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Verlustenergie
in Arbeit
A. Begriff
Als Verlustenergie wird gem. § 2 Nr. 12 StromNZV diejenige energie bezeichnet, welche zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste bei Transport, Umspannung oder Verteilung entstehen und dann nicht mehr als elektrische Energie im Netz zur Verfügung stehen, benötigt wird. Dies bedeutet es handelt sich hierbei um Verluste zwischen der eingespeisten und entnommenen Strommenge im Netz.
Die Pflicht der Stromnetzbetreiber zum Ausgleich von Verlustenergie resultiert aus der grundsätzlichen Regelungspflicht gem. § 12 Abs. 1 EnWG für den Stromsektor. Im Gassektor fehlt es an einer dementsprechenden Regelungsgrundlage.
B. Vorgaben zur Beschaffung
1. Allgemeine durch § 10 StromNZV
Einschlägig für die Beschaffung von Verlustenergie ist § 10 StromNZV. Entsprechend dieser Regelung müssen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Die Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
2. Ergänzende Vorgaben durch die Festlegung der BNetzA
Quellen:
Britz/Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, § 22, Rn. 2.