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§ 27 EEG 2014 - Absenkung der Förderung für Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Geothermie | § 20 EEG 2009 - Absenkungen von Vergütungen und Boni |
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(1) Die anzulegenden Werte verringern sich ab dem Jahr 2016 jährlich zum 1. Januar für Strom aus 1. Wasserkraft nach § 40 um 0,5 Prozent, 2. Deponiegas nach § 41 um 1,5 Prozent, 3. Klärgas nach § 42 um 1,5 Prozent und 4. Grubengas nach § 43 um 1,5 Prozent. (2) Die anzulegenden Werte für Strom aus Geothermie nach § 48 verringern sich ab dem Jahr 2018 jährlich zum 1. Januar um 5,0 Prozent. | (2) Die Vergütungen und Boni verringern sich jährlich zum 1. Januar für Strom aus 1. Wasserkraft (§ 23) ab dem Jahr 2013: um 1,0 Prozent, 2. Deponiegas (§§ 24 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, 3. Klärgas (§§ 25 und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, 4. Grubengas (§ 26) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent, 5. Biomasse (§ 27 Absatz 1, §§ 27a, 27b und 27c Absatz 2) ab dem Jahr 2013: um 2,0 Prozent, 6. Geothermie (§ 28) ab dem Jahr 2018: um 5,0 Prozent, 7. Windenergie a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2018: um 7,0 Prozent und b) aus sonstigen Anlagen (§§ 29 und 30) ab dem Jahr 2013: um 1,5 Prozent. |
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