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die "nach Landesrecht zuständige Behörde"

im Sinne des Energierechts

Im EnWG wird an einigen Stellen (vgl. § 4 EnWG, § 36 EnWG) und § 43 EnWG die nach Landesrecht zuständige Behörde genannt, die Entscheidungen nach dem EnWG zu treffen hat. Es handelt sich dabei nicht etwa um die Landesregulierungsbehörde, sondern um eine in besonderen Zuständigkeitsvorschriften des jeweiligen Landes benannte Behörde.

Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO) geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium ist. Damit ist in Thüringen (Stand: 2020) das Thüringer Umweltministerium die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde festgelegt wird. Als Landesregulierungsbehörde wird ebenfalls das bereits oben genannte Ministerium bestimmt. Früher hat das Wirtschaftsministerium diese Aufgabe nicht wahrgenommen. Die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde wurden auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen (§ 3 Abs. 2 S. 2 in der alten Fassung), was auch in anderen Bundesländern der Fall war. Aktuell existiert am Thüringer Umweltministerium die Regulierungskammer, die Aufgaben der Langesregulierungsbehörde direkt wahrnimmt.


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