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Niederspannungsnetz


Für den Transport des Stroms, ist das Vorhandensein eines passenden Netzes notwendig. Beim Niederspannungsnetz handelt es sich um die unterste Netzstufe im Strombereich.

An diesem sind sämtliche Letztverbraucher angeschlossen, welche nicht mehr als 100.000 kW bzw. max. 30 kW aus dem Netz entnehmen, um ihre Gebrauchsgegenstände mit Strom zu versorgen. Um hierbei Spannungsdefizite gering zu halten bzw. zu vermeiden erstrecken sich diese Netze über max. einige 100 Meter bzw. bis zu eingien Kilometern. Aus diesem Grund sind diese mit den anderen Spannungsebenen über sog. Umspannwerke verknüpft. Hierüber findet der notwendige Energiebezug statt. Diese werden in aller Regel mit einer Netzspannung von 230 V/ 400 V betrieben.

Im Vergleich zu den weiter oben liegenden Netzen unterscheiden sich die Niederspannungsnetze dahingehend, dass diese nicht als Drei-, sondern als Vierleitersysteme aufgebaut sind, damit der Anschluss einphasiger Verbraucher durchführbar ist.

Soweit die Versorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz nicht durch einen Liefervertrag erfolgt, unterliegt diese dem Bereich der Grundversorgung nach den §§ 36 ff. EnWG. Hierbei beinhaltet das EnWG keine genauen Regelungen für die Ausgestaltung der allg. Bedingungen und Ermittlung der allgemeinen Preise, sondern umschreibt die Pflichten des Versorgers. Die genaue Ausgestaltung der privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Haushaltskunden erfolgt auf Grundlage der gem. § 39 EnWG erlassenen StromGVV.

Quelle: König/Kühling/Rasbach, Energierecht, Kap. 1, Rn. 31.; Beitrag bei Wikipedia zum Niederspannuungsnetz


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