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de-minimis Klausel
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A. Bedeutung
Bei der sog. de-minis-Klausel handelt es sich um eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der rechtlichen und operationellen Entflechtung. Diese wurde durch in Art. 26 Abs. 4 EltRL 2009/72/EG sowie in Art. 26 Abs. 4 GasRL 2009/73/EG geregelt.
Hiervon machte der deutsche Gesetzgeber Gebrauch, indem dieser diese Ausnahmeregelung zum einem in § 7 Abs. 2 EnWG undzum anderen in § 7a Abs. 7 EnWG vorsieht.
Demnach sind solche Unternehmen nicht an die Durchführung des rechtlichen sowie des operationelen Unbundlings gebunden, wenn an ihrem Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Sinn und Zweck dieser Regelung besteht darin, kleiner Unternehmen zu bestimmen und diese von einem zu hohen, übermäßigen Aufwand der rechtlichen Entflechtungsvorkehrungen bzgl. der Entflechtungsziele auszuschließen.
B. Anwendungsvoraussetzung
Damit ein Unternehmen in den Genuss der oben genannten Regelungen kommt, ist es notwendig, dass nicht mehr als 100.000 Kunden an seinen Netz unmittelbar bzw. mittelbar angeschlossen sind. Kunden sind in diesem Fall gem. § 3 Nr. 24 EnWG Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen. Auch ist bei der Ermittlung der maßgeblichen Kundenzahl für den Strom- und Gasbereich diese getrennt zu ermitteln. Für die Berechnung der Kundenzahl ist es zudem erforderlich, dass diese unmittelbar oder mittelbar angeschlossnen sind. aßgeblich für einem unmittelbaren Anschluss ist die Zahl der physischen Anschlüsse. Hierbei spielt es keine Rolle, dass seitens des angeschlossenen Kunden ein Stromliefer4vertrag mit dem vertikal, integrieten Energieversorgungsunternehmen vorliegt.Dasselbe gilt, wenn dieser lediglich ein Netzkunde ist und mit Strom bzw. Gas von einem anderen Energieversorger beliefert wird.
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