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§ 31 EEG 2014 - Absenkung der Förderung für Strom aus solarer Strahlungsenergie | § 20a EEG 2009 - Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus, § 20b EEG 2009 - Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie |
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(1) Der Zielkorridor für den Brutto-Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 2 400 bis 2 600 Megawatt pro Jahr. | (1) Der Korridor für den weiteren Zubau von geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Zubaukorridor) beträgt 2 500 bis 3 500 Megawatt pro Kalenderjahr. |
(2) Die anzulegenden Werte nach § 51 verringern sich ab dem 1. September 2014 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Die monatliche Absenkung nach Satz 1 erhöht oder verringert sich jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jedes Jahres nach Maßgabe der Absätze 3 und 4. | § 20b (8) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich ab dem 1. August 2013 für die jeweils auf eine vorangegangene Veröffentlichung nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 folgenden drei Kalendermonate, wenn die veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte, 2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte, 3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte, 4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte, 5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte. |