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"Die nach Landesrecht zuständige Behörde"

im Sinne des Energierechts

Im EnWG wird an einigen Stellen (vgl. § 4 EnWG und § 36 EnWG) die nach Landesrecht zuständige Behörde genannt, die Entscheidungen nach dem EnWG zu treffen hat. Es handelt sich dabei nicht etwa um die Landesregulierungsbehörde, sondern um eine in besonderen Zuständigkeitsvorschriften des jeweiligen Landes benannte Behörde.

Im Falle Thüringens sind die Zuständigkeiten nach dem EnWG in der Thüringer Wirtschaftsrechtszuständigkeitsverordnung (ThürWRZVO) geregelt. Die Verordnung sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde i. S. d. EnWG das für den Vollzug des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Ministerium. Damit ist dies das Wirtschaftsministerium.

Am Rande ist zu erwähnen, dass in § 3 Abs. 2 der o. g. Verordnung zugleich die Landesregulierungsbehörde bestimmt, wobei das ebenfalls als zuständig erklärte Ministerium diese Aufgabe nicht wahrnimmt, sondern diese auf die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe übertragen wird (§ 3 Abs. 2 S. 2).


CategoryEnergierecht
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