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§ 86 EEG 2014 - Bußgeldvorschriften | § 62 EEG 2009 - Bußgeldvorschriften |
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unverändert | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt an eine dritte Person veräußert, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder 3. einer Rechtsverordnung a) nach § 64b Nummer 3, b) nach § 64d Nummer 1, c) nach § 64d Nummer 3 oder 4, d) nach § 64e Nummer 2, 3 oder 4 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c das Umweltbundesamt, 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe d die Behörde nach § 64e Nummer 2. |
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