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Fallbeispiel: Anfechtung einer Plangenehmigung gem. § 43 EnWG


in Anlehnung an das Urteil des OVG Münster vom 6. 9. 2013, 11 D8/10.AK


A. Sachverhalt

Die Landesbehörde L hat einen Plan zur Errichtung einer 110-kV-Hochspannungsfreileitung durch das Unternehmens U genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst unter anderem die Errichtung einer Leitung über dem Grundstück des Betroffenen Eigentümers E.

Das Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung wurde auf Antrag der Beigel., der T. und der Mark-E im August 2008 eingeleitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hörte die Träger öffentlicher Belange an. Sie führte ferner eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c UVPG durch und machte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 7.2.2009 die Feststellung öffentlich bekannt, das Vorhaben bedürfe keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
30 Mit Plangenehmigung vom 5.3.2009 genehmigte die Bezirksregierung Arnsberg den Plan für die Erneuerung von 110-kV-Hochspannungsfreileitungen der Beigel., der T. und der Mark-E.
31 Die Plangenehmigung wurde den Kl. nicht zugestellt.
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