anspruch dem Umfang nach
a. Kein Wegfall der EEG-Uml...
b. Keine Verringerung der E...
Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage
A. Anspruch des ÜNB gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG
Gem. § 60 Abs. 1 S. 1 EEG hat der ÜNB einen Anspruch gegen den Stromlieferanten auf Zahlung der EEG-Umlage.
Der Anspruch des ÜNB auf Zahlung der EEG-Umlage ist nicht nur im Hinblick auf dessen grundsätzliches Bestehen zu prüfen. Problematisch ist hier regelmäßig auch der Umfang des Anspruchs, weil die Höhe der EEG-Umlage sowohl im Allgemeinen (Problem: Berechnung durch den ÜNB) wie auch im Besonderen (eventuelle Befreiungen bestimmter Letztverbraucher von der EEG-Umlage im unterschiedlichen Umfang, z. B. gem. §§ 63 ff. EEG) ebenfalls einer rechtlichen Prüfung bedarf.
Insgesamt ist der Anspruch in der vom ÜNB geltend gemachter Höhe dann gegeben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Anwendbarkeit des EEG
Selten relevant aber theoretisch selbstverständlich ist zunächst die Frage, inwiefern für den betreffenden Fall das EEG anzuwenden ist. In grenzüberschreitenden Sachverhalten kann dies problematisch sein. Das EEG ist jedenfalls dann anzuwenden, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Strom liefert, zur Zahlung der EEG-Umlage aufgefordert wird.
Selten relevant aber theoretisch selbstverständlich ist zunächst die Frage, inwiefern für den betreffenden Fall das EEG anzuwenden ist. In grenzüberschreitenden Sachverhalten kann dies problematisch sein. Das EEG ist jedenfalls dann anzuwenden, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Strom liefert, zur Zahlung der EEG-Umlage aufgefordert wird.
c. Anspruchsgegner (Verpflichteter)
Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gem. § 60 EEG trifft die Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 20 EEG. Es ist zu beachten, dass die Definition des EVU aus § 3 Nr. 18 EnWG in diesem Falle nicht gilt - die Vorschrift des EEG ist hier spezieller. Insofern meint der Gesetzgeber an dieser Stelle, dass der Anspruch gegen den Stromlieferanten bzw. "Letztversorger" zu richten ist.
Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage gem. § 60 EEG trifft die Elektrizitätsversorgungsunternehmen i. S. d. § 3 Nr. 20 EEG. Es ist zu beachten, dass die Definition des EVU aus § 3 Nr. 18 EnWG in diesem Falle nicht gilt - die Vorschrift des EEG ist hier spezieller. Insofern meint der Gesetzgeber an dieser Stelle, dass der Anspruch gegen den Stromlieferanten bzw. "Letztversorger" zu richten ist.
Zu beachten ist, dass im EEG hierunter auch Betreiber von Kundenanlagen fallen, die Strom an ihre Kunden aus Anlagen liefern, die sich bei Kunden befinden.
d. Lieferung von Strom an Letztverbraucher
Der Tatbestand des § 60 Abs. 1 EEG ist nur im Hinblick auf die Strommenge erfüllt, welche an Letztverbraucher auch tatsächlich geliefert wird. Ein Gegensatz der Belieferung ist beispielsweise der von Letztverbrauchern verbrauchte Strom, welcher im Rahmen einer Eigenversorgung erzeugt wurde. Hierauf ist § 60 EEG nicht anzuwenden - es sind vielmehr die Spezialvorschriften der §§ 61 ff. EEG anzuwenden, wonach der eventuelle Anspruch direkt gegen die Letztverbraucher zu richten ist, wobei in diesen Fällen entsprechende Verringerungen der EEG-Umlage gelten können.
Der Tatbestand des § 60 Abs. 1 EEG ist nur im Hinblick auf die Strommenge erfüllt, welche an Letztverbraucher auch tatsächlich geliefert wird. Ein Gegensatz der Belieferung ist beispielsweise der von Letztverbrauchern verbrauchte Strom, welcher im Rahmen einer Eigenversorgung erzeugt wurde. Hierauf ist § 60 EEG nicht anzuwenden - es sind vielmehr die Spezialvorschriften der §§ 61 ff. EEG anzuwenden, wonach der eventuelle Anspruch direkt gegen die Letztverbraucher zu richten ist, wobei in diesen Fällen entsprechende Verringerungen der EEG-Umlage gelten können.
c. Feststellung der Liefermenge
Die durch den Verpflichteten gelieferte Strommenge muss korrekt ermittelt werden. Dabei sind die Daten des Bilanzkreises maßgeblich, d. h. über den Bilanzkreis wird ermittelt, wie physikalische Entnahmestellen beliefert wurden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 5 EEG folgt aus der Bilanzierung des Stromkreises eine widerlegbare Vermutung.
Die durch den Verpflichteten gelieferte Strommenge muss korrekt ermittelt werden. Dabei sind die Daten des Bilanzkreises maßgeblich, d. h. über den Bilanzkreis wird ermittelt, wie physikalische Entnahmestellen beliefert wurden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 5 EEG folgt aus der Bilanzierung des Stromkreises eine widerlegbare Vermutung.
- § 61l EEG: Zwischenspeicherung in Speicheranlagen nach Maßgabe dieser Vorschrift
- § 63 EEG: Strom, der an stromkostenintensive Unternehmen geliefert wurde (zu Details vgl. weiter unten)
- § 8d KWKG
B. Anspruch des ÜNB gem. § 61 Abs. 1 EEG gegen den Letztverbraucher
auf Zahlung der (reduzierten) EEG-Umlage
Näheres zum Wegfall und zur Verringerung der EEG-Umlage finden Sie in folgendem Artikel.
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