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Verlustenergie
in Arbeit
Als Verlustenergie wird gem. § 2 Nr. 12 StromNZV diejenige energie bezeichnet, welche zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigt wird. Die Pflicht der Stromnetzbetreiber zum Ausgleich von Verlustenergie resultiert aus der grundsätzlichen Regelungspflicht gem. § 12 Abs. 1 EnWG für den Stromsektor. Im Gassektor fehlt es an einer dementsprechenden Regelungsgrundlage.
Einschlägig für die Beschaffung von Verlustenergie ist § 10 StromNZV.
Quellen:
Britz/Herzmann in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG, § 22, Rn. 2.