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Aktuelle Entwicklungen im Energierecht

Herbst 2016 / Frühjahr 2017

§ 823 BGB

A. Überblick
Folgende Änderungen im Energierecht fanden in den Jahren 2016/2017 statt:
  • steuerrechtliche Neuerungen im Hinblick auf die Energie- und Stromsteuer - einschließlich der Energiesteuer-Transparenz-Verordnung,
  • im Jahre 2016 wurde ein neues EEG erlassen und ist zum 1. 1. 2017 in Kraft getreten; die größte Änderung dabei ist die Verknüpfung der Förderung von EEG-Strom mit Ausschreibungen; neben Ausschreibungen wurden einige Detailkorrekturen im EEG vorgenommen - zum Beispiel wurden die Ausnahmeregelungen für energieintensive Unternehmen im Hinblick auf die EEG-Umlage fortentwickelt;
  • bald fällige (wegen EU-Vorgaben) Änderungen im Bereich des Rechts der Energieeffizienz wurden noch nicht erlassen, aber eine grundlegende Überarbeitung des Energieeinsparungsgesetzes und der Energieeinsparverordnung (EnEG/EnEV) steht an (die Rechtsakte sollen in einem Gesetz zusammengefasst werden),
  • das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wurde zum 1. 1. 2016 komplett überarbeitet; zum Ende des Jahres 2016 wurde es erneut geändert, wobei nun auch Ausschreibungen zur Erlangung der KWK-Zuschläge bei einigen Anlagekategorien erforderlich sind;
  • das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, mit dem auch das neue Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft getreten ist, bringt eine grundlegende Überarbeitung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für intelligentes Messwesen.

Neben Änderungen im Bundesrecht sind regional und überregional auch Änderungen zu beobachten. Für die Rechtslage in Thüringen wird das (noch nicht beschlossene) Thüringer Klimagesetz Relevanz haben. Überregional ist die Entwicklung auf europäischer Ebene insofern spannend, als im November 2016 ein großes Energiepaket durch die EU-Kommission vorgelegt wurde. In diesem Paket schlägt die Kommission vor, nahezu alle für die Energiewirtschaft relevanten Rechtsakte der EU zu überarbeiten (Energie-Binnenmarkt-Richtlinien, Grundlage für europäische Energie-Union usw.)

Die oben aufgelisteten Änderungen im Bereich des EEG wurden im folgenden Artikel behandelt. Einen Überblick über die übrigen Neuerungen finden Sie an dieser Stelle.

Das Spezialproblem der Stromsteuerbefreiung, für die im EEG 2017 rückwirkend ein Doppelförderungsverbot eingeführt wurde, wurde im folgenden Artikel behandelt: Rückwirkendes Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung.


B. Einige weiterführende Notizen


1. Netzausbau und Netzanpassung für erneuerbaren Strom

    • Stromnetzentgelte sind gegenüber 2016 deutlich gestiegen
    • Nach Berechnung des VEA (Bundesverband der Energie-Abnehmer) ergibt sich im Durchschnitt für gewerbliche Letztverbraucher eine Erhöhung der Netzentgelte um 14 Prozent.
    • Netzentgelte Gas:
Im Schnitt werden Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch von 200 MWh (SLP - Standard Last Profil) sowie ein exemplarischer lastganggemessener Kunde, der 5.000 MWh benötigt, mit 1,5 Prozent höheren Netzentgelten belegt. Aufgrund der in den Vorjahren gesunkenen Beschaffungspreise werden die Gaspreise für Gewerbekunden in 2017 insgesamt aber tendenziell sinken.



2. Auswirkungen auf den Strompreis

3. Befreiung der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen

    • Die EEG-Umlage steigt von 6,354 ct/kWh auf 6,88 ct/kWh. Die Antragsvoraussetzungen zur Besonderen Ausgleichsregelung wurden modifiziert.
    • Antragstellung für Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, bereits ab einer Stromkostenintensität von 14 Prozent möglich
    • Umlagenbegrenzung auf 20 Prozent für Unternehmen der Liste 1, mit Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent
    • Die weiteren Antragsvoraussetzungen für Unternehmen der Listen 1 und 2 sowie die Ausgestaltung der Härtefallregelung bleiben bestehen. Zudem haben nun auch Einzelkaufleute die Möglichkeit, einen Begrenzungsantrag zu stellen. Die Antragsstellung für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 muss allerdings zum 31. Januar 2017 erfolgen.
    • Die §-19-Umlage beträgt 2017 0,388 Cent/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) für alle Strommengen bis 1 GWh.
    • Strommengen > 1 GWh →Belastung: 0,05 Cent/kWh
    • Stromintensive Betriebe und Schienenbahnen (Stromkosten mindestens 4 Prozent am Umsatz) → 0,025 Cent/kWh.


4. Eigenversorgung
Grundlage? Aus welchen Vorschriften genau folgt das?
    • EEG-Umlage für Eigenversorgung aus EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen, steigt von 35 auf 40 Prozent (keine Bestandsanlagen i.S.d. § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2016).
    • Von Umlage ausgenommen sind Anlagen mit weniger als 10 kW installierter Leistung und höchstens 10 MWh jährlich selbst verbrauchten Stroms

5. Smart-Metering:
MsbG
Mit dem Jahreswechsel startet auch der gesetzlich geregelte Smart Meter-Rollout. Für die grundzuständigen Messstellenbetreiber beginnt ein Zeitfenster von acht Jahren, um Letztverbraucher mit einer Abnahme von mind. 6.000 kWh/a oder Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 7 und 100 kW mit sog. intelligenten Messsystemen auszustatten. Die Messstellenbetreiber entwickeln hierzu regionale Rollout-Pfade und informieren ihre Kunden, wann die Umrüstung der bestehenden Zähler geplant ist. Für diese Pflichteinbaufälle sind Preisobergrenzen festgelegt. Gewerbliche Verbraucher brauchen also nicht selbst aktiv zu werden, außer sie möchten von der Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Messstellenbetreiber selbst auszuwählen.

C. KWKG-Gesetz


1. Ausschreibungen:

    • Förderung von KWK-Anlagen wird auf Ausschreibung umgestellt
    • Ausschreibungsbeteiligung für Anlagen mit Leistung von 1 bis 50 MW, die nicht der Eigenversorgung dienen
    • Für die reduzierten KWK-Umlagesätze finden künftig die Anforderungen der Ausgleichsregelung des EEG Anwendung.
    • Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.


2. KWK-Umlage:

    • Die KWK-Umlage soll 0,438 ct/kWh (2016: 0,378 ct/kWh) betragen.
    • Reduzierte Umlage von stromkostenintensiven Unternehmen, welche unter die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG fallen (Verstromung von Kuppelgasen, Stromspeichern, Schienenbahnen (§§ 27 bis 27c KWKG)).
    • Übergangsregelung für Unternehmen, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären. Der Anstieg ist auf eine Verdoppelung der Umlage gegenüber dem jeweiligen Vorjahr begrenzt (§ 36 Abs. 3 KWKG).

3. Die Auditpflicht im Sinne des Energiedienstleistungsgesetz

    • Kleine und mittelständische Unternehmen
    • Kommunale Unternehmen



D. Interessante Quellen zum Thema:

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