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grenzüberschreitende Verbindungsleitung


in Bearbeitung

Als Verbindungsleitung werden nach § 3 Nr. 34 EnWG Anlagen bezeichnet, welche zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden. An dieser Begriffsbestimmung lässt sich erkennen, dass diese den Vorgaben der Art. 2 Nr. 13 RL 2009/72/EG sowie Art. 2 Nr. 17 RL/2009/73/EG entsprechen.

Für den ersten Halbsatz, welcher sich auf den Strombereich bzieht, ergibt sich i.V.m. § 3 Nr. 35 EnWG, dass es sich um Kuppelstellen zwischen den Netzen handelt, welche durch die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber als auch von den angrenzenden nicht innerstaatlichen Übertragsungsnetzbetreiber betrieben werden. Dies führt zu dem Scxhluss, dass sich die Begriffsbestimmung hinsichtlich des Strombereiches ausschließlich auf natinale Elektriziätsversorgungsnetze bezieht.

Hiervon abweichend bezieht sich die Begriffsbestimmung entsprechend dem Wortlaut im Gasbereich nur auf den Gastransport innerhalb von Europa.





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