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Netzentgelte im Lichte der Energiewende/(Stromwende)



in Arbeit

Einer der Kernpunkte im Rahmen der Energiewende ist die Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien. Nach § 1 EEG soll demnach der Anteil an erneuerbaren Energien in 2050 midestens 80 % am Bruttostromverbrauch betragen. Mit diesem ambitionierten Ziel geht allerdings einher, dass diese innerhalb von Deutschland, aufgrund der Standortbeschaffenheit unterschiedlich stark gefördert werden. So wird Sonne vorwiegend im Süden und Wind im Norden zur Erzeugung von Energie genutzt. Diese Differenzen führen wegen dem Grundsatz der Versorgungssicherheit dazu, dass der erzeugte Strom im Norden auch für die Versorgung im Süden dort hingelangen muss. Das hierfür erforderliche Netz ist alllerdiings an einigen Stellen nicht in der Lage diese großen Mengen an Strom zu transportieren. Dies macht wiederum ein Netzausbau erforderlich. Hierdruch steigen wiederum die Netzentgelte. Hinzu kommt, dass gerade die östlichen Bundesländer einen entscheidenten Beitrag zur Förderung der erneurbaren Energien leisten, sodass davon auszugehen ist, dass diese mehr durch die steigenden Netzentgelte belastet als die Westlichen. Dies ist aber auch damit im Zusammenhang zu sehen, dass Sztrom aus Sonne im Osten erzeugt wird und dieser dann nicht dort, sondern im Westen verbraucht wird.

Vor diesem Hintergrund sollen im Weiteren folgende Punkte näher betrachtet werden:

  • Was sind Netzentgelte (A.)?
  • Wie werden diese gestaltet, insb. rechtliche Grundlagen für die Ermittlung (B.)?
  • Wo liegen in diesem Zusammenhang die Herausforderungen im Rahmen der Energiewende (C.)?
  • Wie kann diesen gerecht werden unter Berücksichtigung eine fairen Kostenverteilung (D.)?

A. Grundlagen - Begriff

Nach § 1 StromNEV handelt es sich bei Netzentgelten um diejenigen Entgelte, welche im Gegenzug zur Gewährung für den Netzzugang zum Stromversorgungsnetz zu zahlen zahlen sind. Eine vergleichbare Definition in der GasNEV ist nicht vorhanden.
Diese Begriffsbestimmung ist in Verbindung mit den Vorschriften des EnWG zu interpretieren. Hierbei resultiert der Begriff der Netzentgelte aus § 21 EnWG. In dieser Norm werden die grundlegenden Vorgaben für die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang normiert. Demgemäß bezieht sich § 23a Abs. 1 EnWG, welcher die Genehmigungspflicht für Netzentgelte regelt, auch auf diese Vorschrift.

Bis zur Einführung der Anreizregulierung zum 01.01.2009 bestand eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Diese ist seitdem entfallen, § 1 Abs. 2 ARegV. Hierbei ist allerings anzumerken, dass der Wortlaut des § 23a Abs. 1 EnWG keinen direkten Ausschluss der Genehmigungspflicht enthält. Dieser bringt eher ein Rangverhältnis zwischen der anreizbasierten Bestimmung der Netzentgelte und dem kostenorientierten Ansatz nach § 21 EnWG zum Ausdruck. Dementsprechen sind nunmehr die behördlich, festgelgten Erlösvorgaben vom Netzbetreiber nach den Zuordnungsregeln in Netzentgelte umzusetzen, § 17 Abs. 1 ARegV.

B. Gestaltung der Netzentgelte

1. Grundlegendes - rechtlicher Rahmen

Das Stromnetz in Deutschland untergliedert sich in die Ebene der Übertragung und die der Verteilung. Dabei bildet diese geographischen Strukturen, ihre lange Lebensdauer, ihre hohen Investitionen und sonstigen Fixkosten wie auch nidrie, varible Kosten und die daraus entstehende Subaddivität der Kostenfunktion natürliche Monopole. Um die hiermit verbundenen Kosten zu decken, werden von den Netzbetreibern Entgelte erhoben. Diese sind von den Endkunden zu tragen. Hinsichtlich der Höhe dieser Entgelte wurden gerade wegen der Eigenschaft als natürliches Monopol Regelungen geschaffen, welche verhindern sollen, dass die erhobenen Entgelte unangemessen hoch sind. Im Einzelnen zählen zu diesen Regelwerken:

  • § 21 EnWG, § 21a EnWG und § 23a EnWG
  • § 24 Nr. 3 EnWG i.V.m. StromNEV/asNEV
  • § 24 Nr. 1 EnWG i.V.m. ARegV

a. Vorgaben § 21 EnWG, § 21a EnWG

Zunächst sind die mgaßgeblichen Parameter für die Bestimmung und Berechnung von Netzentgelten in § 21 Abs. 1 EnWG normiert. Entsprechend Abs. 1 müssen die Netzentgelte angemessen, transparent und diskrimierungsfrei sein. Eine Angemessenheit der Entgelte ist dann gegeben, wenn der Netznutzer hierfür eine adäqute Leistung erhält. Davon unabhängig wird das Entgelt regelmäßig dann angemessen sein, wenn dieses sich auf dem Niveau eines struktuell vergleichbaren Anbeiter hält. An diesem Kriterium istg erkennbar, dass dieses sehr ungenau ist und deswegen eine genauere inhaltliche Ausgestaltung notwendig ist. ies erfolgt u.a. durch das Vergleichsverfahren sein. Das Kriterium der Angemessenheit erlangt dann Bedeutung, wenn in der Entgeltregulierung Probleme z.B. das regulatorische Problem der Preis-Kosten Schere auftreten.

Zudem müssen die Entgelte diskrimnierungsfrei sein. Durch diese Anforderung soll eine Ungleichbehandlung von Netzzugangspetenten bei der Gestaltung der Tarife vermieden werden. Dieser Anforderung kommt auf zwei Ebenen zum Tragen. Zunächst wird eine Ungleichbehandlung von konzernexternen Netztzugangspetenten gegenüber konzerninternen verboten. (vertikales Diskriminierungsverbot)

Hierdurch gilt es zu vermeiden, dass durch die Begünstigung von interenen Netzzugangspetenten es zu verdeckten Quersubventionen zugunsten der konzernspezifischen Vertriebszweig kommen kann und hierdurch der Wettbewerb verfälscht wird. Von diesem sog. verikalen Diskrimierungsverbot ist das horizontale zu unterscheiden. Demnach ist eine Ungleichbehandlung von konzerninternen Netztzugangspetenten gegenüber externen Netztzugangspetenten verboten.

§ 21 Abs. 1 EnWG selber mascht keine Aussage darüber, ob und in welchen Fällen eine Diskriminierung zulässig sein kann. Dies könnte so verstanden werden, dass jede Ungleichbehandlung grundsätzlich verboten ist. Doch geht dieses Verständnis wohl zu weit. § 21 Abs. 1 EnWG kann nur solche Fälle unter dem Diskriminierungsverbot erfassen, wenn es sich um vergleichbare Fälle handelt. Ungleiche Sachverhalte können demnach unterschiedlich behandelt werden. Somit kann der Netzbetreiber als sachlichen Grund bei folgenden Punkten differenzieren:

  • Höhe der NNE auf Grundlage der Benutzungsstundenzahl
  • Spannungsebene

Schließlich müssen die Entgelte transparent sein. Hiervon ist dann auszugehen, wenn diese öffentlich zugänglich sind. Durch diese Anforderung soll die Angemessenheit wie auch die Überprüfbarkeit für die Netzkunden und die Regulierungsbehörde sichergestellt werden. In erster Linie ermöglichen transparente Netzentgelte den Netznutzern eine klare sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen, eine kalkulierbare Netzzugangsplanung.

Diese Anforderung wird durch speziellere Bestimmungen nähr ausgestaltet. Hierzu gehören insb. auf Verordnungsbasis die Veröffentlichungspflichten nach der StromNEV und ARegV. Im Hinblick auf die Netzentgelte ist § 27 StromNEV einschlägig. Danach sind Netzbetreiber verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Dies wird durch die Netzbetreiber in der Gestalt umgesetzt, indem diese Preisblätter mit Informationen zu den Netznutzungsentgelten publizieren. Dabei unterscheiden die Informationen zwischen der Anschlussnetzebene und Betriebsstundenzahl.



Die in § 21 Abs. 1 EnWG enthaltenen Vorgaben werden durch § 21 Abs. 2 EnWG konkretisiert. Dieser normiert, dass die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet werden. Hierdurch wird auch über § 24 EnWG die Brücke zur StromNEV geschlagen.

b. Vorgaben der StromNEV/GasNEV

Dabi enthält § 24 Abs. 1 Nr. 1 EnWG eine Emächtiungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Festlegung der Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23. Hiervon wurde durch Erlass der StromNEV und GasNEV Gebrauch gemacht. So sind in diesem Kontext die §§ 4 - 21 StromNEV zu beachten. Nach § 3 bs. 1 StromNEV sind zunächst die im Rahmen der Kostenartenrechnun anzusetzenden etzkosten zu bestimmen. Dem folgt eine Aufteilung auf die Kostenstellen und hieraus werden letztendlich die Netzentglte gebildet.

c. Vorgaben ARegV

Weitere Vorgaben für die Ermittlung der Netzentgelte ergeben sich aus der ARegV. Diese wurde auf Grundlage von § 21a Abs. 6 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 EnWG am 01.01.2009 erlassen. Dabei erfolgt diese gem. § 21a Abs. 2 EnWG auf Basis von Erlösobergrenzen.

Deren Ermittlung erfolgt gem. § 4 Abs. 1 ARegV nach den §§ 5 bis 16, 19, 22, 24 und 25. Heirdurch ist eine abschließende Auflistung der zu beachtenden Faktoren bei der Ermittlung der Erlösobergrenze erfolgt. Diese Faktoren sind zudem in der Regulierungsformelnach § 7 ARegV i.V.m. der 1 Anlage enthalten.

Zunächst bestimmt § 4 Abs. 2 ARegV, dass eine Erlösobergrenze vorab für das einzelne Kalenderjahr einer Regulierungsperiode zu bilden ist. Hiervbei erfolgt zu Anfang eine unternehmensspezifische Kostenprüfung entsprechend den Regelungen der StromNEV/GasNEV. Dem schließt sich die Durchführung eines bundesweiten Effizienzvegleiches nach den §§ 12 ff. ARegV an. Hieran sind sog. de-minimis Unternehmen, welche einen Antrag auf vereinfachtes Verfahren gem. § 24 ARegV gestellt haben, nicht beteiligt. Für diese wird ein pauschaler Effizienzwert festgelegt.

Dem schließt sich die eigentliche Berechnung der Erlösobergrenze an. Hierfür bilden nach § 6 Abs. 1 ARegV die Kostenprüfungen nach dem Teil 2 Abschnitt 1 der StromNEV bzw. GasNEV die Grundlage. Ausgeschlossen von diesem Grundbetrag sind gem. § 6 Abs. 3 ARegV kosten, welche dem Grunde oder ihrer Höhe nach auf Besonderheiten des Geschäftsjahres beruhen.

2. Weitereichen der Netzentgelte

C. Herausforderungen

Aufbauend auf die oben beschriebenen Punkte werden im Folgenden die Hertausforderungen im Rahmen der Energiewende für den Bereich der Netzentgelte vorgestellt.

1. Eigenerzeugung

2. dezentrale Erzeuger, vermiedene Netzentgelte, § 18 StromNEV

a. Allgemeines

b. Anforderungen

3. Freistellung der Erzeuger

4. Demograrfischer Wandel

D. Lösungsansätze

Abschleßend werden im Weiteren mögliche Lösungsansätze für diese aufgezeigt. Hierbei ist voraus anzumerken, dass hinsichtlich de Heruasforderungen verschiendene Lösungsmölichkeiten diskutiert wurden bzw. werden.

1. Eigenerzeugung

2. dezentrale Erzeuger, vermiedene Netzentgelte, § 18 StromNEV

3. Freistellung der Erzeuger

4. Demograrfischer Wandel

E. Weiterführende Informationen

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